Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK
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§ 12d Leistungsausschluss<br />
I<br />
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich<br />
des Sozialgesetzbuches begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer<br />
13 SGB V o<strong>der</strong> auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10<br />
SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.<br />
II<br />
Zur Prüfung <strong>der</strong> Leistungsvoraussetzungen hat <strong>der</strong> Versicherte <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong><br />
gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich nicht in den Geltungsbereich des<br />
Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer<br />
13 SGB V o<strong>der</strong> auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10<br />
SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen und dass er von <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong><br />
darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bei einer missbräuchlichen<br />
Leistungsinanspruchnahme zum Ersatz <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> insoweit<br />
entstandenen Kosten verpflichtet ist. Die Erklärung ist für das Mitglied und die ggf.<br />
familienversicherten Angehörigen abzugeben. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> kann zur<br />
Abklärung des Gesundheitszustandes <strong>der</strong> Versicherten den Medizinischen Dienst <strong>der</strong><br />
Krankenversicherung einschalten.<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 39 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />
in Kraft ab 16.04.2013