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Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK

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Artikel III Nachtrag<br />

Anlage zu § 2 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />

Entschädigung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse <strong>der</strong><br />

<strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong>, Lange Laube 6, 30159 Hannover<br />

I. Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates sowie an<br />

Ausschusssitzungen des Verwaltungsrates<br />

Für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates sowie an Ausschusssitzungen des<br />

Verwaltungsrates werden den Mitglie<strong>der</strong>n, die nicht in einem Trägerunternehmen<br />

beschäftigt sind, folgende Entschädigungen gezahlt:<br />

1. Erstattung <strong>der</strong> Barauslagen<br />

1.1 Tage- / Übernachtungsgeld<br />

Tagegeld nach den jeweils gültigen Sätzen des Bundesreisekostengesetzes. Aufwendungen,<br />

die das Tagegeld übersteigen, werden nur erstattet, soweit sie unvermeidbar<br />

sind. Wird unentgeltlich Verpflegung gewährt, ist das Tagegeld gemäß § 6 Absatz 2<br />

BRKG zu kürzen.<br />

Übernachtungsgeld nach den jeweils gültigen Sätzen des Bundesreisekostengesetzes.<br />

Darüber hinausgehende Mehrkosten sind erstattungsfähig, soweit sie notwendig sind.<br />

1.2 Fahrkosten<br />

Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrkosten für Hin- und Rückreise<br />

sowie die nachgewiesenen notwendigen Nebenkosten (z. B. Auslagen für die Fahrt von<br />

und zur Bahn, Gepäckbeför<strong>der</strong>ung) ersetzt.<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 61 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />

in Kraft ab 16.04.2013

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