Allgemeiner Teil
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ÖBB Infrastruktur AG<br />
Koralmbahn Graz- Klagenfurt<br />
Einreichabschnitt Wettmannstätten - Deutschlandsberg<br />
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan<br />
1.3.15 STRASSENBAU<br />
1.3.15.1 Verkehrsleiteinrichtungen / Sicherungsmaßnahmen<br />
• Strassen und Wege (auch Baustrassen) sind, sofern sie unmittelbar neben steilen<br />
Böschungen verlaufen, mit Leitschienen oder Betonleitwänden zu sichern. Dies gilt im<br />
Besonderen für die Zufahrten in die Baugruben der offenen Bauweisen.<br />
1.3.16 BETONBAU<br />
1.3.16.1 Schalen, Bewehren, Betonieren<br />
• Für aufgehende Bauteile sind Schalungen mit Konsolgerüsten zu verwenden.<br />
• Der Schalwagen ist mit den erforderlichen Absturzeinrichtungen und gesicherten<br />
Aufstiegen auszurüsten.<br />
• Für Bewehrungs- und Betonierarbeiten sind sichere Standplätze zu gewährleisten.<br />
• Öffnungen in der Decke sind tragsicher abzudecken oder zu umwehren.<br />
• Vertikale Anschlussbewehrungen sind bügelförmig auszuführen oder abzudecken.<br />
• Der Fahrweg unter den Arbeitsbereichen ist vor herabfallenden Gegenständen durch<br />
Auffangvorrichtungen oder Absperren des Gefahrenbereiches zu schützen.<br />
1.3.17 GERÜSTE<br />
• Gerüste sind gemäß §§ 55 - 73 BauV auszuführen.<br />
• Das Gerüstüberprüfungsprotokoll gemäß § 61 BauV ist auf der Baustelle aufzulegen.<br />
• Werden Arbeiten übereinander durchgeführt so sind darunterliegende Bereiche zu sperren.<br />
1.3.18 BESTEHENDE SICHERUNGSMAßNAHMEN<br />
1.3.18.1 Best. Sicherungsmaßnahmen<br />
• Falls bestehende Sicherungsmaßnahmen arbeitsbedingt entfernt werden müssen, sind<br />
entsprechende Ersatzmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der ÖBA und dem BK zu treffen.<br />
Nach Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, dass<br />
die Sicherheitseinrichtungen wieder angebracht werden.<br />
• Ist es aus arbeitstechnischen Gründen unbedingt notwendig Wehren kurzfristig zu<br />
entfernen, so sind diese sofort nach Beendigung dieser Arbeiten, welche dies erforderlich<br />
machten, vom Ausführenden dieser Tätigkeiten wieder fachgerecht zu montieren. Sollte auf<br />
die Wiederanbringung vergessen werden, wird die ordnungsgemäße Instandsetzung durch<br />
Dritte auf Kosten des/der Verursacher durch die ÖBA veranlasst.<br />
• Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen zur Abhaltung Dritter ist ohne ausreichende<br />
Ersatzmaßnahme generell verboten!<br />
PWA / IKK ZT GmbH<br />
K_WD-EB01-000SG-00-1123-F01<br />
April 2011 / KAB2011_SiGe_20110526 Seite 19/25