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Einwohnerrat Baden Protokoll - Stadt Baden

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Antrag Brunner Matthias<br />

Der § 40 "Inventarobjekte" sei zwecks Streichung zurückzuweisen.<br />

Wanner Isabelle<br />

§ 40 Inventarlisten. Dieser Paragraph leistet einer ausufernden und willkürlichen Praxis der Behörden<br />

Vorschub. Er hat nämlich nur informativen Charakter und ist damit in einer BNO völlig<br />

überflüssig. Die BNO ist ein Rechtsinstrument. Jetzt kommt etwas Juristisches, aber Notwendiges<br />

für das <strong>Protokoll</strong>: Wenn die <strong>Stadt</strong> über diese angekündigte Beratung ungesetzlich Einfluss<br />

auf inventarisierte Bauten nimmt, können wir das nicht akzeptieren. Die Fachliteratur, z.B.<br />

Samuel Lehmann aus Bern, sagt nichts anderes. Nochmals: In einer BNO sollten ganz klare<br />

Regeln herrschen. Der Inventarliste ist der Eigentümer ausgeliefert, und das geht nicht. Der glp<br />

ist verdichtetes und zeitgemässes Bauen wichtiger als der Erhalt fragwürdiger Bausubstanz. Es<br />

kann also nur als Irrtum gewertet werden, dass der <strong>Einwohnerrat</strong> diesen grossen Aufwand abgesegnet<br />

hat. Ich weiss nicht genau in welchem Jahr, aber irgendeinmal ist quasi der Auftrag<br />

gegeben worden, eine Inventarliste zu machen. Wer auch immer für diese Liste verantwortlich<br />

ist, der Hauptzweck scheint wirklich zu sein, das Imperium der städtischen Kontrollinstanzen zu<br />

stärken. Am Rande sei erwähnt, dass Aarau keine Inventarliste führt. Der viel besungenen<br />

<strong>Baden</strong>er Geist, der das Leben liebt und zelebriert, der liberal und selbstbewusst ist, geht jetzt<br />

einfach den Bach hinunter. Überall muss man zuerst fragen. Ich kann ihnen sagen, dass die<br />

Baugesuche, die im Moment gestellt werden, auch wenn es Bagatellbaugesuche sind, mindestens<br />

9 Monate Bearbeitungszeit haben. Dies zum Thema Kontrolle, Ge- und Verbote von einer<br />

immer grösser werdenden <strong>Stadt</strong>verwaltung. Das passt der glp überhaupt nicht. Jeder Hauseigentümer<br />

dieser Kategorie soll sein Haus in seiner Ursprünglichkeit erhalten dürfen, aber nicht<br />

müssen. Viele Objekte mögen ein nice to have verdienen, aber das ist kein Kriterium für die<br />

BNO. Die übrigen Argumente sind die gleichen, wie jene für die Ensembleschutzzone. Und<br />

darum beantragen wir, wie die SVP, der § 40 Inventarobjekte sei zwecks Streichung zurückzuweisen.<br />

Begründung<br />

§ 40 hat gemäss Auskunft von Frau Daniela Nay nur informativen Charakter. Entweder ist die,<br />

für behördenverbindlich klassifizierte Einzelobjekte angebotene Beratung durch die Abteilung<br />

Planung und Bau für die Bauherrschaft völlig unverbindlich, dann ist § 40 sinnlos und überflüssig,<br />

oder die Beratung durch die Abteilung Planung und Bau soll für die Bauherrschaft doch<br />

verbindlich sein, dann ist § 40 in der vorliegenden Form unehrlich, irreführend und unvollständig,<br />

oder die <strong>Stadt</strong>verwaltung will über die angekündigte Beratung ungesetzlich Einfluss auf die inventarisierten<br />

Bauten nehmen.<br />

Knecht Beni<br />

Die <strong>Stadt</strong> Aarau vergleicht sich offenbar mit uns. Sie werden nämlich nächstes Jahr auch eine<br />

solche Inventarliste erarbeiten, weil sie dies gut findet.<br />

Zehnder Andreas<br />

Als Mitglieder der Baukommission kann ich Folgendes sagen: Wir wären schon einige Male froh<br />

gewesen, wenn ein Gebäude als Inventarobjekt eingetragen gewesen wäre, weil wir ein katastrophales<br />

Baugesuch vorliegen hatten. Wir mussten es bewilligen. Ich denke nicht nur an Ge-<br />

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