Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Hausen am Albis
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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />
<strong>Bericht</strong> gemäss <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />
4.2 Festlegungen in den Kernzonenplänen<br />
Die nachfolgenden Erläuterungen weisen auf den inhaltlichen<br />
Zus<strong>am</strong>menhang zwischen den Festlegungen in den Kernzonenplänen<br />
und in der Bau- und Zonenordnung hin. Gleichzeitig<br />
werden Abweichungen vom überkommunalen Ortsbildinventar<br />
begründet.<br />
Rot bezeichnete Bauten<br />
Ziffer 2.2.1<br />
Fassadenbereiche<br />
Ziffer 2.3.2<br />
Hauptfirstrichtungen<br />
Ziffer 2.6.3<br />
Die rot bezeichneten Bauten entsprechen denjenigen Gebäuden,<br />
die im überkommunalem Ortsbildinventar als „prägend<br />
oder strukturbildend“ bezeichnet sind. Diese Bauten sind zum<br />
grössten Teil auch im kommunalen Inventar der kunst- und<br />
kulturhistorischen Objekte aufgeführt. Abbrüche von rot gekennzeichneten<br />
Bauten sind nur in begründeten Fällen möglich,<br />
weil im Inventar entsprechende Schutzziele umschrieben sind.<br />
Abweichungen vom Ortsbildinventar:<br />
Einzelne untergeordnete, zumeist später angefügte Teile von<br />
im Ortsbildinventar als „prägend oder strukturbildend“ bezeichneten<br />
Gebäuden sind im Kernzonenplan nicht rot bezeichnet.<br />
Bei abgebrochenen oder neu aufgebauten Kuben sind anstelle<br />
von rot bezeichneten Bauten Fassadenbereiche und Firstrichtungen<br />
festgelegt.<br />
Die gemäss dem überkommunalen Ortsbildinventar wichtigen<br />
Begrenzungen von Strassen-, Platz- und Freiräumen sind mit<br />
den rot bezeichneten Bauten bereits weitestgehend gewährleistet.<br />
Darüber hinaus sind weitere mit Fassadenlinien bezeichnete<br />
Gebäudeseiten prägend für die Fassung des Strassenraumes.<br />
Diese Fassadenbereiche beziehen sich jedoch nicht auf die<br />
Fassadengestaltung, sondern auf die Lage der Fassade, oft<br />
auch in Verbindung mit der Firstrichtung. Die Bezeichnung<br />
basiert auf dem Ziel, bei einem Abbruch des bestehenden<br />
Gebäudes den Neubau wieder an diese Linie zu stellen. D<strong>am</strong>it<br />
wird die Kontinuität des Orts- und Strassenbildes gestützt, ohne<br />
den Bebauungsspielraum wesentlich einzuschränken.<br />
Die Hauptfirstrichtungen entsprechen den „prägenden Firstrichtungen“<br />
gemäss überkommunalem Ortsbildinventar.<br />
Darüber hinaus ist die Hauptfirstrichtung bei einzelnen weiteren<br />
Gebäuden festgelegt, welche für das Orts- und Strassenbild<br />
von Bedeutung sind.<br />
Abweichungen vom Ortsbildinventar:<br />
Bei den im Kernzonenplan rot bezeichneten Bauten wird auf<br />
eine Festlegung der prägenden Firstrichtung gemäss Ortsbildinventar<br />
verzichtet, weil dieses Ziel mit der d<strong>am</strong>it vorgegebenen<br />
Beibehaltung der bestehenden Ausmasse und der Dachform<br />
ohnehin erreicht wird.<br />
14 Suter • von Känel • Wild • AG