Allgemeiner Teil
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ÖBB Infrastruktur AG<br />
Koralmbahn Graz- Klagenfurt<br />
Einreichabschnitt Wettmannstätten - Deutschlandsberg<br />
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan<br />
1.2.20 GEFÄHRLICHE ARBEITSSTOFFE<br />
• Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist insbesondere auf die Verwendung der<br />
geeigneten PSA zu achten.<br />
• Die Liste der gefährlichen Arbeitsstoffe und die Sicherheitsdatenblätter sind auf der<br />
Baustelle aufzulegen.<br />
• Die Lagerflächen für gefährliche Arbeitsstoffe sind im Baustelleneinrichtungsplan<br />
einzuzeichnen. Bei der Lagerung sind ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen und<br />
entsprechende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen.<br />
1.2.21 ALARMPLÄNE<br />
• Maßnahmen für den Alarmfall sind festzulegen. Fluchtwege aus dem Gefahrenbereich zu<br />
definieren.<br />
• In Abstimmung mit dem BM und dem BK sind klare Organisationsstrukturen,<br />
Verantwortlichkeiten und Verständigungslisten für den Alarmfall zu erstellen.<br />
• Die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen ist gegebenenfalls gemeinsam mit<br />
Einsatzkräften zu üben.<br />
• Das Organisations- und Ablaufschema für den Ereignisfall und die Alarmpläne sind auf der<br />
Baustelle gut sichtbar und allgemein zugänglich auszuhängen und außerdem an jedem<br />
Telefon aufzulegen.<br />
• Für folgende Ereignisse sind Alarmpläne zu erstellen:<br />
o<br />
o<br />
o<br />
Unfall mit Personenschaden<br />
Feuer – allgemein<br />
Hochwasser<br />
• Sämtliche auf der Baustelle tätigen Personen sind vom Orginasitions- und Ablaufschema<br />
für den Ereignisfall und den Alarmplänen nachweislich in Kenntnis zu setzen!!<br />
1.2.22 BAUSTELLENORDNUNG<br />
• Die Baustellenordnung ist auf der Baustelle gut sichtbar und allgemein zugänglich<br />
auszuhängen und gilt für alle AN.<br />
1.2.23 BESUCHER<br />
• Besucher müssen eine derartige Schutzausrüstung (Schuhwerk, Helm, reflektierende<br />
Weste, etc.) tragen, wie ein für die selbe Tätigkeit vorgesehener Arbeitnehmer und müssen<br />
als Besucher erkennbar sein (z.B. Helmfarbe).<br />
• Baustellenbesuche sind ausnahmslos vom BM genehmigen zu lassen. Der Zeitpunkt und<br />
der Umfang der Baustellenbesichtigung sind einvernehmlich zwischen dem Bauherrn und<br />
allen zum angestrebten Zeitraum auf der Baustelle tätigen Auftragnehmern / Arbeitgebern<br />
zu vereinbaren.<br />
PWA / IKK ZT GmbH<br />
K_WD-EB01-000SG-00-1123-F01<br />
April 2011 / KAB2011_SiGe_20110526 Seite 11/25