Bericht gemäss Art. 47 RPV - Gemeinde Hausen am Albis
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Teilrevision Nutzungsplanung <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />
<strong>Bericht</strong> gemäss <strong>Art</strong>. <strong>47</strong> <strong>RPV</strong><br />
Kernzonenpläne<br />
Zweck<br />
Ziffer 2.1.1<br />
Einordnungsanforderungen<br />
Ziffer 2.1.2<br />
Unterschutzstellungen<br />
Ziffer 2.1.3<br />
Rot bezeichnete Bauten<br />
Ziffer 2.2.1<br />
Abweichungen<br />
Ziffer 2.2.1<br />
Übrige Bauten<br />
Ziffer 2.2.2<br />
6.2 Kernzonen<br />
Für sechs Kernzonen von <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong> bestehen überkommunale<br />
Ortsbildinventare. Deren Ziele und Inhalte sind in<br />
Kernzonenplänen zu konkretisieren und grundeigentümerverbindlich<br />
festzulegen. Auf die einzelnen Kernzonenpläne und<br />
ihre Inhalte wird im Kapitel 4 näher eingegangen.<br />
Der Zweck der Kernzonenpläne und der entsprechenden Bestimmungen<br />
wird umschrieben. Der Zweckartikel nimmt Bezug<br />
auf § 50 PBG unter Betonung der erwünschten zeitgemässen<br />
Erneuerung.<br />
Die neu vorgesehene Klarstellung der Einordnungsanforderungen<br />
weist auf die zu erbringende Gestaltungsleistung im<br />
Sinne von § 238 Abs. 2 PBG hin. Als Anregung könnte im Anhang<br />
der BZO die Publikation „Anleitung Dorfbau“ von Prof.<br />
Gasser auszugsweise wiedergegeben werden, insbesondere<br />
Kap. 2.3.<br />
Mit der Bau- und Zonenordnung können noch keine Gebäude<br />
geschützt werden. Eine Unterschutzstellung erfolgt durch eine<br />
Verordnung, eine Verfügung oder einen Vertrag. Darin können<br />
Pflege, Unterhalt und nötigenfalls Restaurierung sichergestellt<br />
werden (vgl. § 205 ff PBG). Der neue <strong>Art</strong>ikel klärt dieses Verhältnis<br />
mit dem Vorbehalt von Unterschutzstellungen.<br />
Die rot bezeichneten Bauten entsprechen denjenigen Gebäuden,<br />
die im überkommunalem Ortsbildinventar als „prägend<br />
oder strukturbildend“ bezeichnet sind. Diese Bauten sind zum<br />
grössten Teil auch im kommunalen Inventar der kunst- und<br />
kulturhistorischen Objekte aufgeführt. Abbrüche von rot gekennzeichneten<br />
Bauten sind nur in begründeten Fällen möglich,<br />
weil im Inventar entsprechende Schutzziele umschrieben sind<br />
Mehrhöhen oder Abstandsunterschreitungen sollen auf Drittgrundstücken<br />
nicht zu Verschlechterungen führen, was entsprechend<br />
präzisiert wird. Als geringfügig können z.B. bauliche<br />
Eingriffe im Rahmen des Anzeigeverfahrens (§ 14 BBV) gelten.<br />
Laut BRKE III 0149/2006 (Mönchaltorf) ist die Anordnung von<br />
Abweichungen nicht zulässig, weshalb dieser Passus gestrichen<br />
wird.<br />
Da nicht alle bestehenden Gebäude rote Bauten sind, wird eine<br />
Kategorie für die übrigen bestehenden Bauten eingeführt. Die<br />
„Kann-Formulierung“ erlaubt einen Wiederaufbau in den alten<br />
Abmessungen, verlangt ihn aber nicht.<br />
45 Suter • von Känel • Wild • AG