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Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Hausen am Albis

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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

<strong>Bericht</strong> gemäss <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />

Kernzonenpläne<br />

Zweck<br />

Ziffer 2.1.1<br />

Einordnungsanforderungen<br />

Ziffer 2.1.2<br />

Unterschutzstellungen<br />

Ziffer 2.1.3<br />

Rot bezeichnete Bauten<br />

Ziffer 2.2.1<br />

Abweichungen<br />

Ziffer 2.2.1<br />

Übrige Bauten<br />

Ziffer 2.2.2<br />

6.2 Kernzonen<br />

Für sechs Kernzonen von <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong> bestehen überkommunale<br />

Ortsbildinventare. Deren Ziele und Inhalte sind in<br />

Kernzonenplänen zu konkretisieren und grundeigentümerverbindlich<br />

festzulegen. Auf die einzelnen Kernzonenpläne und<br />

ihre Inhalte wird im Kapitel 4 näher eingegangen.<br />

Der Zweck der Kernzonenpläne und der entsprechenden Bestimmungen<br />

wird umschrieben. Der Zweckartikel nimmt Bezug<br />

auf § 50 PBG unter Betonung der erwünschten zeitgemässen<br />

Erneuerung.<br />

Die neu vorgesehene Klarstellung der Einordnungsanforderungen<br />

weist auf die zu erbringende Gestaltungsleistung im<br />

Sinne von § 238 Abs. 2 PBG hin. Als Anregung könnte im Anhang<br />

der BZO die Publikation „Anleitung Dorfbau“ von Prof.<br />

Gasser auszugsweise wiedergegeben werden, insbesondere<br />

Kap. 2.3.<br />

Mit der Bau- und Zonenordnung können noch keine Gebäude<br />

geschützt werden. Eine Unterschutzstellung erfolgt durch eine<br />

Verordnung, eine Verfügung oder einen Vertrag. Darin können<br />

Pflege, Unterhalt und nötigenfalls Restaurierung sichergestellt<br />

werden (vgl. § 205 ff PBG). Der neue <strong>Art</strong>ikel klärt dieses Verhältnis<br />

mit dem Vorbehalt von Unterschutzstellungen.<br />

Die rot bezeichneten Bauten entsprechen denjenigen Gebäuden,<br />

die im überkommunalem Ortsbildinventar als „prägend<br />

oder strukturbildend“ bezeichnet sind. Diese Bauten sind zum<br />

grössten Teil auch im kommunalen Inventar der kunst- und<br />

kulturhistorischen Objekte aufgeführt. Abbrüche von rot gekennzeichneten<br />

Bauten sind nur in begründeten Fällen möglich,<br />

weil im Inventar entsprechende Schutzziele umschrieben sind<br />

Mehrhöhen oder Abstandsunterschreitungen sollen auf Drittgrundstücken<br />

nicht zu Verschlechterungen führen, was entsprechend<br />

präzisiert wird. Als geringfügig können z.B. bauliche<br />

Eingriffe im Rahmen des Anzeigeverfahrens (§ 14 BBV) gelten.<br />

Laut BRKE III 0149/2006 (Mönchaltorf) ist die Anordnung von<br />

Abweichungen nicht zulässig, weshalb dieser Passus gestrichen<br />

wird.<br />

Da nicht alle bestehenden Gebäude rote Bauten sind, wird eine<br />

Kategorie für die übrigen bestehenden Bauten eingeführt. Die<br />

„Kann-Formulierung“ erlaubt einen Wiederaufbau in den alten<br />

Abmessungen, verlangt ihn aber nicht.<br />

45 Suter • von Känel • Wild • AG

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