Allgemeiner Teil
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ÖBB Infrastruktur AG<br />
Koralmbahn Graz- Klagenfurt<br />
Einreichabschnitt Wettmannstätten - Deutschlandsberg<br />
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan<br />
1.3.9 FREILEITUNGEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN<br />
• Freileitungen sind stromfrei zu schalten. Ist dies nicht möglich, sind die erforderlichen<br />
Sicherheitsvorkehrungen und Schutzabstände gemäß ÖVE-E5 einzuhalten und durch eine<br />
fachkundige Person sicherzustellen. Alle AN sind nachweislich zu unterweisen.<br />
1.3.10 ABSTURZKANTEN<br />
• Generell sind Absturzkanten (gemäß § 7 BauV) mittels Umwehrung (§ 8 BauV) oder<br />
Abgrenzungen (§ 9 BauV) zu sichern (Brüstungszwingen, zimmermannsmäßige<br />
Absturzsicherung oder Gleichwertiges). Die Sicherungsmaßnahmen sind bis zur<br />
Eliminierung der Absturzgefahr (z.B. Geländerfertigstellung) vor- und laufend instand zu<br />
halten.<br />
• Bis zur Herstellung des Geländers sind die Absturzkanten an allen Tragwerken gemäß §§<br />
7,8 und 9 BauV zu sichern.<br />
• Die Kanten der Spundwände baugrubenseitig sind gemäß § 8 BauV beziehungsweise § 9<br />
BauV zu sichern. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis zur Eliminierung der<br />
Absturzgefahr (z.B. Geländerfertigstellung, Lärmschutzwandherstellung...) vor- und instand<br />
zu halten.<br />
• Wenn abweichend zu Punkt 11 der Baustellenordnung Sicherungsmaßnahmen von<br />
anderen Gewerken nicht wieder in ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden, müssen<br />
diese vom AN wieder angebracht werden. Die Kosten haben der oder die verursachenden<br />
Professionisten zu tragen.<br />
1.3.11 ERDARBEITEN<br />
1.3.11.1 Erdarbeiten allgemein<br />
• Erdarbeiten sind gem. §§ 48 – 54 BauV auszuführen.<br />
• Die Einbauten - und Leitungserhebungen liegen im Verantwortungsbereich des<br />
Auftragnehmers.<br />
• Ermittlung gefahrbringender Boden – und Wasserverhältnisse oder sonstiger Einflüsse vor<br />
Durchführung der Erdarbeiten. Die Wasserhaltung hat gemäß Planung bzw. tatsächlich<br />
vorgefundener Verhältnisse zu erfolgen. Werden während der Durchführung von<br />
Erdarbeiten gefahrbringende Wassereinflüsse angetroffen, sind entsprechende<br />
Sicherungsmaßnahmen wie Abfangen durch geschlossene Spundwände und Absenken<br />
des Grundwassers über Pumpschächte zu treffen. Die Absturzstellen bei Pumpschächten<br />
sind entsprechend zu sichern. Die Notstromversorgung ist sicherzustellen.<br />
1.3.11.2 Aushub / Massentransporte<br />
• Die ordnungsgemäße Sicherung des Ladeguts bei Massentransport ist zu gewährleisten.<br />
• Sämtliche Arbeits- und Verkehrsflächen müssen ausreichend gekennzeichnet und<br />
abgesichert werden.<br />
PWA / IKK ZT GmbH<br />
K_WD-EB01-000SG-00-1123-F01<br />
April 2011 / KAB2011_SiGe_20110526 Seite 16/25