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Allgemeiner Teil

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ÖBB Infrastruktur AG<br />

Koralmbahn Graz- Klagenfurt<br />

Einreichabschnitt Wettmannstätten - Deutschlandsberg<br />

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan<br />

1.3.9 FREILEITUNGEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN<br />

• Freileitungen sind stromfrei zu schalten. Ist dies nicht möglich, sind die erforderlichen<br />

Sicherheitsvorkehrungen und Schutzabstände gemäß ÖVE-E5 einzuhalten und durch eine<br />

fachkundige Person sicherzustellen. Alle AN sind nachweislich zu unterweisen.<br />

1.3.10 ABSTURZKANTEN<br />

• Generell sind Absturzkanten (gemäß § 7 BauV) mittels Umwehrung (§ 8 BauV) oder<br />

Abgrenzungen (§ 9 BauV) zu sichern (Brüstungszwingen, zimmermannsmäßige<br />

Absturzsicherung oder Gleichwertiges). Die Sicherungsmaßnahmen sind bis zur<br />

Eliminierung der Absturzgefahr (z.B. Geländerfertigstellung) vor- und laufend instand zu<br />

halten.<br />

• Bis zur Herstellung des Geländers sind die Absturzkanten an allen Tragwerken gemäß §§<br />

7,8 und 9 BauV zu sichern.<br />

• Die Kanten der Spundwände baugrubenseitig sind gemäß § 8 BauV beziehungsweise § 9<br />

BauV zu sichern. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis zur Eliminierung der<br />

Absturzgefahr (z.B. Geländerfertigstellung, Lärmschutzwandherstellung...) vor- und instand<br />

zu halten.<br />

• Wenn abweichend zu Punkt 11 der Baustellenordnung Sicherungsmaßnahmen von<br />

anderen Gewerken nicht wieder in ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden, müssen<br />

diese vom AN wieder angebracht werden. Die Kosten haben der oder die verursachenden<br />

Professionisten zu tragen.<br />

1.3.11 ERDARBEITEN<br />

1.3.11.1 Erdarbeiten allgemein<br />

• Erdarbeiten sind gem. §§ 48 – 54 BauV auszuführen.<br />

• Die Einbauten - und Leitungserhebungen liegen im Verantwortungsbereich des<br />

Auftragnehmers.<br />

• Ermittlung gefahrbringender Boden – und Wasserverhältnisse oder sonstiger Einflüsse vor<br />

Durchführung der Erdarbeiten. Die Wasserhaltung hat gemäß Planung bzw. tatsächlich<br />

vorgefundener Verhältnisse zu erfolgen. Werden während der Durchführung von<br />

Erdarbeiten gefahrbringende Wassereinflüsse angetroffen, sind entsprechende<br />

Sicherungsmaßnahmen wie Abfangen durch geschlossene Spundwände und Absenken<br />

des Grundwassers über Pumpschächte zu treffen. Die Absturzstellen bei Pumpschächten<br />

sind entsprechend zu sichern. Die Notstromversorgung ist sicherzustellen.<br />

1.3.11.2 Aushub / Massentransporte<br />

• Die ordnungsgemäße Sicherung des Ladeguts bei Massentransport ist zu gewährleisten.<br />

• Sämtliche Arbeits- und Verkehrsflächen müssen ausreichend gekennzeichnet und<br />

abgesichert werden.<br />

PWA / IKK ZT GmbH<br />

K_WD-EB01-000SG-00-1123-F01<br />

April 2011 / KAB2011_SiGe_20110526 Seite 16/25

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