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Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Hausen am Albis

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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

<strong>Bericht</strong> gemäss <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />

4.2 Festlegungen in den Kernzonenplänen<br />

Die nachfolgenden Erläuterungen weisen auf den inhaltlichen<br />

Zus<strong>am</strong>menhang zwischen den Festlegungen in den Kernzonenplänen<br />

und in der Bau- und Zonenordnung hin. Gleichzeitig<br />

werden Abweichungen vom überkommunalen Ortsbildinventar<br />

begründet.<br />

Rot bezeichnete Bauten<br />

Ziffer 2.2.1<br />

Fassadenbereiche<br />

Ziffer 2.3.2<br />

Hauptfirstrichtungen<br />

Ziffer 2.6.3<br />

Die rot bezeichneten Bauten entsprechen denjenigen Gebäuden,<br />

die im überkommunalem Ortsbildinventar als „prägend<br />

oder strukturbildend“ bezeichnet sind. Diese Bauten sind zum<br />

grössten Teil auch im kommunalen Inventar der kunst- und<br />

kulturhistorischen Objekte aufgeführt. Abbrüche von rot gekennzeichneten<br />

Bauten sind nur in begründeten Fällen möglich,<br />

weil im Inventar entsprechende Schutzziele umschrieben sind.<br />

Abweichungen vom Ortsbildinventar:<br />

Einzelne untergeordnete, zumeist später angefügte Teile von<br />

im Ortsbildinventar als „prägend oder strukturbildend“ bezeichneten<br />

Gebäuden sind im Kernzonenplan nicht rot bezeichnet.<br />

Bei abgebrochenen oder neu aufgebauten Kuben sind anstelle<br />

von rot bezeichneten Bauten Fassadenbereiche und Firstrichtungen<br />

festgelegt.<br />

Die gemäss dem überkommunalen Ortsbildinventar wichtigen<br />

Begrenzungen von Strassen-, Platz- und Freiräumen sind mit<br />

den rot bezeichneten Bauten bereits weitestgehend gewährleistet.<br />

Darüber hinaus sind weitere mit Fassadenlinien bezeichnete<br />

Gebäudeseiten prägend für die Fassung des Strassenraumes.<br />

Diese Fassadenbereiche beziehen sich jedoch nicht auf die<br />

Fassadengestaltung, sondern auf die Lage der Fassade, oft<br />

auch in Verbindung mit der Firstrichtung. Die Bezeichnung<br />

basiert auf dem Ziel, bei einem Abbruch des bestehenden<br />

Gebäudes den Neubau wieder an diese Linie zu stellen. D<strong>am</strong>it<br />

wird die Kontinuität des Orts- und Strassenbildes gestützt, ohne<br />

den Bebauungsspielraum wesentlich einzuschränken.<br />

Die Hauptfirstrichtungen entsprechen den „prägenden Firstrichtungen“<br />

gemäss überkommunalem Ortsbildinventar.<br />

Darüber hinaus ist die Hauptfirstrichtung bei einzelnen weiteren<br />

Gebäuden festgelegt, welche für das Orts- und Strassenbild<br />

von Bedeutung sind.<br />

Abweichungen vom Ortsbildinventar:<br />

Bei den im Kernzonenplan rot bezeichneten Bauten wird auf<br />

eine Festlegung der prägenden Firstrichtung gemäss Ortsbildinventar<br />

verzichtet, weil dieses Ziel mit der d<strong>am</strong>it vorgegebenen<br />

Beibehaltung der bestehenden Ausmasse und der Dachform<br />

ohnehin erreicht wird.<br />

14 Suter • von Känel • Wild • AG

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