Allgemeiner Teil
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ÖBB Infrastruktur AG<br />
Koralmbahn Graz- Klagenfurt<br />
Einreichabschnitt Wettmannstätten - Deutschlandsberg<br />
Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan<br />
• Ebenso sind die Baustellenbereiche, welche an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen,<br />
durch das Aufstellen von Bakken den Lenkern der passierenden Kraftfahrzeuge rechtzeitig<br />
und eindeutig anzukündigen.<br />
• Zusätzlich sind alle Vorgaben, der im Zuge seitens der Behörde erteilten Bewilligung auf<br />
Antrag des Bauführers, passierend auf dem § 90 der StVO, ausnahmslos einzuhalten.<br />
• Anbringung einer Anschlagtafel zur allgemeinen Information jedes einzelnen AN bezüglich<br />
der geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.<br />
• Vor Beginn der Arbeiten im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen ist ein Verkehrskonzept im<br />
Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung zu erstellen, in<br />
welchem die Einbindung aller Verkehrsteilnehmer inklusive ihrer Verkehrsmittel<br />
unerlässlich ist. Allenfalls notwendige alternierende Einbahnregelungen im Bereich<br />
möglicher Fahrbahnverengungen können entweder durch eine geeignete Ampelregelung<br />
oder durch Sicherungsposten, welche mit Warnkleidung, Kelle und mit der Befähigung den<br />
Verkehr regeln zu dürfen ausgestattet sein müssen, erfolgen. Etwaige Vorgaben der<br />
Behörden sind umzusetzen. Eine diesbezügliche Unterweisung aller auf der Baustelle<br />
beschäftigten Arbeitnehmer hat nachweislich zu erfolgen.<br />
1.3.2 SANITÄRCONTAINER<br />
• Es sind Sanitärcontainer (Abort, Pissstand, Waschgelegenheit gem. § 34 und 35 BauV) für<br />
sämtliche Arbeitnehmer für jeden Bauabschnitt vorzuhalten und allen Gewerken zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
1.3.3 AUFENTHALTSRÄUME<br />
• Der BAU-AN hat für alle Arbeitnehmer (auch Subunternehmen) Aufenthaltsräume in<br />
ausreichender Größe und mit ausreichender Ausstattung gemäß § 36 BauV zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
1.3.4 EVALUIERUNG<br />
• Alle Auftragnehmer haben ihre Arbeiten zu evaluieren und diese Dokumentation auf der<br />
Baustelle aufzulegen.<br />
1.3.5 ERSTE HILFE UND LÖSCHMITTEL<br />
• Der Auftragnehmer stellt während der gesamten Bauzeit gemäß ÖNORM Z 1020 zur<br />
Verfügung und füllt diese bei Bedarf wieder auf. Inkludiert sind die Anleitungen zur ersten<br />
Hilfe, mit Namen und Telefonnummern der Ersthelfer und Rufnummern der<br />
Rettungsnotdienste.<br />
• Beistellen und Vorhalten von ausreichenden Handfeuerlöschern für Brandklasse A und B<br />
mit einer Füllmenge von 12 kg.<br />
PWA / IKK ZT GmbH<br />
K_WD-EB01-000SG-00-1123-F01<br />
April 2011 / KAB2011_SiGe_20110526 Seite 14/25