Satzung der energie-Betriebskrankenkasse - energie-BKK
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§ 9 Kassenindividueller Zusatzbeitrag<br />
I 4<br />
Wird ein Zusatzbeitrag erhoben, ist dieser vom Mitglied an die <strong>Betriebskrankenkasse</strong><br />
zu zahlen. Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> kann mit dem Arbeitgeber des Mitgliedes vereinbaren,<br />
dass <strong>der</strong> Zusatzbeitrag zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
an sie gezahlt wird. Die Zahlungspflicht des Mitgliedes wird durch diese Vereinbarung<br />
nicht aufgehoben.<br />
II<br />
Die <strong>Betriebskrankenkasse</strong> erhebt von ihren Mitglie<strong>der</strong>n keinen Zusatzbeitrag gemäß<br />
§ 242 Absatz 1 SGB V.<br />
III<br />
Von Mitglie<strong>der</strong>n, die das Son<strong>der</strong>kündigungsrecht nach § 6 Absatz II wegen <strong>der</strong> erstmaligen<br />
Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt haben, wird <strong>der</strong> Zusatzbeitrag<br />
nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht wirksam, wird <strong>der</strong> Zusatzbeitrag ab dem Zeitpunkt<br />
des Inkrafttretens des Absatzes II im vollen Umfang erhoben.<br />
4 Entfallen durch Nachtrag Nr. 2 (Satz 4 entfallen), genehmigt vom BVA am 11.02.2011, Inkrafttreten<br />
zum 01.01.2011<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>energie</strong>-<strong>BKK</strong> Seite 17 von 62 Nachtrag Nr. 5, genehmigt vom BVA am 03.04.2013,<br />
in Kraft ab 16.04.2013