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Erziehungsverständnisse in evangelikalen ... - Bieler Tagblatt

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Abbildung 1: Erziehungsstil-Typologie (Abbildung nach Hurrelmann 2006, S. 161)<br />

Die Erkenntnisse aus der Erziehungsstilforschung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> viele der heutigen Erziehungsprogramme e<strong>in</strong>geflossen,<br />

so beispielsweise <strong>in</strong> den vom deutschen K<strong>in</strong>derschutzbund entwickelten Elternkurs „Starke Eltern –<br />

Starke K<strong>in</strong>der®”. Der Kurs orientiert sich am Modell der anleitenden Erziehung: „Damit me<strong>in</strong>en wir e<strong>in</strong>en<br />

Erziehungsstil und e<strong>in</strong>e Haltung, <strong>in</strong> der Eltern ihre Rolle als Erwachsene und ihre Verantwortung als Erziehende<br />

e<strong>in</strong>deutig wahrnehmen und ihre K<strong>in</strong>der – unter Achtung ihrer Rechte, Bedürfnisse und Persönlichkeit<br />

– mit Respekt leiten und begleiten. Dies kann Grenzen setzen oder Regeln vere<strong>in</strong>baren, e<strong>in</strong> bestimmtes<br />

begründetes ‘Ne<strong>in</strong>’ oder auch Grosszügigkeit und Toleranz bedeuten” (Deutscher K<strong>in</strong>derschutzbund 2012).<br />

6 Formen von Gewalt an K<strong>in</strong>dern<br />

Die Erfahrungen der ersten Lebensjahre s<strong>in</strong>d für den gesamten späteren Entwicklungsverlauf von entscheidender<br />

Bedeutung. Wenn K<strong>in</strong>der während dieser Zeit erzieherischer Gewalt ausgesetzt s<strong>in</strong>d, können die<br />

Folgen für die Betroffenen gravierend se<strong>in</strong>. Als e<strong>in</strong> wichtiger Risikofaktor für das Auftreten von Gewalt an<br />

K<strong>in</strong>dern hat sich die soziale Akzeptanz erwiesen. Je verbreiteter die Überzeugung, dass Gewalt an K<strong>in</strong>dern<br />

zum normalen Erziehungsalltag dazugehört, umso höher ist das Risiko für K<strong>in</strong>der, Opfer von körperlicher<br />

oder psychischer Gewalt zu werden. VerfasserInnen von Erziehungsratgebern tragen vor diesem H<strong>in</strong>tergrund<br />

e<strong>in</strong>e grosse Verantwortung. Aufgrund ihrer Def<strong>in</strong>itionsmacht als ExpertInnen haben sie E<strong>in</strong>fluss auf<br />

den normativen Rahmen, <strong>in</strong>nerhalb dessen sich Erziehung abspielt.<br />

6.1 Körperliche Gewalt<br />

In der 1997 durch die Schweiz ratifizierten UNO-K<strong>in</strong>derrechtskonvention wird der Schutz des K<strong>in</strong>des vor<br />

Gewalt, <strong>in</strong>sbesondere vor physischer Gewalt explizit erwähnt (Artikel 19, Absatz 1). Im General Comment Nr.<br />

8 def<strong>in</strong>iert der UN-Ausschuss für die Rechte des K<strong>in</strong>des Körperstrafe als jede Form von Bestrafung, bei der<br />

absichtlich körperliche Gewalt e<strong>in</strong>gesetzt wird, um Schmerzen oder Unbehagen zu erzeugen (vgl. Committee<br />

on the Rights of the Child – General Comments 2006). Im Gegensatz zu körperlicher Misshandlung, die<br />

zu e<strong>in</strong>er Verletzung bzw. e<strong>in</strong>er schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des führt (Art. 122<br />

und 123 StGB), s<strong>in</strong>d Körperstrafen an K<strong>in</strong>dern nach schweizerischem Recht heute nicht explizit verboten.<br />

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