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PDF-Datei - Öko-Institut eV

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5.3 Auszüge aus offiziellen Dokumenten<br />

Tabelle 10: Übersicht zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biokraftstoffe<br />

in der RED, Spezifizierungen der Europäischen Kommission (COM 2010a) und der Spezifizierung<br />

durch das Europäische Komitee für Normung (CEN)<br />

Text der RED Spezifizierungen durch die COM 17 Spezifizierung durch<br />

CEN/TC 383 18<br />

„Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt“ (RED - Art. 17.3)<br />

„Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe,<br />

die für die in Absatz 1 Buchstaben a,<br />

b und c genannten Zwecke berücksichtigt<br />

werden, dürfen nicht aus Rohstoffen<br />

hergestellt werden, die auf Flächen mit<br />

hohem Wert hinsichtlich der biologischen<br />

Vielfalt gewonnen werden, das heißt auf<br />

Flächen, die im oder nach Januar 2008<br />

folgenden Status hatten, unabhängig<br />

davon, ob die Flächen noch diesen Status<br />

haben:“ (Art. 17.3)<br />

„Primärwald und andere bewaldete Flächen,<br />

das heißt Wald und andere bewaldete<br />

Flächen mit einheimischen Arten, in<br />

denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen<br />

für menschliche Aktivität gibt und<br />

die ökologischen Prozesse nicht wesentlich<br />

gestört sind.“ (Art. 17.3 a)<br />

„ausgewiesene Flächen:<br />

i) durch Gesetz oder von der zuständigen<br />

Behörde für Naturschutzzwecke oder<br />

ii) für den Schutz seltener, bedrohter<br />

oder gefährdeter <strong>Öko</strong>systeme oder Arten,<br />

die in internationalen Übereinkünften<br />

anerkannt werden oder in den Verzeichnissen<br />

zwischenstaatlicher Organisationen<br />

oder der Internationalen Union für<br />

die Erhaltung der Natur aufgeführt sind,<br />

vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß<br />

dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 4<br />

Unterabsatz 2,<br />

sofern nicht nachgewiesen wird, dass die<br />

- Biokraftstoffe: „flüssige oder gasförmige<br />

Kraftstoffe für den Verkehr,<br />

die aus Biomasse hergestellt werden“<br />

- flüssigen Biobrennstoffen: „flüssige<br />

Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt<br />

werden und für den Einsatz<br />

zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme<br />

des Transports, bestimmt<br />

sind“ (Dies bedeutet, dass die Nachhaltigkeitskriterien<br />

für Biogas, das für<br />

den Transport bestimmt ist, gelten,<br />

aber nicht für Biogas für die Wärmegewinnung<br />

oder Stromerzeugung.)<br />

Rohstoffe für Biokraftstoffe/flüssige<br />

Biobrennstoffe sollten nicht auf den<br />

nachfolgenden Flächen gewonnen<br />

werden.<br />

-- --<br />

Für Naturschutzgebiete ist eine Ausnahme<br />

möglich, wenn nachgewiesen<br />

wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs<br />

den genannten Naturschutzzwecken<br />

nicht zuwiderläuft.<br />

Die Richtlinie sieht ein Verfahren vor,<br />

nach dem neue Naturschutzgebiete<br />

nach Erlass eines entsprechenden<br />

Kommissionsbeschlusses berücksichtigt<br />

werden können. Derzeit gibt<br />

es keine solchen anerkannten Gebiete.<br />

Sobald Beschlüsse über die Anerkennung<br />

von Gebieten erlassen werden,<br />

werden Informationen zu diesen<br />

Beschlüssen auf der Transparenz-<br />

--<br />

Für den Fall, dass in einem<br />

Gebiet nach Art. 17.3 b<br />

Biomasse produziert werden<br />

soll, wurde eine Prozedur<br />

erarbeitet, anhand<br />

derer geprüft werden<br />

muss, ob die Biomasseproduktion<br />

Naturschutzzwecken<br />

nicht zuwiderläuft.<br />

Hierzu werden detaillierte<br />

Indikatoren und Nachweisbeispiele<br />

angeführt, um<br />

den Schutz der biologischen<br />

Vielfalt sowie weiteren<br />

Umweltparametern<br />

17 siehe http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:160:FULL:DE:<strong>PDF</strong> (2010/C<br />

160/02).<br />

18 Unveröffentlichte Dokumente des CEN/TC 383.<br />

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