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Allgemeiner Teil

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Projekt:<br />

Koralmbahn Graz- Klagenfurt<br />

Bhf. Weststeiermark<br />

.<br />

Persönliche Schutzausrüstung: (gem. AUVA Merkblatt M 663)<br />

• Für Schweiß- und Schneidearbeiten ist eine Arbeitskleidung zu tragen,<br />

welche nicht durch leicht entzündbare Stoffe wie Öl, Fett und ähnlichem<br />

verunreinigt sein dürfen.<br />

• Bei Arbeiten in engen Räumen darf nur schwer entflammbare Kleidung<br />

getragen werden.<br />

• Eine Schutzbrille (mit entsprechendem Schutzfilter) ist prinzipiell immer zu<br />

tragen. (optimal: seitlich geschlossen)<br />

• Bei gewissen Arten von Arbeiten sind Schutzhelme, Gamaschen,<br />

Lederschürze, Hitzehandschuhe u. a. zu verwenden.<br />

• Sollte eine ausreichende Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes nicht<br />

möglich sein, sind entsprechende Atemschutzgeräte zu verwenden.<br />

Allgemein gültige Vorschriften:<br />

(gem. Sicherheit am Bau Mappe Abschnitt C 18)<br />

Sobald Schweiß-, Schneide- und ähnliche Arbeiten außerhalb der dafür<br />

vorgesehenen Werkstättenbereiche durchgeführt werden, ist<br />

grundlegend durch eingehende Besichtigung der Arbeitsstelle und ihrer<br />

Umgebung zu prüfen, ob Brand- oder Explosionsgefahr besteht. Dies ist<br />

im Schweißauftrag festzuhalten.<br />

Vor Beginn von Feuer- und Heißarbeiten ist eine Freigabe- oder<br />

Erlaubnisschein auszufüllen und vom<br />

Betriebsleiter/Bauleiter/Polier/ÖBA/BK zu unterschreiben.<br />

Feuer- und Heißarbeiten dürfen nicht allein durchgeführt werden.<br />

Bei Feuer- und Heißarbeiten ist prinzipiell ein geeignetes Löschmittel in<br />

nächster Umgebung bereitzustellen.<br />

Gasbehälter sind vor direkter Sonnenbestrahlung zu schützen.<br />

Lagerungen von Druckbehältern:<br />

(gem. § 39ff Azetylenverordnung; § 130 Flüssiggasverordnung; § 123 AschG)<br />

Unzulässig ist die Lagerung von Flüssiggas in<br />

• Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende<br />

Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus<br />

sonstigen Gründen ein Abströmen ausgetretenen Gases ins Freien<br />

nicht möglich ist,<br />

WHW Ingenieurbüro GmbH<br />

K_WD-EB01-000SG-00-1123-2-F01<br />

Mai 2011/ 06 Baustellenordnung .doc 5-6

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