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Einwohnerrat Baden Protokoll - Stadt Baden

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insbesondere der Schattenwurf und eine mögliche Verschlechterung der Wohnqualität zu beachten.<br />

Das betrifft vor allem die Zonen K4 und K5. Wenn nur noch der kleine Grenzabstand<br />

gelten soll, kann man, bei einer Gebäudehöhe von 17 Metern, einen Gebäudeabstand von<br />

9 Metern machen, was ein Verhältnis von fast 2:1 bedeutet. Das ergibt Schluchten und führt zu<br />

einer Verschlechterung der Wohnqualität. Bis anhin war das Verhältnis viel besser. Wenn man<br />

in den unteren Geschossen wohnt, ist man nicht glücklich, vor allem im Winter nicht. Dort wäre<br />

es zu überlegen, ob man dann wenigstens den Wohnflächenanteil reduzieren könnte, damit das<br />

Wohnen in den oberen Geschossen noch möglich wäre und auch eine gewisse Qualität hätte.<br />

Schneider Markus, <strong>Stadt</strong>rat<br />

Wir sind überzeugt, dass Verdichtung an diesem Ort richtig ist. Peter Courvoisier hat richtig ausgeführt:<br />

Wegen des grossen Grenzabstandes haben wir immer sehr Mühe und müssen viele<br />

Sonderbewilligungen erteilen. Es geht nicht darum, die Innenstadt komplett zuzubauen, in dem<br />

man überall das Maximum ausschöpft. Wir sind der Überzeugung, dass der grosse Grenzabstand<br />

an diesem Ort, an dem in der Regel die geschlossene Bauweise gemacht wird, keinen<br />

Sinn mehr macht. Häufig hat man die Situationen, dass man in den unteren Bereichen Läden<br />

hat und die Wohnungen erst im oberen Bereich, was dem sicher zu Gute kommt und auch vom<br />

Wohnflächenanteil her so richtig ist. Ich bitte Sie darum, auch diesen Antrag der FDP abzulehnen.<br />

Wenn man am grossen Grenzabstand in diesem Bereich jetzt festhält, obwohl wir ihn<br />

eigentlich höchst selten einhalten können, ist das aus meiner Sicht falsch.<br />

Beschluss<br />

Der Antrag, der § 6 "Grundmasse und Zuordnungen" sei zur Überarbeitung der Regelung des<br />

grossen Grenzabstandes in den Zonen Z3-5 und K4,5 zurückzuweisen, wird mit 17 Ja- zu 27<br />

Nein-Stimmen abgelehnt.<br />

Wanner Isabelle<br />

Es geht eigentlich um eine Kleinigkeit und ich werde keinen Verbesserungsantrag stellen, weil<br />

ich sonst in der ganzen BNO diverse Verbesserungen wünschen müsste. Ein Beispiel, § 8<br />

Villenzone V, Abs. 4. Hier steht: "Neubauten … müssen mit besonderer Sorgfalt erfolgen und<br />

dürfen das Ziel der Erhaltung nicht beeinträchtigen". Wie ist das zu verstehen? Ansonsten darf<br />

auch unsorgfältig geplant und gebaut werden und ein Abriss ist der Erhaltung eines Gebäudes<br />

vorzuziehen? Die ganze BNO strotzt von diesen überflüssigen und rechtlich belanglosen Worthülsen.<br />

Es ist traurig, dass eine so selbstbewusste und immer grösser werdende Verwaltung<br />

immer wieder solche inhaltsleeren Aussagen produziert. Es reicht doch zu sagen "Die Neubauten<br />

müssen sich durch die Masse (besser: Abmessungen) und Gestaltung der bestehenden<br />

Baustruktur anpassen." Ich wünsche mir, dass die ganze BNO von jemandem, der der deutschen<br />

Sprache mächtig ist und auch das heutige Deutsch spricht, überarbeitet und gut verfasst<br />

wird. Es kann nicht die Aufgabe einer Einzelnen sein, die ganze BNO und die Reglemente in ein<br />

passables und verständiges Deutsch zu übersetzen.<br />

Wanner Isabelle<br />

Der § 13 Altstadtzonen Aa, Ab ist ein Gummiartikel. Der Bauherr ist der Laune der Behörden<br />

ausgeliefert. Das gilt auch für die den § 14 (Dorfzone D) und § 15 (Bäderzone B). Es heisst z.B.<br />

"Bauliche Massnahmen sind zulässig, wenn sie sich .... gut in die bestehende Bebauung einfü-<br />

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