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Geschäftsbericht 2013 - Bundesvereinigung der Deutschen ...

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soziale sicherung | geschäftsbericht <strong>2013</strong> | BDA<br />

abschlägen ausgenommen würde.<br />

Wer vorzeitig abschlagsfrei mit<br />

63 Jahren in rente geht, würde –<br />

trotz gleicher beitragsleistung – besser<br />

stehen als <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> später<br />

in rente geht und damit weniger lang<br />

rente erhält. zudem macht es keinen<br />

sinn, mit <strong>der</strong> abschlagsfreien rente<br />

mit 63 ein neues Privileg in <strong>der</strong><br />

rentenversicherung ausgerechnet<br />

für rentner zu schaffen, die regelmäßig<br />

über beson<strong>der</strong>s hohe renten<br />

verfügen. Die abschlagsfreie rente<br />

mit 63 wäre auch arbeitsmarktpolitisch<br />

ein fehler. Deutschland darf<br />

sich angesichts des demografischen<br />

Wandels keine neue frühverrentungspolitik<br />

leisten. im gegenteil: ältere<br />

arbeitnehmer werden mehr denn je<br />

gebraucht, um unseren Wohlstand zu<br />

erwirtschaften.<br />

es ist bedauerlich, dass die Koalitionäre<br />

sich nicht auf ein einheitliches<br />

rentenrecht für gesamtdeutschland<br />

verständigen konnten. Die stattdessen<br />

geplante angleichung <strong>der</strong> rentenwerte<br />

für ost und West würde die rentenversicherung<br />

bereits 2020 mit etwa<br />

4 Mrd. € belasten und für die heutigen<br />

beitragszahler die spaltung zwischen<br />

den rechtskreisen ost und West sogar<br />

vertiefen. schon heute werden für<br />

die gleichen beiträge im osten höhere<br />

renten erworben als im Westen.<br />

Künftig würde sich <strong>der</strong> abstand zulasten<br />

<strong>der</strong> Westbeitragszahler noch weiter<br />

erhöhen.<br />

Die vereinbarte „solidarische lebensleistungsrente“<br />

ist nicht nur<br />

teuer, son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> sache nach<br />

falsch: sie ist eine ausnahme von <strong>der</strong><br />

regel, dass sich die höhe <strong>der</strong> renten<br />

nach den zuvor eingezahlten beiträgen<br />

richtet. sie kann dazu führen, dass<br />

ein Versicherter, <strong>der</strong> während seines<br />

erwerbslebens höhere beitragszahlungen<br />

als ein an<strong>der</strong>er Versicherter<br />

geleistet hat, trotzdem eine geringere<br />

altersrente erhält. Die „solidarische<br />

lebensleistungsrente“ ist zudem nicht<br />

zielgenau, denn sie begünstigt nicht<br />

nur beschäftigte mit niedrigen stundenlöhnen,<br />

son<strong>der</strong>n auch Personen,<br />

die deshalb wenig verdient haben, weil<br />

sie nur wenige Wochenstunden gearbeitet<br />

haben. richtig ist zwar die absicht,<br />

dass die geplante aufstockung<br />

von altersrenten aus steuermitteln<br />

finanziert wird. es bleibt aber unklar,<br />

ob <strong>der</strong> rentenversicherung tatsächlich<br />

alle dafür erfor<strong>der</strong>lichen Mittel vom<br />

bund bereitgestellt werden.<br />

Die vorgesehenen Verbesserungen<br />

bei <strong>der</strong> erwerbsmin<strong>der</strong>ungsrente sind<br />

nachvollziehbar, sollten aber beitragsneutral<br />

durch einsparungen an an<strong>der</strong>er<br />

stelle gegenfinanziert werden.<br />

nach angaben <strong>der</strong> DrV bund würde<br />

die bessere absicherung des erwerbsmin<strong>der</strong>ungsrisikos<br />

Kosten von<br />

bis zu 2,5 Mrd. € (bezogen auf das Jahr<br />

2030) verursachen. Die ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> zurechnungszeit<br />

– zum 1. Juli 2014 in einem schritt<br />

um zwei Jahre – ist allerdings wenig<br />

sachgerecht. sie sollte vielmehr stufenweise,<br />

parallel zur anhebung <strong>der</strong><br />

regelaltersgrenze auf 67 Jahre erfolgen,<br />

weil damit im zeitverlauf ein konstanter<br />

abstand von fünf Jahren zwischen<br />

dem ende <strong>der</strong> zurechnungszeit<br />

und <strong>der</strong> regelaltersgrenze gewahrt<br />

bliebe.<br />

Vertrauensschutz für<br />

Altbefreiungen von <strong>der</strong><br />

Rentenversicherungspflicht<br />

gewähren<br />

Das bundessozialgericht stellte mit<br />

urteilen vom 31. oktober 2012 fest,<br />

dass einmal erteilte befreiungen von<br />

<strong>der</strong> rentenversicherungspflicht immer<br />

nur für die jeweilige beschäftigung bei<br />

einem bestimmten arbeitgeber gelten<br />

und diese befreiungen spätestens mit<br />

dem ende <strong>der</strong> beschäftigung enden.<br />

für beschäftigungswechsel seit dem<br />

31. oktober 2012 ist daher zwingend<br />

ein neuer befreiungsantrag innerhalb<br />

von drei Monaten nach aufnahme <strong>der</strong><br />

beschäftigung zu stellen.<br />

Die DrV bund teilte nach <strong>der</strong> Veröffentlichung<br />

<strong>der</strong> urteilsgründe mit,<br />

dass angehörige verkammerter berufe,<br />

die in „klassischen“ bereichen arbeiten,<br />

also ärzte in Krankenhäusern<br />

o<strong>der</strong> arztpraxen, apotheker in apotheken<br />

o<strong>der</strong> angestellte rechtsanwälte in<br />

rechtsanwaltskanzleien, weiter als von<br />

<strong>der</strong> rentenversicherung befreit gelten,<br />

wenn die <strong>der</strong>zeitige beschäftigung vor<br />

dem 31. oktober 2012 aufgenommen

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