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Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Hausen am Albis

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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

<strong>Bericht</strong> gemäss <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />

Dachgestaltung<br />

Ziffer 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3<br />

Quartierverträgliche<br />

Nutzweisen<br />

Ziffer 3.5.2<br />

Wohnanteil<br />

Streichung bisherige Ziffer 3.5.3<br />

Nutzungsverlagerung<br />

Streichung bisherige Ziffer 3.5.5<br />

Unverhältnismässig Verkehr<br />

auslösende Betriebe<br />

Streichung bisherige Ziffer 3.5.6<br />

Um den Übergang zwischen Kernzonen und Wohnzonen bezüglich<br />

Dachform fliessend zu gestalten, war bisher für Hauptgebäude<br />

mit räumlicher Beziehung zur Kernzone eine Satteldachpflicht<br />

vorgeschrieben. Um klarer festzulegen, wo diese<br />

räumliche Beziehung gegeben ist, und um die Erscheinung der<br />

an die Kernzonen angrenzenden Bauten nicht auf die Dachgestaltung<br />

zu beschränken, wird der <strong>Art</strong>ikel umformuliert. Neu soll<br />

stärker auf die Ges<strong>am</strong>twirkung des Baus und des Umschwungs<br />

geachtet werden. Erwünscht wäre eine Umsetzung der charakteristischen<br />

Strukturen, Elemente und Farben der Kernzonen<br />

in eine zeitgenössische, moderne Architektur.<br />

Dachaufbauten tragen wesentlich zur harmonischen Erscheinung<br />

eines Ortes bzw. der Dachlandschaft bei. Während Dachaufbauten<br />

gemäss PBG begrenzt sind, ist dies für Dacheinschnitte<br />

und technische Aufbauten nicht der Fall. Eine übermässige<br />

Ausdehnung der Dachaufbauten, insbesondere im<br />

zweiten Dachgeschoss und technische Dachaufbauten stören<br />

die Dachlandschaft und d<strong>am</strong>it das Ortsbild erheblich. Sie ergeben<br />

ein unruhiges Bild, insbesondere dann, wenn sie von<br />

weitem sichtbar sind. Sie sollen daher auch in der Wohnzone<br />

so weit als möglich vermieden werden.<br />

Die Betriebe in einem Quartier sollen von der Nutzweise her mit<br />

diesem verträglich sein. Nutzungen wie zum Beispiel Kindergarten,<br />

aber auch Büros oder Arztpraxen, stellen quartierverträgliche<br />

Nutzungen dar. Als Nutzungen, die durch ihre Erscheinung<br />

oder Ihr Verkehrsaufkommen die Wohnqualität<br />

schmälern können, gelten z.B. Sexgewerbe, Sterbehilfe oder<br />

Nutzungen mit Geruchsemissionen.<br />

In den Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung einen minimalen<br />

Wohnanteil vorzuschreiben, ist heute nicht mehr zeitgemäss.<br />

Das Erreichen eines Wohnanteils von über 50 % stellt in<br />

der Regel kein Problem dar. Die bisherige Ziffer 3.5.3 ist ausserdem<br />

kaum kontrollierbar, so dass darauf verzichtet wird.<br />

Ziffer 3.5.5 zur Nutzungsverlagerung ist eine Wiederholung des<br />

Gesetzes bzw. der Rechtsprechung. Solche<br />

Doppelspurigkeiten sollen vermieden werden. Der <strong>Art</strong>ikel wird<br />

daher gestrichen.<br />

Gemäss PBG § 52 Abs. 3 gilt für Wohnzonen:<br />

3<br />

Mässig störende Betriebe sind gestattet, wo die Bau- und<br />

Zonenordnung sie zulässt; stark störende und solche, die<br />

unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind unzulässig.<br />

Auf die bisherige Ziffer 3.5.6 kann daher verzichtet werden.<br />

52 Suter • von Känel • Wild • AG

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