Ausgabe 08/2004 - qs- nrw
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Gesundheitspolitik/Arzt und Recht<br />
Charta für Kinder im Krankenhaus<br />
Das Recht auf bestmögliche medizinische Behandlung<br />
ist ein fundamentales Recht, besonders<br />
für Kinder (UNESCO)<br />
Das bedeutet:<br />
1. Kinder sollen nur dann in ein Krankenhaus<br />
aufgenommen werden, wenn die medizinische<br />
Behandlung, die sie benötigen, nicht<br />
ebenso gut zu Hause oder in einer Tagesklinik<br />
erfolgen kann.<br />
2. Kinder im Krankenhaus haben das Recht,<br />
ihre Eltern oder eine andere Bezugsperson<br />
jederzeit bei sich zu haben.<br />
3. Bei der Aufnahme eines Kindes ins Krankenhaus<br />
soll allen Eltern die Mitaufnahme<br />
angeboten werden. Ihnen soll geholfen und<br />
sie sollen ermutigt werden zu bleiben.<br />
Eltern sollen daraus keine zusätzlichen Kosten<br />
oder Einkommenseinbußen entstehen.<br />
Um an der Pflege ihres Kindes teilnehmen<br />
zu können, sollen Eltern über die Grundpflege<br />
und den Stationsalltag informiert<br />
werden. Ihre aktive Teilnahme daran soll<br />
unterstützt werden.<br />
4. Kinder und Eltern haben das Recht, in angemessener<br />
Art, ihrem Alter und ihrem<br />
Verständnis entsprechend, informiert zu<br />
werden. Es sollen Maßnahmen ergriffen<br />
werden, um körperlichen und seelischen<br />
Stress zu mildern.<br />
5. Kinder und Eltern haben das Recht, in alle<br />
Entscheidungen, die ihre Gesundheitsfürsorge<br />
betreffen, einbezogen zu werden.<br />
Jedes Kind soll vor unnötigen medizinischen<br />
Behandlungen und Untersuchungen<br />
geschützt werden.<br />
6. Kinder sollen gemeinsam mit Kindern betreut<br />
werden, die von ihrer Entwicklung her<br />
ähnliche Bedürfnisse haben. Kinder sollen<br />
nicht in Erwachsenenstationen aufgenommen<br />
werden. Es soll keine Altersbegrenzung<br />
für Besucher von Kindern im Krankenhaus<br />
geben.<br />
7. Kinder haben das Recht auf eine Umgebung,<br />
die ihrem Alter und ihrem Zustand<br />
entspricht und die ihnen umfangreiche<br />
Möglichkeiten zum Spielen, zur Erholung<br />
und Schulbildung gibt. Die Umgebung soll<br />
für Kinder geplant, möbliert und mit Personal<br />
ausgestattet sein, das den Bedürfnissen<br />
von Kindern entspricht.<br />
8. Kinder sollen von Personal betreut werden,<br />
das durch Ausbildung und Einfühlungsvermögen<br />
befähigt ist, auf die körperlichen,<br />
seelischen und entwicklungsbedingten Bedürfnisse<br />
von Kindern und ihren Familien<br />
einzugehen.<br />
9. Die Kontinuität in der Pflege kranker Kinder<br />
soll durch ein Team sichergestellt sein.<br />
10. Kinder sollen mit Takt und Verständnis behandelt<br />
werden, und ihre Intimsphäre soll<br />
jederzeit respektiert werden.<br />
Verabschiedet durch<br />
die 1. Europäische „Kind im Krankenhaus“-<br />
Konferenz, Leiden (NL), Mai 1988<br />
Teilnehmende Länder:<br />
Belgien – Kind en Ziekenhuis, Bundesrepublik<br />
Deutschland – AKIK, Dänemark – NOBAB,<br />
Finnland – NOBAB, Frankreich – APACHE,<br />
Großbritannien – NAWCH, Island – NOBAB,<br />
Italien – ABIO, Niederlande – Kind en Ziekenhuis,<br />
Norwegen – NOBAB, Schweden –<br />
NOBAB, Schweiz – Kind und Krankenhaus<br />
Veröffentlicht und unterstützt<br />
in der erläuternden Fassung durch sechs Fachverbände<br />
von Kinderärzten und Kinderkrankenschwestern,<br />
in „Der Kinderarzt“, 21. Jg.<br />
(1990), Nr. 12<br />
Unterstützt durch die Weltgesundheitsorganisation<br />
(WHO) während der 2. Europäischen<br />
