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Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Hausen am Albis

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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

<strong>Bericht</strong> gemäss <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />

Insges<strong>am</strong>t sind sechs neu eingezonte grossvolumige Ökonomiegebäude<br />

mit der Signatur Umnutzungsbeschränkung bezeichnet.<br />

Diese Gebäude stehen in den Weilern Oberalbis (1),<br />

Hinteralbis (1), Mittleralbis (2), Heisch (1) und Ebertswil (1).<br />

Die umnutzbare Baumasse dieser Gebäude beträgt rund<br />

15’000 m3. Nach Abzug der Volumen für Gebäudehülle und<br />

Treppenhäuser stehen für die eigentlichen Umnutzungsflächen<br />

noch rund 12'000 m3 zur Verfügung. Wenn alle diese Flächen<br />

für Wohnungen genutzt werden, entspricht dies bei 3 m Geschosshöhe<br />

und einer Wohnungsgrösse von 150 m2 etwa 26<br />

Wohneinheiten mit einem Potential von rund 80 Einwohnern.<br />

Reitplätze<br />

Ziffer 2.9.4<br />

In den Kernzonen Vollenweid, Husertal und Mittleralbis sind im<br />

Laufe der Zeit Reitplätze in der Landwirtschaftszone entstanden.<br />

Die Zulässigkeit dieser Nutzung ist nicht immer eindeutig.<br />

Um klare Verhältnisse zu schaffen, werden diese Flächen eingezont<br />

und d<strong>am</strong>it legalisiert. Dabei bleibt die Nutzung auf den<br />

heutigen Gegebenheiten beschränkt, eine spätere Überbauung<br />

dieser Flächen wird ausgeschlossen.<br />

Künftige Reitplätze, die innerhalb der Kernzonen entstehen<br />

können (z.B. Ebertswil), sind nicht bezeichnet.<br />

Vorgärten<br />

Ziffer 2.9.5<br />

Im überkommunalen Ortsbildinventar sind Vorgärten nicht speziell<br />

hervorgehoben, teilweise jedoch in der Signatur „wichtige<br />

Freiräume“ enthalten. Im Kernzonenplan sind die besonders<br />

schönen Vorgärten zusätzlich bezeichnet. Diese sind nicht nur<br />

von Bauten freizuhalten, sondern auch in ihrem Charakter zu<br />

erhalten. Grundsätzlich sind nur Gärten im Nahbereich des<br />

öffentlichen Strassenraumes bezeichnet, welche für dessen<br />

Atmosphäre von Bedeutung sind.<br />

Nicht bezeichnete Vorgärten sind für das Ortsbild ebenfalls von<br />

Bedeutung. Veränderungen sind im Rahmen der Anforderungen<br />

an die Einordnung und die Umgebungsgestaltung zu<br />

beurteilen (Ziffer 2.9 BZO / § 238 Abs. 2 PBG).<br />

17 Suter • von Känel • Wild • AG

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