Allgemeiner Teil
Allgemeiner Teil
Allgemeiner Teil
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Projekt:<br />
Koralmbahn Graz- Klagenfurt<br />
Bhf. Weststeiermark<br />
.<br />
Persönliche Schutzausrüstung: (gem. AUVA Merkblatt M 663)<br />
• Für Schweiß- und Schneidearbeiten ist eine Arbeitskleidung zu tragen,<br />
welche nicht durch leicht entzündbare Stoffe wie Öl, Fett und ähnlichem<br />
verunreinigt sein dürfen.<br />
• Bei Arbeiten in engen Räumen darf nur schwer entflammbare Kleidung<br />
getragen werden.<br />
• Eine Schutzbrille (mit entsprechendem Schutzfilter) ist prinzipiell immer zu<br />
tragen. (optimal: seitlich geschlossen)<br />
• Bei gewissen Arten von Arbeiten sind Schutzhelme, Gamaschen,<br />
Lederschürze, Hitzehandschuhe u. a. zu verwenden.<br />
• Sollte eine ausreichende Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes nicht<br />
möglich sein, sind entsprechende Atemschutzgeräte zu verwenden.<br />
Allgemein gültige Vorschriften:<br />
(gem. Sicherheit am Bau Mappe Abschnitt C 18)<br />
Sobald Schweiß-, Schneide- und ähnliche Arbeiten außerhalb der dafür<br />
vorgesehenen Werkstättenbereiche durchgeführt werden, ist<br />
grundlegend durch eingehende Besichtigung der Arbeitsstelle und ihrer<br />
Umgebung zu prüfen, ob Brand- oder Explosionsgefahr besteht. Dies ist<br />
im Schweißauftrag festzuhalten.<br />
Vor Beginn von Feuer- und Heißarbeiten ist eine Freigabe- oder<br />
Erlaubnisschein auszufüllen und vom<br />
Betriebsleiter/Bauleiter/Polier/ÖBA/BK zu unterschreiben.<br />
Feuer- und Heißarbeiten dürfen nicht allein durchgeführt werden.<br />
Bei Feuer- und Heißarbeiten ist prinzipiell ein geeignetes Löschmittel in<br />
nächster Umgebung bereitzustellen.<br />
Gasbehälter sind vor direkter Sonnenbestrahlung zu schützen.<br />
Lagerungen von Druckbehältern:<br />
(gem. § 39ff Azetylenverordnung; § 130 Flüssiggasverordnung; § 123 AschG)<br />
Unzulässig ist die Lagerung von Flüssiggas in<br />
• Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende<br />
Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus<br />
sonstigen Gründen ein Abströmen ausgetretenen Gases ins Freien<br />
nicht möglich ist,<br />
WHW Ingenieurbüro GmbH<br />
K_WD-EB01-000SG-00-1123-2-F01<br />
Mai 2011/ 06 Baustellenordnung .doc 5-6