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Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Hausen am Albis

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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

<strong>Bericht</strong> gemäss <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />

Flachdachgestaltung<br />

Ziffer 8.2<br />

6.8 Weitere Bestimmungen<br />

Im Sinne der Biodiversität sollen auch innerhalb der Siedlung<br />

hochwertige Lebensräume gefördert werden. Flachdächer,<br />

welche nicht als Terrasse oder für Solaranlagen genutzt werden<br />

eignen sich gut für Ruderalflächen. Hier soll daher eine extensive<br />

Begrünung angelegt werden.<br />

Abstände zu Strassen,<br />

Plätzen und Wegen<br />

Ziffer 8.3.2<br />

Abstände unterirdischer<br />

Gebäude<br />

Ziffer 8.3.3<br />

Abstände gegenüber der<br />

Nichtbauzone<br />

Ziffer 8.4<br />

Aussichtsschutz<br />

Ziffer 8.7<br />

Fahrzeugabstellplätze für<br />

autoarme Nutzungen<br />

Ziffer 8.8.3<br />

Ein Mehrhöhenzuschlag ist in <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong> nicht definiert.<br />

Auf seine Erwähnung in Ziffer 8.3.2 wird daher verzichtet.<br />

Um sicherzustellen, dass im Bereich zwischen unterirdischen<br />

Bauten und den Strassen, Wegen und Plätzen genügend Raum<br />

für unterirdische Leitungen vorhanden ist, wurde auch für unterirdische<br />

Gebäude und Gebäudeteile ein Abstand festgelegt.<br />

Sofern im Bereich der Bauzonengrenze gegenüber der Landwirtschaftszone<br />

keine Eigentumsgrenze vorhanden ist, kann<br />

heute auf die Bauzonengrenze gebaut werden. Gartenanlagen,<br />

befestigte Sitzplätze etc. befinden sich dann jedoch in der<br />

Landwirtschaftszone. Dies ist nicht erwünscht. Der Kanton<br />

verlangt daher, dass ein Abstand gegenüber der Nichtbauzone<br />

eingeführt wird. Grundsätzlich erscheint es wünschenswert,<br />

dass der Kanton seine Anliegen, welche alle zürcher <strong>Gemeinde</strong>n<br />

betreffen, auf kantonaler Ebene löst, im Zuge der laufenden<br />

Teilrevision kann dem Anliegen jedoch einfach<br />

Rechnung getragen werden.<br />

Die Aussichtsschutzbereiche tragen wesentlich zur Qualität der<br />

Naherholung in <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong> bei. An den Aussichtsschutzbereichen<br />

wird daher weitgehend festgehalten. Um allerdings<br />

Ausnahmen, welche im öffentlichen Interesse liegen, zu ermöglichen,<br />

wird der <strong>Art</strong>ikel um einen entsprechenden Kompetenzartikel<br />

ergänzt.<br />

Im Sinne eines allfälligen Energiestadtlabels und aus Umweltschutzgründen<br />

sollen Nutzer, die bewusst auf Autos verzichten,<br />

nicht gezwungen werden, Abstellplätze für Bewohner zu erstellen.<br />

Besucherparkplätze sind von der Erleichterung ausgenommen,<br />

da die Nutzer in der Regel nur geringen Einfluss auf<br />

das Verhalten ihrer Besucher haben werden.<br />

Um im Falle eines Verkaufs, einer anderen Nutzerschaft oder<br />

bei unhaltbaren Verhältnissen (Nichteinhaltung des geforderten<br />

Mobilitätskonzeptes) den Raum für die erforderlichen Parkplätze<br />

zu gewährleisten, müssen diese zumindest planerisch<br />

nachgewiesen werden.<br />

55 Suter • von Känel • Wild • AG

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