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Geschäftsbericht 2013 - Bundesvereinigung der Deutschen ...

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dA | geschäftsbericht <strong>2013</strong> | Arbeits- und tArifrecht<br />

18<br />

die neue Legislaturperiode entsprechende<br />

Vorhaben fanden, wurden <strong>der</strong>en<br />

praktische Auswirkungen bereits<br />

im rahmen des bdA-Arbeitskreises<br />

„teilzeitansprüche“ eingehend erörtert.<br />

die bdA wird sich weiterhin dafür<br />

einsetzen, dass unternehmen durch<br />

eine fortentwicklung des teilzeitrechts<br />

nicht übermäßig belastet werden. dazu<br />

gehört insbeson<strong>der</strong>e auch, dass ein<br />

Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch<br />

seinen Verlängerungswunsch nicht<br />

verpflichten kann, unnötige, weil von<br />

ihm nicht gebrauchte Arbeitsvolumina<br />

bereitzustellen.<br />

Weitere Informationen unter<br />

www.arbeitgeber.de > Publikationen ><br />

argumente > „teilzeit weiterhin flexibel<br />

handhaben“<br />

rechtsmissbrAuch des teiLzeitAnspruchs<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber kann einen teilzeitanspruch nicht nur ablehnen, wenn ihm betriebliche gründe entgegenstehen,<br />

son<strong>der</strong>n auch dann, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer ihn rechtsmissbräuchlich geltend macht. dies hat das bAg im fall<br />

eines flugzeugführers entschieden. <strong>der</strong> zuletzt als Kapitän beschäftigte Kläger hatte von seinem Arbeitgeber eine<br />

reduzierung seiner Arbeitszeit um 3,29 % verlangt. die verbleibende Arbeitszeit sollte so verteilt werden, dass er<br />

jeweils vom 22. dezember eines Jahres bis zum 2. Januar eines folgejahres frei hat. die beklagte hat den Antrag für<br />

rechtsmissbräuchlich gehalten und ihn deshalb abgelehnt.<br />

diese Auffassung hat das bAg bestätigt. die regelung zum teilzeitanspruch in § 8 tzbfg enthalte zwar keine Vorgaben<br />

hinsichtlich des umfangs <strong>der</strong> Vertragsän<strong>der</strong>ung. insbeson<strong>der</strong>e nenne sie kein Mindestmaß <strong>der</strong> Verringerung<br />

<strong>der</strong> Arbeitszeit. daher handle ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong> nur eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner<br />

Arbeitszeit und eine bestimmte Verteilung <strong>der</strong> reduzierten Arbeitszeit verlangt, nicht per se rechtsmissbräuchlich.<br />

beson<strong>der</strong>e umstände des einzelfalls, die darauf schließen lassen, <strong>der</strong> Arbeitnehmer wolle die ihm gem. § 8 tzbfg<br />

zustehenden rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung <strong>der</strong> Arbeitszeit<br />

und <strong>der</strong> Arbeitsvergütung eine blockweise freistellung durchzusetzen, könnten allerdings die Annahme eines<br />

rechtsmissbrauchs rechtfertigen.<br />

die beson<strong>der</strong>en umstände, die einen rechtsmissbrauch indizieren, lägen darin, dass die vom Kläger begehrte<br />

blockweise freistellung einen Zeitraum umfasse, in dem erfahrungsgemäß viele flugzeugführer <strong>der</strong> beklagten<br />

von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden wollen. <strong>der</strong> Kläger verfolge mit seinem geringfügigen<br />

Verringerungsverlangen die garantie freier tage jeweils vom 22. dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des<br />

folgejahres, ohne damit rechnen zu müssen, dass sein urlaubsantrag für diese Zeit wegen entgegenstehen<strong>der</strong><br />

Wünsche an<strong>der</strong>er Arbeitnehmer abgelehnt werden könnte. damit nutze <strong>der</strong> Kläger eine formale rechtsposition, um<br />

einen Anspruch geltend zu machen, an dem er isoliert betrachtet kein erkennbares interesse hat.<br />

Zu recht bejaht das bAg die rechtsmissbräuchliche geltendmachung des teilzeitanspruchs. trotzdem ist für die<br />

umsetzung des urteils in die Praxis zu beachten, dass das bAg nicht jede geringfügige Arbeitszeitreduzierung,<br />

die mit einer bestimmten neuverteilung <strong>der</strong> restarbeitszeit verbunden ist, als rechtsmissbrauch ansieht. Kein<br />

rechtsmissbrauch liegt nach dem Arbeitsgericht stuttgart vor, wenn die Arbeitszeitverringerung einen dem tzbfg<br />

entsprechenden Zweck verfolgt, z. b. die Arbeitszeit an die Öffnungszeiten einer Kin<strong>der</strong>tagesstätte angepasst werden<br />

soll.

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