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Nr. 11 / November 2011 - Die Pause (PDF, 5016 kb) - KV Schweiz

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Recht<br />

Habe ich im Konkursfall<br />

Anspruch auf Lohn?<br />

Jugend<br />

Was ist eine<br />

Bestätigung wert?<br />

39<br />

Der Betrieb, für den ich in den vergangenen<br />

Jahren gearbeitet habe, ist am 1. Oktober dieses<br />

Jahres in Konkurs geraten. Bereits im Juli<br />

wurde der Belegschaft auf Ende September<br />

gekündigt. Da die Arbeitnehmer seit August<br />

kein Salär mehr erhalten haben, möchte ich<br />

wissen, ob ich noch die Möglichkeit habe,<br />

etwas vom August- und Septemberlohn zu<br />

bekommen. Ausserdem haben wir jeweils<br />

Ende Jahr einen 13. Monatslohn erhalten.<br />

Wie steht es um diesen Anspruch?<br />

Felix Kuster<br />

arbeitet beim<br />

Rechtsdienst<br />

des <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

Ich habe eine mündliche Zusage bekommen<br />

für eine Lehrstelle ab Sommer 2012. Jetzt<br />

muss auch ich noch sagen, ob ich die Lehrstelle<br />

möchte. <strong>Die</strong> Firma schickt mir dann<br />

eine schriftliche Bestätigung. Den Lehrvertrag<br />

werde ich aber erst im nächsten Jahr erhalten.<br />

Meine Kollegen, die schon eine Lehrstelle<br />

gefunden haben, sind bereits im Besitz<br />

des schriftlichen Vertrags. Muss ich Angst haben,<br />

dass die Firma mich dann doch nicht<br />

nimmt?<br />

Andrea Ruckstuhl<br />

ist Ressortleiter<br />

Jugend beim<br />

<strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong>.<br />

In einem Konkurs entscheidet die Konkursverwaltung<br />

über die angemeldeten<br />

Forderungen und erstellt einen sogenannten<br />

Kollokationsplan. <strong>Die</strong>ser enthält eine<br />

Rangordnung, die sich nach Art. 219 SchKG<br />

(Bundesgesetz über Schuldbetreibung und<br />

Konkurs) richtet. Gemäss dieser Bestimmung<br />

werden aus den im Konkursverfahren<br />

angemeldeten Forderungen drei Gläubigerklassen<br />

gebildet, wobei mit dem<br />

Konkurserlös zuerst die Forderungen der<br />

Gläubiger der ersten Klasse gedeckt werden.<br />

Können alle Forderungen der Erstklassgläubiger<br />

befriedigt werden, kommen die<br />

Gläubiger der zweiten Klasse zum Zug, zuletzt<br />

die Gläubiger der dritten Klasse.<br />

<strong>Die</strong> Forderungen des Arbeitnehmers,<br />

die in den letzten sechs Monaten vor der<br />

Konkurseröffnung entstanden sind, werden<br />

der ersten Klasse zugeschrieben. Man nennt<br />

sie deshalb privilegierte Forderungen. <strong>Die</strong><br />

übrigen Forderungen des Arbeitnehmers<br />

sind der dritten Klasse zuzuordnen.<br />

Innerhalb der sechsmonatigen Frist vor<br />

der Konkurseröffnung sind in Ihrem Fall die<br />

Lohnforderungen für die Monate August<br />

und September entstanden. <strong>Die</strong>se sind deshalb<br />

in die erste Klasse aufzunehmen. Was<br />

den 13. Monatslohn anbelangt, geht man<br />

davon aus, dass mit jedem gearbeiteten<br />

Monat 1/12 des gesamten Anspruchs entsteht.<br />

Für Ihre Forderung bedeutet dies,<br />

dass innerhalb der sechsmonatigen Frist vor<br />

der Konkurseröffnung 6/12 des Anspruchs<br />

entstanden sind. <strong>Die</strong> entsprechende Lohnsumme<br />

wird der ersten Klasse zugerechnet.<br />

Der anteilmässige Anspruch am 13. Monatslohn<br />

für die Monate Januar bis März gehört<br />

hingegen in die 3. Klasse, da dieser vor Beginn<br />

der sechsmonatigen Frist entstanden<br />

ist.<br />

Üblicherweise erhält man den Vertrag<br />

entweder bereits bei der mündlichen Zusage<br />

im Betrieb oder unmittelbar danach per<br />

Post zugeschickt. Du bist jetzt zwar unter<br />

den Glücklichen, die eine Lehrstelle in Aussicht<br />

haben, aber du hast noch nichts Definitives<br />

in der Hand.<br />

Eine schriftliche Bestätigung ist zwar<br />

eine Absichtserklärung. Sie bestätigt den<br />

Willen des Betriebs, den Vertrag einzugehen.<br />

Aber mehr ist es nicht. Für alle dreioder<br />

vierjährigen Lehren gibt es in der<br />

<strong>Schweiz</strong> nämlich einen einheitlichen Lehrvertrag.<br />

<strong>Die</strong>ser muss von der Firma, der/dem<br />

Lernenden und der gesetzlichen Vertretung,<br />

also in den meisten Fällen von Mutter oder<br />

Vater unterschrieben werden. Schliesslich<br />

wird er vom kantonalen Berufsbildungsamt<br />

offiziell genehmigt. Dann gilt er.<br />

Warum also in deinem Fall nur eine<br />

schriftliche Bestätigung? Will sich da die<br />

Firma eine Hintertür offen lassen und sich<br />

zum Beispiel je nach Auftragslage oder<br />

finanzieller Situation kurzfristig noch zurückziehen?<br />

Vielleicht. Vielleicht gibt es<br />

aber auch einen viel einfacheren Grund.<br />

Darum empfehle ich dir, bei der Firma<br />

direkt nachzufragen. Sag am besten ganz<br />

offen, dass du dir Sorgen machst. Du hast<br />

nichts zu verlieren. Je nach Antwort weisst<br />

du dann, woran du bist. Entweder wird klar,<br />

dass die Firma es wirklich ernst meint und<br />

du die Stelle auf sicher hast. Oder dass du<br />

weitersuchen musst, damit du schliesslich<br />

nicht noch ohne Lehrstelle dastehst.<br />

context <strong>11</strong> – 20<strong>11</strong>

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