„Kind im Krankenhaus“-Konferenz, Tutzing<br />
(BRD), September 1991<br />
Stebo Expert rechtskräftig verurteilt<br />
Landgericht Mannheim bestätigte Rückzahlungsansprüche<br />
betroffener Ärzte (Az.: 2 O 279/03)<br />
Die gemeinnützige „Stiftung Gesundheit“ hatte eine Sammelklage von<br />
über 250 Ärztinnen und Ärzten gegen die Firma Stebo Expert beim<br />
Landgericht Mannheim eingereicht. Wie bereits mehrfach berichtet,<br />
hat die betreffende Firma sog. „Korrekturofferten“ auch an Brandenburger<br />
Ärztinnen und Ärzte verschickt. Nur im Kleingedruckten dieser<br />
Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass per Unterschrift ein kostenpflichtiger<br />
„Standardeintrag“ genehmigt wurde.<br />
Nach Angaben der „Stiftung Gesundheit“ wurden die beiden leitenden<br />
Mitarbeiter der Stebo Expert im Dezember vergangenen Jahres verhaftet.<br />
Die Rückforderungen gegen die Firma konnten bislang nicht<br />
eingetrieben werden, da die Geschäftskonten der Firma Stebo Expert<br />
nicht mehr existieren. Man bereite daher zur Zeit eine Zivilklage vor,<br />
um den Straftatbestand des Betruges bestätigen zu lassen. Folge wäre<br />
eine „Durchgriffshaftung“ auf das Privatvermögen der Geschäftsführung<br />
von Stebo Expert, sodass ein Weg bestünde, den betrogenen<br />
Ärzten ihr Geld wiederzubeschaffen.<br />
Die Landesärztekammer Brandenburg ist von zahlreichen Ärztinnen<br />
und Ärzten darauf hingewiesen worden, dass nunmehr vermehrt Eintragungsofferten<br />
der NM Medien Com. GmbH in die Praxen verschickt<br />
werden. Wir bedanken uns für die zahlreichen Mitteilungen aus der<br />
Ärzteschaft, die an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs<br />
e.V. zur weiteren Veranlassung übergeben wurden. Weiterhin<br />
empfehlen wir größte Vorsicht vor dem Leisten einer Unterschrift in diesen<br />
und gleichgearteten Fällen.<br />
Lena Zierau, Assessorin<br />
Anfragen von privaten Versicherungen:<br />
Maßgeblich ist stets der Patientenwille<br />
Immer wieder stellen Ärzte die Frage, inwieweit sie Anfragen privater<br />
Versicherer beantworten müssen. Festzustellen ist zunächst, dass der<br />
Arzt nur einen Vertrag mit dem Privatpatienten unterhält, vertragliche<br />
Beziehungen zur privaten Krankenversicherung des Privatpatienten<br />
bestehen dagegen nicht. Maßgeblich für das Auskunftsverhalten des<br />
Arztes ist also immer der Wille des Privatpatienten, das heißt, zunächst<br />
muss der private Versicherer eine schriftliche Erklärung des Patienten<br />
vorlegen, dass der Patient den Arzt bezogen auf die aktuelle Anfrage<br />
der privaten Versicherung von der Schweigepflicht entbindet. Bevor<br />
diese schriftliche Schweigepflichtentbindungsklärung nicht vorliegt,<br />
sollte der Arzt keine Mitteilung an den privaten Versicherer machen, da<br />
ansonsten erhebliche Rechtskonsequenzen drohen.<br />
Auch die Honorierungsfrage ist immer wieder ein Streitthema. Vielfach<br />
bieten die privaten Krankenversicherer Pauschalhonorare an. Solche<br />
Pauschalhonorare sind nach der Gebührenordnung für Ärzte unzulässig,<br />
der Arzt sollte solche Honorarangebote ablehnen. Berichte/Gutachten<br />
richten sich nach Ziffer 75 GOÄ, Gutachten, d. h. Schlussfolgerungen<br />
oder prognostische Angaben sind nach Ziffer 80 GOÄ<br />
abrechenbar. Falls der gutachterliche Aufwand das gewöhnliche Maß<br />
übersteigt, ist der Ansatz der Ziffer 85 GOÄ möglich.<br />
Ass. Krahforst,<br />
Jur. Geschäftsführer<br />
250 Brandenburgisches Ärzteblatt 8/<strong>2004</strong> • 14. Jahrgang