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Einwohnerrat Baden Protokoll - Stadt Baden

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äude aus den letzten 200 bis 300 Jahren, sondern auch an Gebäude aus den letzten 40 bis<br />

50 Jahren. Man hat bereits viel herausgestrichen. In der Spezialkommission haben wir auch<br />

darüber diskutiert. Alle in der Liste aufgeführten Objekte, unter anderem das AZ-Hochhaus,<br />

stehen meines Erachtens zu Recht darin. Man stelle sich vor, irgendjemand kauft irgendeinmal<br />

das AZ-Hochhaus und will es violett streichen. Da müssen wir doch einfach einen Riegel schieben<br />

können. Genau für solche Fälle braucht es die Inventarobjekte.<br />

Wanner Isabelle<br />

Eine Berichtigung: Das AZ-Hochhaus ist in den Baudenkmälern und nicht auf der Liste der<br />

Inventarobjekte.<br />

Schneider Markus, <strong>Stadt</strong>rat<br />

Zuerst möchte ich gewisse Zahlen korrigieren: 1. Geschützte Objekte in der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> sind<br />

Baudenkmäler, das sind 70, die Altstadt und der Kernbereich Bäder. Also keine 10 %. 2. Es<br />

wurde richtig gesagt, Inventarobjekte sind behördenverbindlich und nicht eigentümerverbindlich<br />

und darum auch nicht geschützt. Was Andy Zehnder betreffend Baugesuchen gesagt hat, kann<br />

ich unterstreichen. Darum sind wir der Meinung, dass die Inventarobjekte und der Passus wichtig<br />

sind. Was war das Schlimmste für die Bevölkerung der <strong>Stadt</strong> <strong>Baden</strong> bei der ersten öffentlichen<br />

Veranstaltung über Baudenkmäler? Am meisten Leute kamen zu uns und sagten, sie hätten<br />

gar nicht gewusst, dass sie ein Inventarobjekt hätten. Diese Liste existiert bereits seit den<br />

80er Jahren. Der grösste Fehler war, dass man diese Liste immer unter dem Deckel gehalten<br />

hat. Wir haben den anderen Weg gewählt, sie integriert und somit öffentlich gemacht. So sind<br />

wir transparent und greifen jeder Willkür vor. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen.<br />

Beschluss<br />

Der Antrag, § 40 "Inventarobjekte" sei zwecks Streichung zurückzuweisen, wird mit 17 Ja- zu 29<br />

Nein-Stimmen abgelehnt.<br />

Rückweisungsantrag Courvoisier Peter<br />

Der § 39 "Baudenkmäler" sei zur Überarbeitung zurückzuweisen und die Anzahl der Baudenkmäler<br />

sei im Verzeichnis unter Beachtung gewisser Grundsätze zu reduzieren.<br />

Bei der Reduzierung sollen folgende Grundsätze angewendet werden: Es sei der massvollste<br />

Eingriff ins Privateigentum zu wählen. Wohngebäude, die vom Eigentümer selber bewohnt werden,<br />

sollen nur in Ausnahmefällen unter Schutz gestellt werden. Die zukünftige Entwicklung von<br />

Gebäudekomplexen, z.B. Verdichtung, darf durch die Unterschutzstellung einzelner Gebäude<br />

nicht beeinträchtigt werden. Darum sind keine einzelnen Gebäude in zusammengebauten Gebäudezeilen<br />

zu schützen. Auf die Unterschutzstellung von öffentlichen oder privaten Gebäuden,<br />

die vom Planungsleitbild oder von der Schulraumplanung betroffen sind, ist vorderhand zu<br />

verzichten. Eine Unterschutzstellung dieser Gebäude ist nach Abschluss der entsprechenden<br />

Arbeiten zu prüfen.<br />

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