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Ausgabe 08/2004 - qs- nrw

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Gesundheitspolitik/Arzt und Recht<br />

Charta für Kinder im Krankenhaus<br />

Das Recht auf bestmögliche medizinische Behandlung<br />

ist ein fundamentales Recht, besonders<br />

für Kinder (UNESCO)<br />

Das bedeutet:<br />

1. Kinder sollen nur dann in ein Krankenhaus<br />

aufgenommen werden, wenn die medizinische<br />

Behandlung, die sie benötigen, nicht<br />

ebenso gut zu Hause oder in einer Tagesklinik<br />

erfolgen kann.<br />

2. Kinder im Krankenhaus haben das Recht,<br />

ihre Eltern oder eine andere Bezugsperson<br />

jederzeit bei sich zu haben.<br />

3. Bei der Aufnahme eines Kindes ins Krankenhaus<br />

soll allen Eltern die Mitaufnahme<br />

angeboten werden. Ihnen soll geholfen und<br />

sie sollen ermutigt werden zu bleiben.<br />

Eltern sollen daraus keine zusätzlichen Kosten<br />

oder Einkommenseinbußen entstehen.<br />

Um an der Pflege ihres Kindes teilnehmen<br />

zu können, sollen Eltern über die Grundpflege<br />

und den Stationsalltag informiert<br />

werden. Ihre aktive Teilnahme daran soll<br />

unterstützt werden.<br />

4. Kinder und Eltern haben das Recht, in angemessener<br />

Art, ihrem Alter und ihrem<br />

Verständnis entsprechend, informiert zu<br />

werden. Es sollen Maßnahmen ergriffen<br />

werden, um körperlichen und seelischen<br />

Stress zu mildern.<br />

5. Kinder und Eltern haben das Recht, in alle<br />

Entscheidungen, die ihre Gesundheitsfürsorge<br />

betreffen, einbezogen zu werden.<br />

Jedes Kind soll vor unnötigen medizinischen<br />

Behandlungen und Untersuchungen<br />

geschützt werden.<br />

6. Kinder sollen gemeinsam mit Kindern betreut<br />

werden, die von ihrer Entwicklung her<br />

ähnliche Bedürfnisse haben. Kinder sollen<br />

nicht in Erwachsenenstationen aufgenommen<br />

werden. Es soll keine Altersbegrenzung<br />

für Besucher von Kindern im Krankenhaus<br />

geben.<br />

7. Kinder haben das Recht auf eine Umgebung,<br />

die ihrem Alter und ihrem Zustand<br />

entspricht und die ihnen umfangreiche<br />

Möglichkeiten zum Spielen, zur Erholung<br />

und Schulbildung gibt. Die Umgebung soll<br />

für Kinder geplant, möbliert und mit Personal<br />

ausgestattet sein, das den Bedürfnissen<br />

von Kindern entspricht.<br />

8. Kinder sollen von Personal betreut werden,<br />

das durch Ausbildung und Einfühlungsvermögen<br />

befähigt ist, auf die körperlichen,<br />

seelischen und entwicklungsbedingten Bedürfnisse<br />

von Kindern und ihren Familien<br />

einzugehen.<br />

9. Die Kontinuität in der Pflege kranker Kinder<br />

soll durch ein Team sichergestellt sein.<br />

10. Kinder sollen mit Takt und Verständnis behandelt<br />

werden, und ihre Intimsphäre soll<br />

jederzeit respektiert werden.<br />

Verabschiedet durch<br />

die 1. Europäische „Kind im Krankenhaus“-<br />

Konferenz, Leiden (NL), Mai 1988<br />

Teilnehmende Länder:<br />

Belgien – Kind en Ziekenhuis, Bundesrepublik<br />

Deutschland – AKIK, Dänemark – NOBAB,<br />

Finnland – NOBAB, Frankreich – APACHE,<br />

Großbritannien – NAWCH, Island – NOBAB,<br />

Italien – ABIO, Niederlande – Kind en Ziekenhuis,<br />

Norwegen – NOBAB, Schweden –<br />

NOBAB, Schweiz – Kind und Krankenhaus<br />

Veröffentlicht und unterstützt<br />

in der erläuternden Fassung durch sechs Fachverbände<br />

von Kinderärzten und Kinderkrankenschwestern,<br />

in „Der Kinderarzt“, 21. Jg.<br />

(1990), Nr. 12<br />

Unterstützt durch die Weltgesundheitsorganisation<br />

(WHO) während der 2. Europäischen<br />

