Scan (15 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
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Oberbaurat A. M e i n e n<br />
Rheinland-Pfalz und der Ausbau der Mosel zur Großschiffahrtsstraße<br />
Ein in Neumagen an der Mosel stehendes Steindenkmal aus<br />
der Römerzeit, das ein Weinschiff darstellt (Abb. S. 44), zeugt<br />
davon, daß die Mosel schon im zweiten Jahrhundert unserer<br />
Zeitrechnung der Schiffahrt diente. Ich darf Ihnen eine Abbildung<br />
dieses Weinschiffes zur Erinn erung an die heutige<br />
Bereisung überreichen lassen. Der Gedanke, die Mosel im<br />
Zeitalter der Technik für die Großschiffahrt auszubauen,<br />
geht auf den Beginn des 20. Jahrhunderts zurück. Greifbare<br />
Formen nahm der Ausbau an, als nach Konsolidierung<br />
der Verhältnisse in der Nachkriegszeit Frankreich, Luxemburg<br />
und die Bundesrepublik den Staatsvertrag vom 27. Oktober<br />
1956 abschlossen, in dem sich die 3 Nationen verpflichteten,<br />
die Mosel in möglichst kurzer Zeit zwischen<br />
Koblenz und Diedenhofen für <strong>15</strong>00-t-Schiffe befahrbar zu<br />
machen.<br />
Ich darf Ihnen die Geschehnisse des Moselausbaues kurz<br />
schildern, wie sie sich für das Land Rheinland-Pfalz aus<br />
organisatorischer, rechtlicher und technischer Sicht darstellen.<br />
Sie werden verstehen, daß dieses Vorhaben zunächst bei<br />
der Bevölkerung des Moseltals erhebliche Unruhe auslöste.<br />
Neben den Sorgen um eine Beeinträchtigung der Schönheit<br />
dieser uralten Kulturlandschaft befürchteten die Bewohner<br />
des Tales einen schädlichen Einfluß auf den Fremdenverkehr,<br />
eine Verschlechterung der Hochwasserabflußverhältnisse<br />
durch den Einbau der Staustufen und Kraftwerke,<br />
nachteilige Auswirkungen auf den Weinbau und vieles<br />
anderes mehr.<br />
Zwar bestimmte Art. 1 Abs. 3 des Staatsvertrages über den<br />
Ausbau der Mosel:<br />
„ Bei dem Ausbau sollen die Bedürfnisse der Elektrizitätswirtschaft,<br />
der Landeskultur, der Fischerei, der Wasserwirtschaft<br />
und des Fremdenverkehrs berücksichtigt werden.<br />
Der Ausbau soll unter tunlichster Schonung des Landschaftsbildes<br />
vorgenommen werden."<br />
Keiner der Betroffenen wußte jedoch, in welcher Weise<br />
diese Programmpunkte verwirklicht werden würden. Es<br />
kam daher darauf an, zunächst die Planungen im einzelnen<br />
auszuarbeiten, die Bevölkerung in großen Zügen mit dem<br />
Vorhaben näher bekanntzumachen und ein Vertrauerrsvethältnis<br />
zu den mit der Ausführung des Planes beauftragten<br />
Behörden herzustellen.<br />
Die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schiffahrtsverwaltung)<br />
als Ausbauunternehmerin hatte die notwendigen<br />
Pläne zu erstellen und die unmittelbaren Ausbau- und Anpassungsmaßnahmen<br />
durchzuführen.<br />
Aufgabe der Bezirksregierungen Koblenz und Trier war es,<br />
etwa notwendige Enteignungsmaßnahmen sowie die wasserrechtlichen<br />
Planfeststellungsverfahren für den Bereich einer<br />
jeden Staustufe durchzuführen und in den Planfeststellungsbescheiden<br />
die erforderlichen Rechtsakte zu setzen, die<br />
jedem Ausbau vorangehen müssen. Auf Grund eines Verwaltungsabkommens<br />
mit Luxemburg war die Bezi rksregierung<br />
Trier als Planfeststellungsbehörde auch im Bereich<br />
der gemeinsam en Grenzstrecke des sogenannten<br />
Kondominiums tätig. Ebenso hat die Bezirksregierung Trier<br />
auf Grund einer Vereinbarung mit dem Saarland das Planfeststellungsverfahren<br />
im saarländischen Bereich durchgeführt.<br />
Rechtsgrundlage für den Ausbau waren in wasserrechtlicher<br />
Hinsicht die Bestimmungen der Wassergesetze, die<br />
