Geschäftsbericht 2013 - Bundesvereinigung der Deutschen ...
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soziale sicherung | geschäftsbericht <strong>2013</strong> | BDA<br />
abschlägen ausgenommen würde.<br />
Wer vorzeitig abschlagsfrei mit<br />
63 Jahren in rente geht, würde –<br />
trotz gleicher beitragsleistung – besser<br />
stehen als <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> später<br />
in rente geht und damit weniger lang<br />
rente erhält. zudem macht es keinen<br />
sinn, mit <strong>der</strong> abschlagsfreien rente<br />
mit 63 ein neues Privileg in <strong>der</strong><br />
rentenversicherung ausgerechnet<br />
für rentner zu schaffen, die regelmäßig<br />
über beson<strong>der</strong>s hohe renten<br />
verfügen. Die abschlagsfreie rente<br />
mit 63 wäre auch arbeitsmarktpolitisch<br />
ein fehler. Deutschland darf<br />
sich angesichts des demografischen<br />
Wandels keine neue frühverrentungspolitik<br />
leisten. im gegenteil: ältere<br />
arbeitnehmer werden mehr denn je<br />
gebraucht, um unseren Wohlstand zu<br />
erwirtschaften.<br />
es ist bedauerlich, dass die Koalitionäre<br />
sich nicht auf ein einheitliches<br />
rentenrecht für gesamtdeutschland<br />
verständigen konnten. Die stattdessen<br />
geplante angleichung <strong>der</strong> rentenwerte<br />
für ost und West würde die rentenversicherung<br />
bereits 2020 mit etwa<br />
4 Mrd. € belasten und für die heutigen<br />
beitragszahler die spaltung zwischen<br />
den rechtskreisen ost und West sogar<br />
vertiefen. schon heute werden für<br />
die gleichen beiträge im osten höhere<br />
renten erworben als im Westen.<br />
Künftig würde sich <strong>der</strong> abstand zulasten<br />
<strong>der</strong> Westbeitragszahler noch weiter<br />
erhöhen.<br />
Die vereinbarte „solidarische lebensleistungsrente“<br />
ist nicht nur<br />
teuer, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> sache nach<br />
falsch: sie ist eine ausnahme von <strong>der</strong><br />
regel, dass sich die höhe <strong>der</strong> renten<br />
nach den zuvor eingezahlten beiträgen<br />
richtet. sie kann dazu führen, dass<br />
ein Versicherter, <strong>der</strong> während seines<br />
erwerbslebens höhere beitragszahlungen<br />
als ein an<strong>der</strong>er Versicherter<br />
geleistet hat, trotzdem eine geringere<br />
altersrente erhält. Die „solidarische<br />
lebensleistungsrente“ ist zudem nicht<br />
zielgenau, denn sie begünstigt nicht<br />
nur beschäftigte mit niedrigen stundenlöhnen,<br />
son<strong>der</strong>n auch Personen,<br />
die deshalb wenig verdient haben, weil<br />
sie nur wenige Wochenstunden gearbeitet<br />
haben. richtig ist zwar die absicht,<br />
dass die geplante aufstockung<br />
von altersrenten aus steuermitteln<br />
finanziert wird. es bleibt aber unklar,<br />
ob <strong>der</strong> rentenversicherung tatsächlich<br />
alle dafür erfor<strong>der</strong>lichen Mittel vom<br />
bund bereitgestellt werden.<br />
Die vorgesehenen Verbesserungen<br />
bei <strong>der</strong> erwerbsmin<strong>der</strong>ungsrente sind<br />
nachvollziehbar, sollten aber beitragsneutral<br />
durch einsparungen an an<strong>der</strong>er<br />
stelle gegenfinanziert werden.<br />
nach angaben <strong>der</strong> DrV bund würde<br />
die bessere absicherung des erwerbsmin<strong>der</strong>ungsrisikos<br />
Kosten von<br />
bis zu 2,5 Mrd. € (bezogen auf das Jahr<br />
2030) verursachen. Die ausgestaltung<br />
<strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> zurechnungszeit<br />
– zum 1. Juli 2014 in einem schritt<br />
um zwei Jahre – ist allerdings wenig<br />
sachgerecht. sie sollte vielmehr stufenweise,<br />
parallel zur anhebung <strong>der</strong><br />
regelaltersgrenze auf 67 Jahre erfolgen,<br />
weil damit im zeitverlauf ein konstanter<br />
abstand von fünf Jahren zwischen<br />
dem ende <strong>der</strong> zurechnungszeit<br />
und <strong>der</strong> regelaltersgrenze gewahrt<br />
bliebe.<br />
Vertrauensschutz für<br />
Altbefreiungen von <strong>der</strong><br />
Rentenversicherungspflicht<br />
gewähren<br />
Das bundessozialgericht stellte mit<br />
urteilen vom 31. oktober 2012 fest,<br />
dass einmal erteilte befreiungen von<br />
<strong>der</strong> rentenversicherungspflicht immer<br />
nur für die jeweilige beschäftigung bei<br />
einem bestimmten arbeitgeber gelten<br />
und diese befreiungen spätestens mit<br />
dem ende <strong>der</strong> beschäftigung enden.<br />
für beschäftigungswechsel seit dem<br />
31. oktober 2012 ist daher zwingend<br />
ein neuer befreiungsantrag innerhalb<br />
von drei Monaten nach aufnahme <strong>der</strong><br />
beschäftigung zu stellen.<br />
Die DrV bund teilte nach <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />
<strong>der</strong> urteilsgründe mit,<br />
dass angehörige verkammerter berufe,<br />
die in „klassischen“ bereichen arbeiten,<br />
also ärzte in Krankenhäusern<br />
o<strong>der</strong> arztpraxen, apotheker in apotheken<br />
o<strong>der</strong> angestellte rechtsanwälte in<br />
rechtsanwaltskanzleien, weiter als von<br />
<strong>der</strong> rentenversicherung befreit gelten,<br />
wenn die <strong>der</strong>zeitige beschäftigung vor<br />
dem 31. oktober 2012 aufgenommen