„Kind im Krankenhaus“-Konferenz, Tutzing<br />

(BRD), September 1991<br />

Stebo Expert rechtskräftig verurteilt<br />

Landgericht Mannheim bestätigte Rückzahlungsansprüche<br />

betroffener Ärzte (Az.: 2 O 279/03)<br />

Die gemeinnützige „Stiftung Gesundheit“ hatte eine Sammelklage von<br />

über 250 Ärztinnen und Ärzten gegen die Firma Stebo Expert beim<br />

Landgericht Mannheim eingereicht. Wie bereits mehrfach berichtet,<br />

hat die betreffende Firma sog. „Korrekturofferten“ auch an Brandenburger<br />

Ärztinnen und Ärzte verschickt. Nur im Kleingedruckten dieser<br />

Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass per Unterschrift ein kostenpflichtiger<br />

„Standardeintrag“ genehmigt wurde.<br />

Nach Angaben der „Stiftung Gesundheit“ wurden die beiden leitenden<br />

Mitarbeiter der Stebo Expert im Dezember vergangenen Jahres verhaftet.<br />

Die Rückforderungen gegen die Firma konnten bislang nicht<br />

eingetrieben werden, da die Geschäftskonten der Firma Stebo Expert<br />

nicht mehr existieren. Man bereite daher zur Zeit eine Zivilklage vor,<br />

um den Straftatbestand des Betruges bestätigen zu lassen. Folge wäre<br />

eine „Durchgriffshaftung“ auf das Privatvermögen der Geschäftsführung<br />

von Stebo Expert, sodass ein Weg bestünde, den betrogenen<br />

Ärzten ihr Geld wiederzubeschaffen.<br />

Die Landesärztekammer Brandenburg ist von zahlreichen Ärztinnen<br />

und Ärzten darauf hingewiesen worden, dass nunmehr vermehrt Eintragungsofferten<br />

der NM Medien Com. GmbH in die Praxen verschickt<br />

werden. Wir bedanken uns für die zahlreichen Mitteilungen aus der<br />

Ärzteschaft, die an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs<br />

e.V. zur weiteren Veranlassung übergeben wurden. Weiterhin<br />

empfehlen wir größte Vorsicht vor dem Leisten einer Unterschrift in diesen<br />

und gleichgearteten Fällen.<br />

Lena Zierau, Assessorin<br />

Anfragen von privaten Versicherungen:<br />

Maßgeblich ist stets der Patientenwille<br />

Immer wieder stellen Ärzte die Frage, inwieweit sie Anfragen privater<br />

Versicherer beantworten müssen. Festzustellen ist zunächst, dass der<br />

Arzt nur einen Vertrag mit dem Privatpatienten unterhält, vertragliche<br />

Beziehungen zur privaten Krankenversicherung des Privatpatienten<br />

bestehen dagegen nicht. Maßgeblich für das Auskunftsverhalten des<br />

Arztes ist also immer der Wille des Privatpatienten, das heißt, zunächst<br />

muss der private Versicherer eine schriftliche Erklärung des Patienten<br />

vorlegen, dass der Patient den Arzt bezogen auf die aktuelle Anfrage<br />

der privaten Versicherung von der Schweigepflicht entbindet. Bevor<br />

diese schriftliche Schweigepflichtentbindungsklärung nicht vorliegt,<br />

sollte der Arzt keine Mitteilung an den privaten Versicherer machen, da<br />

ansonsten erhebliche Rechtskonsequenzen drohen.<br />

Auch die Honorierungsfrage ist immer wieder ein Streitthema. Vielfach<br />

bieten die privaten Krankenversicherer Pauschalhonorare an. Solche<br />

Pauschalhonorare sind nach der Gebührenordnung für Ärzte unzulässig,<br />

der Arzt sollte solche Honorarangebote ablehnen. Berichte/Gutachten<br />

richten sich nach Ziffer 75 GOÄ, Gutachten, d. h. Schlussfolgerungen<br />

oder prognostische Angaben sind nach Ziffer 80 GOÄ<br />

abrechenbar. Falls der gutachterliche Aufwand das gewöhnliche Maß<br />

übersteigt, ist der Ansatz der Ziffer 85 GOÄ möglich.<br />

Ass. Krahforst,<br />

Jur. Geschäftsführer<br />

250 Brandenburgisches Ärzteblatt 8/<strong>2004</strong> • 14. Jahrgang

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