Geschäftsbericht 2013 - Bundesvereinigung der Deutschen ...
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dA | geschäftsbericht <strong>2013</strong> | Arbeits- und tArifrecht<br />
18<br />
die neue Legislaturperiode entsprechende<br />
Vorhaben fanden, wurden <strong>der</strong>en<br />
praktische Auswirkungen bereits<br />
im rahmen des bdA-Arbeitskreises<br />
„teilzeitansprüche“ eingehend erörtert.<br />
die bdA wird sich weiterhin dafür<br />
einsetzen, dass unternehmen durch<br />
eine fortentwicklung des teilzeitrechts<br />
nicht übermäßig belastet werden. dazu<br />
gehört insbeson<strong>der</strong>e auch, dass ein<br />
Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch<br />
seinen Verlängerungswunsch nicht<br />
verpflichten kann, unnötige, weil von<br />
ihm nicht gebrauchte Arbeitsvolumina<br />
bereitzustellen.<br />
Weitere Informationen unter<br />
www.arbeitgeber.de > Publikationen ><br />
argumente > „teilzeit weiterhin flexibel<br />
handhaben“<br />
rechtsmissbrAuch des teiLzeitAnspruchs<br />
<strong>der</strong> Arbeitgeber kann einen teilzeitanspruch nicht nur ablehnen, wenn ihm betriebliche gründe entgegenstehen,<br />
son<strong>der</strong>n auch dann, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer ihn rechtsmissbräuchlich geltend macht. dies hat das bAg im fall<br />
eines flugzeugführers entschieden. <strong>der</strong> zuletzt als Kapitän beschäftigte Kläger hatte von seinem Arbeitgeber eine<br />
reduzierung seiner Arbeitszeit um 3,29 % verlangt. die verbleibende Arbeitszeit sollte so verteilt werden, dass er<br />
jeweils vom 22. dezember eines Jahres bis zum 2. Januar eines folgejahres frei hat. die beklagte hat den Antrag für<br />
rechtsmissbräuchlich gehalten und ihn deshalb abgelehnt.<br />
diese Auffassung hat das bAg bestätigt. die regelung zum teilzeitanspruch in § 8 tzbfg enthalte zwar keine Vorgaben<br />
hinsichtlich des umfangs <strong>der</strong> Vertragsän<strong>der</strong>ung. insbeson<strong>der</strong>e nenne sie kein Mindestmaß <strong>der</strong> Verringerung<br />
<strong>der</strong> Arbeitszeit. daher handle ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong> nur eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner<br />
Arbeitszeit und eine bestimmte Verteilung <strong>der</strong> reduzierten Arbeitszeit verlangt, nicht per se rechtsmissbräuchlich.<br />
beson<strong>der</strong>e umstände des einzelfalls, die darauf schließen lassen, <strong>der</strong> Arbeitnehmer wolle die ihm gem. § 8 tzbfg<br />
zustehenden rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung <strong>der</strong> Arbeitszeit<br />
und <strong>der</strong> Arbeitsvergütung eine blockweise freistellung durchzusetzen, könnten allerdings die Annahme eines<br />
rechtsmissbrauchs rechtfertigen.<br />
die beson<strong>der</strong>en umstände, die einen rechtsmissbrauch indizieren, lägen darin, dass die vom Kläger begehrte<br />
blockweise freistellung einen Zeitraum umfasse, in dem erfahrungsgemäß viele flugzeugführer <strong>der</strong> beklagten<br />
von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden wollen. <strong>der</strong> Kläger verfolge mit seinem geringfügigen<br />
Verringerungsverlangen die garantie freier tage jeweils vom 22. dezember eines Jahres bis zum 2. Januar des<br />
folgejahres, ohne damit rechnen zu müssen, dass sein urlaubsantrag für diese Zeit wegen entgegenstehen<strong>der</strong><br />
Wünsche an<strong>der</strong>er Arbeitnehmer abgelehnt werden könnte. damit nutze <strong>der</strong> Kläger eine formale rechtsposition, um<br />
einen Anspruch geltend zu machen, an dem er isoliert betrachtet kein erkennbares interesse hat.<br />
Zu recht bejaht das bAg die rechtsmissbräuchliche geltendmachung des teilzeitanspruchs. trotzdem ist für die<br />
umsetzung des urteils in die Praxis zu beachten, dass das bAg nicht jede geringfügige Arbeitszeitreduzierung,<br />
die mit einer bestimmten neuverteilung <strong>der</strong> restarbeitszeit verbunden ist, als rechtsmissbrauch ansieht. Kein<br />
rechtsmissbrauch liegt nach dem Arbeitsgericht stuttgart vor, wenn die Arbeitszeitverringerung einen dem tzbfg<br />
entsprechenden Zweck verfolgt, z. b. die Arbeitszeit an die Öffnungszeiten einer Kin<strong>der</strong>tagesstätte angepasst werden<br />
soll.