Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK
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aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong>.<br />
Für den Wahltarif besteht ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht in beson<strong>der</strong>en Härtefällen. Hierzu<br />
zählen insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw.<br />
SGB XII. Der Wahltarif kann abweichend von Satz 1 innerhalb eines Monats nach Feststellung<br />
<strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zum Ablauf<br />
des auf den Eingang <strong>der</strong> Kündigung folgenden Kalen<strong>der</strong>monats.<br />
Der Wahltarif für Auszubildende und Stundenten endet mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres,<br />
in dem die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu den beiden Personenkreisen wegfallen.<br />
IX<br />
Die Prämienzahlungen für Wahltarife im Sinne des § 53 SGB V an das Mitglied und<br />
seine nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen dürfen bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme von<br />
einem Wahltarif 20 v. H. und bei <strong>der</strong> Inanspruchnahme von mehreren Wahltarifen<br />
30 v. H. <strong>der</strong> vom Mitglied im Kalen<strong>der</strong>jahr getragenen Beiträge mit Ausnahme <strong>der</strong><br />
Beitragszuschüsse nach § 106 SGB VI sowie § 257 Absatz 1 Satz 1 SGB V, höchstens<br />
jedoch 600,00 EUR bei einem und 900,00 EUR bei mehreren Wahltarifen nicht überschreiten.<br />
21 Geän<strong>der</strong>t durch Nachtrag Nr. 2, genehmigt vom BVA am 11.02.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2011<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 35 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />
in Kraft ab 16.04.2013