Einwohnerrat Baden Protokoll - Stadt Baden
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Antrag Brunner Matthias<br />
Der § 40 "Inventarobjekte" sei zwecks Streichung zurückzuweisen.<br />
Wanner Isabelle<br />
§ 40 Inventarlisten. Dieser Paragraph leistet einer ausufernden und willkürlichen Praxis der Behörden<br />
Vorschub. Er hat nämlich nur informativen Charakter und ist damit in einer BNO völlig<br />
überflüssig. Die BNO ist ein Rechtsinstrument. Jetzt kommt etwas Juristisches, aber Notwendiges<br />
für das <strong>Protokoll</strong>: Wenn die <strong>Stadt</strong> über diese angekündigte Beratung ungesetzlich Einfluss<br />
auf inventarisierte Bauten nimmt, können wir das nicht akzeptieren. Die Fachliteratur, z.B.<br />
Samuel Lehmann aus Bern, sagt nichts anderes. Nochmals: In einer BNO sollten ganz klare<br />
Regeln herrschen. Der Inventarliste ist der Eigentümer ausgeliefert, und das geht nicht. Der glp<br />
ist verdichtetes und zeitgemässes Bauen wichtiger als der Erhalt fragwürdiger Bausubstanz. Es<br />
kann also nur als Irrtum gewertet werden, dass der <strong>Einwohnerrat</strong> diesen grossen Aufwand abgesegnet<br />
hat. Ich weiss nicht genau in welchem Jahr, aber irgendeinmal ist quasi der Auftrag<br />
gegeben worden, eine Inventarliste zu machen. Wer auch immer für diese Liste verantwortlich<br />
ist, der Hauptzweck scheint wirklich zu sein, das Imperium der städtischen Kontrollinstanzen zu<br />
stärken. Am Rande sei erwähnt, dass Aarau keine Inventarliste führt. Der viel besungenen<br />
<strong>Baden</strong>er Geist, der das Leben liebt und zelebriert, der liberal und selbstbewusst ist, geht jetzt<br />
einfach den Bach hinunter. Überall muss man zuerst fragen. Ich kann ihnen sagen, dass die<br />
Baugesuche, die im Moment gestellt werden, auch wenn es Bagatellbaugesuche sind, mindestens<br />
9 Monate Bearbeitungszeit haben. Dies zum Thema Kontrolle, Ge- und Verbote von einer<br />
immer grösser werdenden <strong>Stadt</strong>verwaltung. Das passt der glp überhaupt nicht. Jeder Hauseigentümer<br />
dieser Kategorie soll sein Haus in seiner Ursprünglichkeit erhalten dürfen, aber nicht<br />
müssen. Viele Objekte mögen ein nice to have verdienen, aber das ist kein Kriterium für die<br />
BNO. Die übrigen Argumente sind die gleichen, wie jene für die Ensembleschutzzone. Und<br />
darum beantragen wir, wie die SVP, der § 40 Inventarobjekte sei zwecks Streichung zurückzuweisen.<br />
Begründung<br />
§ 40 hat gemäss Auskunft von Frau Daniela Nay nur informativen Charakter. Entweder ist die,<br />
für behördenverbindlich klassifizierte Einzelobjekte angebotene Beratung durch die Abteilung<br />
Planung und Bau für die Bauherrschaft völlig unverbindlich, dann ist § 40 sinnlos und überflüssig,<br />
oder die Beratung durch die Abteilung Planung und Bau soll für die Bauherrschaft doch<br />
verbindlich sein, dann ist § 40 in der vorliegenden Form unehrlich, irreführend und unvollständig,<br />
oder die <strong>Stadt</strong>verwaltung will über die angekündigte Beratung ungesetzlich Einfluss auf die inventarisierten<br />
Bauten nehmen.<br />
Knecht Beni<br />
Die <strong>Stadt</strong> Aarau vergleicht sich offenbar mit uns. Sie werden nämlich nächstes Jahr auch eine<br />
solche Inventarliste erarbeiten, weil sie dies gut findet.<br />
Zehnder Andreas<br />
Als Mitglieder der Baukommission kann ich Folgendes sagen: Wir wären schon einige Male froh<br />
gewesen, wenn ein Gebäude als Inventarobjekt eingetragen gewesen wäre, weil wir ein katastrophales<br />
Baugesuch vorliegen hatten. Wir mussten es bewilligen. Ich denke nicht nur an Ge-<br />
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