Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Hausen am Albis
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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />
<strong>Bericht</strong> gemäss <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />
Dachgestaltung<br />
Ziffer 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3<br />
Quartierverträgliche<br />
Nutzweisen<br />
Ziffer 3.5.2<br />
Wohnanteil<br />
Streichung bisherige Ziffer 3.5.3<br />
Nutzungsverlagerung<br />
Streichung bisherige Ziffer 3.5.5<br />
Unverhältnismässig Verkehr<br />
auslösende Betriebe<br />
Streichung bisherige Ziffer 3.5.6<br />
Um den Übergang zwischen Kernzonen und Wohnzonen bezüglich<br />
Dachform fliessend zu gestalten, war bisher für Hauptgebäude<br />
mit räumlicher Beziehung zur Kernzone eine Satteldachpflicht<br />
vorgeschrieben. Um klarer festzulegen, wo diese<br />
räumliche Beziehung gegeben ist, und um die Erscheinung der<br />
an die Kernzonen angrenzenden Bauten nicht auf die Dachgestaltung<br />
zu beschränken, wird der <strong>Art</strong>ikel umformuliert. Neu soll<br />
stärker auf die Ges<strong>am</strong>twirkung des Baus und des Umschwungs<br />
geachtet werden. Erwünscht wäre eine Umsetzung der charakteristischen<br />
Strukturen, Elemente und Farben der Kernzonen<br />
in eine zeitgenössische, moderne Architektur.<br />
Dachaufbauten tragen wesentlich zur harmonischen Erscheinung<br />
eines Ortes bzw. der Dachlandschaft bei. Während Dachaufbauten<br />
gemäss PBG begrenzt sind, ist dies für Dacheinschnitte<br />
und technische Aufbauten nicht der Fall. Eine übermässige<br />
Ausdehnung der Dachaufbauten, insbesondere im<br />
zweiten Dachgeschoss und technische Dachaufbauten stören<br />
die Dachlandschaft und d<strong>am</strong>it das Ortsbild erheblich. Sie ergeben<br />
ein unruhiges Bild, insbesondere dann, wenn sie von<br />
weitem sichtbar sind. Sie sollen daher auch in der Wohnzone<br />
so weit als möglich vermieden werden.<br />
Die Betriebe in einem Quartier sollen von der Nutzweise her mit<br />
diesem verträglich sein. Nutzungen wie zum Beispiel Kindergarten,<br />
aber auch Büros oder Arztpraxen, stellen quartierverträgliche<br />
Nutzungen dar. Als Nutzungen, die durch ihre Erscheinung<br />
oder Ihr Verkehrsaufkommen die Wohnqualität<br />
schmälern können, gelten z.B. Sexgewerbe, Sterbehilfe oder<br />
Nutzungen mit Geruchsemissionen.<br />
In den Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung einen minimalen<br />
Wohnanteil vorzuschreiben, ist heute nicht mehr zeitgemäss.<br />
Das Erreichen eines Wohnanteils von über 50 % stellt in<br />
der Regel kein Problem dar. Die bisherige Ziffer 3.5.3 ist ausserdem<br />
kaum kontrollierbar, so dass darauf verzichtet wird.<br />
Ziffer 3.5.5 zur Nutzungsverlagerung ist eine Wiederholung des<br />
Gesetzes bzw. der Rechtsprechung. Solche<br />
Doppelspurigkeiten sollen vermieden werden. Der <strong>Art</strong>ikel wird<br />
daher gestrichen.<br />
Gemäss PBG § 52 Abs. 3 gilt für Wohnzonen:<br />
3<br />
Mässig störende Betriebe sind gestattet, wo die Bau- und<br />
Zonenordnung sie zulässt; stark störende und solche, die<br />
unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind unzulässig.<br />
Auf die bisherige Ziffer 3.5.6 kann daher verzichtet werden.<br />
52 Suter • von Känel • Wild • AG