Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK
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Artikel III Nachtrag<br />
Anlage zu § 2 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />
Entschädigung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse <strong>der</strong><br />
<strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong>, Lange Laube 6, 30159 Hannover<br />
I. Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates sowie an<br />
Ausschusssitzungen des Verwaltungsrates<br />
Für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates sowie an Ausschusssitzungen des<br />
Verwaltungsrates werden den Mitglie<strong>der</strong>n, die nicht in einem Trägerunternehmen<br />
beschäftigt sind, folgende Entschädigungen gezahlt:<br />
1. Erstattung <strong>der</strong> Barauslagen<br />
1.1 Tage- / Übernachtungsgeld<br />
Tagegeld nach den jeweils gültigen Sätzen des Bundesreisekostengesetzes. Aufwendungen,<br />
die das Tagegeld übersteigen, werden nur erstattet, soweit sie unvermeidbar<br />
sind. Wird unentgeltlich Verpflegung gewährt, ist das Tagegeld gemäß § 6 Absatz 2<br />
BRKG zu kürzen.<br />
Übernachtungsgeld nach den jeweils gültigen Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.<br />
Darüber hinausgehende Mehrkosten sind erstattungsfähig, soweit sie notwendig sind.<br />
1.2 Fahrkosten<br />
Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrkosten für Hin- und Rückreise<br />
sowie die nachgewiesenen notwendigen Nebenkosten (z. B. Auslagen für die Fahrt von<br />
und zur Bahn, Gepäckbeför<strong>der</strong>ung) ersetzt.<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 61 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />
in Kraft ab 16.04.2013