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Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

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XXI 54<br />

Die monatliche Prämie wird jeweils im Voraus fällig, spätestens am Ersten des Monats<br />

für den Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Laufzeit des Tarifs.<br />

XXII 55<br />

Für Prämien, die das Mitglied nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat,<br />

werden mit <strong>der</strong> Mahnung Mahngebühren nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 VwVG erhoben.<br />

XXIII 56 Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> darf fällige Prämien nach <strong>der</strong> Maßgabe des § 76 Absatz 2<br />

SGB IV stunden, nie<strong>der</strong>schlagen o<strong>der</strong> erlassen.<br />

54 Geän<strong>der</strong>t durch Nachtrag Nr. 4, genehmigt vom BVA am 01.08.2012, Inkrafttreten zum 01.07.2012<br />

55 Geän<strong>der</strong>t durch Nachtrag Nr. 4, genehmigt vom BVA am 01.08.2012, Inkrafttreten zum 01.07.2012<br />

56 Geän<strong>der</strong>t durch Nachtrag Nr. 4, genehmigt vom BVA am 01.08.2012, Inkrafttreten zum 01.07.2012<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 58 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />

in Kraft ab 16.04.2013

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