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Allgemeiner Teil

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ÖBB Infrastruktur AG<br />

Koralmbahn Graz- Klagenfurt<br />

Einreichabschnitt Wettmannstätten - Deutschlandsberg<br />

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan<br />

1.2.20 GEFÄHRLICHE ARBEITSSTOFFE<br />

• Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist insbesondere auf die Verwendung der<br />

geeigneten PSA zu achten.<br />

• Die Liste der gefährlichen Arbeitsstoffe und die Sicherheitsdatenblätter sind auf der<br />

Baustelle aufzulegen.<br />

• Die Lagerflächen für gefährliche Arbeitsstoffe sind im Baustelleneinrichtungsplan<br />

einzuzeichnen. Bei der Lagerung sind ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen und<br />

entsprechende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen.<br />

1.2.21 ALARMPLÄNE<br />

• Maßnahmen für den Alarmfall sind festzulegen. Fluchtwege aus dem Gefahrenbereich zu<br />

definieren.<br />

• In Abstimmung mit dem BM und dem BK sind klare Organisationsstrukturen,<br />

Verantwortlichkeiten und Verständigungslisten für den Alarmfall zu erstellen.<br />

• Die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen ist gegebenenfalls gemeinsam mit<br />

Einsatzkräften zu üben.<br />

• Das Organisations- und Ablaufschema für den Ereignisfall und die Alarmpläne sind auf der<br />

Baustelle gut sichtbar und allgemein zugänglich auszuhängen und außerdem an jedem<br />

Telefon aufzulegen.<br />

• Für folgende Ereignisse sind Alarmpläne zu erstellen:<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Unfall mit Personenschaden<br />

Feuer – allgemein<br />

Hochwasser<br />

• Sämtliche auf der Baustelle tätigen Personen sind vom Orginasitions- und Ablaufschema<br />

für den Ereignisfall und den Alarmplänen nachweislich in Kenntnis zu setzen!!<br />

1.2.22 BAUSTELLENORDNUNG<br />

• Die Baustellenordnung ist auf der Baustelle gut sichtbar und allgemein zugänglich<br />

auszuhängen und gilt für alle AN.<br />

1.2.23 BESUCHER<br />

• Besucher müssen eine derartige Schutzausrüstung (Schuhwerk, Helm, reflektierende<br />

Weste, etc.) tragen, wie ein für die selbe Tätigkeit vorgesehener Arbeitnehmer und müssen<br />

als Besucher erkennbar sein (z.B. Helmfarbe).<br />

• Baustellenbesuche sind ausnahmslos vom BM genehmigen zu lassen. Der Zeitpunkt und<br />

der Umfang der Baustellenbesichtigung sind einvernehmlich zwischen dem Bauherrn und<br />

allen zum angestrebten Zeitraum auf der Baustelle tätigen Auftragnehmern / Arbeitgebern<br />

zu vereinbaren.<br />

PWA / IKK ZT GmbH<br />

K_WD-EB01-000SG-00-1123-F01<br />

April 2011 / KAB2011_SiGe_20110526 Seite 11/25

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