22.11.2013 Aufrufe

Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 5 Kreis <strong>der</strong> versicherten Personen<br />

I<br />

Zum Kreis <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> versicherten Personen gehören<br />

1. Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, wenn sie versicherungspflichtig<br />

o<strong>der</strong> versicherungsberechtigt sind,<br />

2. alle an<strong>der</strong>en Versicherungspflichtigen o<strong>der</strong> Versicherungsberechtigen.<br />

II<br />

Nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 SGB V können versicherungsberechtigte schwerbehin<strong>der</strong>te<br />

Menschen <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> nur dann beitreten, wenn sie das 45.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

III<br />

Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Kin<strong>der</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n<br />

sind familienversichert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 13 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />

in Kraft ab 16.04.2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!