eine rechtsförmliche Durchführung der Verfahren, das rechtliche<br />
Gehör aller Beteiligten und die Behandlung der Einwendungen<br />
sowie die Herstell ung schadenve rhütender Einrichtungen<br />
vorsehen.<br />
So bestimmt insbesondere § 70 des Landeswassergesetzes<br />
Rheinland-Pfalz, daß der Ausbauunternehmer verpflichtet<br />
werden kann, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten,<br />
die im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Dies<br />
sind insbesondere ausbaubedingte Änderungen an öffentlichen<br />
Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen, z. B. die<br />
öffentliche Wasserversorgung, Kanalisation und dergleichen.<br />
Auch Einrichtungen zur Sicherung von Grundstücken und<br />
Anlagen gegen Gefahren und Nachteile sowie zum Ausschluß<br />
nachteiliger Wi rkungen auf Rechte Dritter hat nach<br />
den wassergesetzlichen Bestimmungen der Ausbauunternehmer<br />
auf Verlangen der Planfeststellungsbehörde herzustellen<br />
und zu unterhalten. Das gleiche gilt, wenn nachteilige<br />
Wirkungen des Ausbaues auf den Wasserstand oder<br />
auf eine Gewässerbenutzung zu erwarten sind, die auf einer<br />
wassergesetzlichen Erlaubnis oder sonstigen Befugnis beruhen.<br />
Hilfsweise können die Betroffenen Entschädigung<br />
verlangen, soweit die Herstellung von Einri chtungen mit<br />
dem Ausbau nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt<br />
ist.<br />
Bei den Planfeststellungsverfahren haben die Wasserwirtschaftsämter<br />
kraft Gesetzes als technische Fachbehörden<br />
mitgewirkt. Sie hatten die Pläne der Ausbauunternehmerin<br />
und ihre Auswirkungen sowie die Einwendungen der Betroffenen<br />
in technischer und wasserwirtschaftlicher Hinsicht<br />
zu prüfen sowie eigene Forderungen zur Verhinderung von<br />
Nachteilen für das Gemeinwohl und die Beteiligten zu<br />
stellen.<br />
Die Tätigkeit dieser Ämter umfaßte praktisch alle Gebiete<br />
der Wasserwirtschaft und das Gebiet der Landschaftspflege.<br />
Insbesondere mußten Ausbaupläne wasserwirtschaftlich geprüft<br />
werden hinsichtlich:<br />
1. der Wasserversorgung der Moselgemeinden mit Trinkwasser<br />
einschließlich notwendiger Beweissicherungsmaßnahmen,<br />
2. der Ortsentwässerungs- und Abwasserreinigungsanlagen,<br />
3. der hydraulischen Berechnungen des zukünftigen Hochwasserabflusses<br />
mit dem Ziel, daß der Hochwasserabfluß<br />
durch den Ausbau nicht nachteilig verändert<br />
wird,<br />
4. der veränderten Grundwasserverhältnisse zur Vermeidung<br />
von Nässeschäden an landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />
und Gebäuden,<br />
5. des Einflusses des Moselstaues auf die zu erwartenden<br />
Rückstauverhältnisse an Nebenflüssen und -bächen im<br />
Zusammenhang mit künftig vermehrten Unterhaltungskosten<br />
und der Beeinträchtigung von Wassertriebwerken.<br />
Außerdem hatte das Referat Landschaftspflege und Grünordnung<br />
die Bepflanzungspläne fü r die Slaustufen und den<br />
im Eigentum des Bundes stehenden Uferstreifen in der<br />
gesamten Stauhaltung zu überprüfen. Doch davon wird<br />
Herr Oberforstmeister Pflug nachher noch ausführlich berichten.<br />
Die Funktion der Wasserwi rtschaftsämter war die eines<br />
unabhängigen und amtlichen Sachverständigen. Nach Überwindung<br />
anfangsbedingter Schwierigkeiten hatten Gemeinden<br />
und Bevölkerung sehr bald absolutes Vertrauen<br />
in ihre Amtstätigkeit, wie sich ebenso alsbald ein vertrauensvolles<br />
Verhältnis gegenüber den Planfeststellungsbehörden<br />
entwickelte. Dies wird durch die nachstehenden<br />
Zahlen gekennzeichnet:<br />
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