Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK
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§ 5 Kreis <strong>der</strong> versicherten Personen<br />
I<br />
Zum Kreis <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> versicherten Personen gehören<br />
1. Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, wenn sie versicherungspflichtig<br />
o<strong>der</strong> versicherungsberechtigt sind,<br />
2. alle an<strong>der</strong>en Versicherungspflichtigen o<strong>der</strong> Versicherungsberechtigen.<br />
II<br />
Nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 SGB V können versicherungsberechtigte schwerbehin<strong>der</strong>te<br />
Menschen <strong>der</strong> <strong>Betriebskrankenkasse</strong> nur dann beitreten, wenn sie das 45.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
III<br />
Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Kin<strong>der</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n<br />
sind familienversichert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 13 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />
in Kraft ab 16.04.2013