Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Hausen am Albis
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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />
<strong>Bericht</strong> gemäss <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />
Insges<strong>am</strong>t sind sechs neu eingezonte grossvolumige Ökonomiegebäude<br />
mit der Signatur Umnutzungsbeschränkung bezeichnet.<br />
Diese Gebäude stehen in den Weilern Oberalbis (1),<br />
Hinteralbis (1), Mittleralbis (2), Heisch (1) und Ebertswil (1).<br />
Die umnutzbare Baumasse dieser Gebäude beträgt rund<br />
15’000 m3. Nach Abzug der Volumen für Gebäudehülle und<br />
Treppenhäuser stehen für die eigentlichen Umnutzungsflächen<br />
noch rund 12'000 m3 zur Verfügung. Wenn alle diese Flächen<br />
für Wohnungen genutzt werden, entspricht dies bei 3 m Geschosshöhe<br />
und einer Wohnungsgrösse von 150 m2 etwa 26<br />
Wohneinheiten mit einem Potential von rund 80 Einwohnern.<br />
Reitplätze<br />
Ziffer 2.9.4<br />
In den Kernzonen Vollenweid, Husertal und Mittleralbis sind im<br />
Laufe der Zeit Reitplätze in der Landwirtschaftszone entstanden.<br />
Die Zulässigkeit dieser Nutzung ist nicht immer eindeutig.<br />
Um klare Verhältnisse zu schaffen, werden diese Flächen eingezont<br />
und d<strong>am</strong>it legalisiert. Dabei bleibt die Nutzung auf den<br />
heutigen Gegebenheiten beschränkt, eine spätere Überbauung<br />
dieser Flächen wird ausgeschlossen.<br />
Künftige Reitplätze, die innerhalb der Kernzonen entstehen<br />
können (z.B. Ebertswil), sind nicht bezeichnet.<br />
Vorgärten<br />
Ziffer 2.9.5<br />
Im überkommunalen Ortsbildinventar sind Vorgärten nicht speziell<br />
hervorgehoben, teilweise jedoch in der Signatur „wichtige<br />
Freiräume“ enthalten. Im Kernzonenplan sind die besonders<br />
schönen Vorgärten zusätzlich bezeichnet. Diese sind nicht nur<br />
von Bauten freizuhalten, sondern auch in ihrem Charakter zu<br />
erhalten. Grundsätzlich sind nur Gärten im Nahbereich des<br />
öffentlichen Strassenraumes bezeichnet, welche für dessen<br />
Atmosphäre von Bedeutung sind.<br />
Nicht bezeichnete Vorgärten sind für das Ortsbild ebenfalls von<br />
Bedeutung. Veränderungen sind im Rahmen der Anforderungen<br />
an die Einordnung und die Umgebungsgestaltung zu<br />
beurteilen (Ziffer 2.9 BZO / § 238 Abs. 2 PBG).<br />
17 Suter • von Känel • Wild • AG