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Scan (15 MB) - Deutscher Rat für Landespflege

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Oberbaurat A. M e i n e n<br />

Rheinland-Pfalz und der Ausbau der Mosel zur Großschiffahrtsstraße<br />

Ein in Neumagen an der Mosel stehendes Steindenkmal aus<br />

der Römerzeit, das ein Weinschiff darstellt (Abb. S. 44), zeugt<br />

davon, daß die Mosel schon im zweiten Jahrhundert unserer<br />

Zeitrechnung der Schiffahrt diente. Ich darf Ihnen eine Abbildung<br />

dieses Weinschiffes zur Erinn erung an die heutige<br />

Bereisung überreichen lassen. Der Gedanke, die Mosel im<br />

Zeitalter der Technik für die Großschiffahrt auszubauen,<br />

geht auf den Beginn des 20. Jahrhunderts zurück. Greifbare<br />

Formen nahm der Ausbau an, als nach Konsolidierung<br />

der Verhältnisse in der Nachkriegszeit Frankreich, Luxemburg<br />

und die Bundesrepublik den Staatsvertrag vom 27. Oktober<br />

1956 abschlossen, in dem sich die 3 Nationen verpflichteten,<br />

die Mosel in möglichst kurzer Zeit zwischen<br />

Koblenz und Diedenhofen für <strong>15</strong>00-t-Schiffe befahrbar zu<br />

machen.<br />

Ich darf Ihnen die Geschehnisse des Moselausbaues kurz<br />

schildern, wie sie sich für das Land Rheinland-Pfalz aus<br />

organisatorischer, rechtlicher und technischer Sicht darstellen.<br />

Sie werden verstehen, daß dieses Vorhaben zunächst bei<br />

der Bevölkerung des Moseltals erhebliche Unruhe auslöste.<br />

Neben den Sorgen um eine Beeinträchtigung der Schönheit<br />

dieser uralten Kulturlandschaft befürchteten die Bewohner<br />

des Tales einen schädlichen Einfluß auf den Fremdenverkehr,<br />

eine Verschlechterung der Hochwasserabflußverhältnisse<br />

durch den Einbau der Staustufen und Kraftwerke,<br />

nachteilige Auswirkungen auf den Weinbau und vieles<br />

anderes mehr.<br />

Zwar bestimmte Art. 1 Abs. 3 des Staatsvertrages über den<br />

Ausbau der Mosel:<br />

„ Bei dem Ausbau sollen die Bedürfnisse der Elektrizitätswirtschaft,<br />

der Landeskultur, der Fischerei, der Wasserwirtschaft<br />

und des Fremdenverkehrs berücksichtigt werden.<br />

Der Ausbau soll unter tunlichster Schonung des Landschaftsbildes<br />

vorgenommen werden."<br />

Keiner der Betroffenen wußte jedoch, in welcher Weise<br />

diese Programmpunkte verwirklicht werden würden. Es<br />

kam daher darauf an, zunächst die Planungen im einzelnen<br />

auszuarbeiten, die Bevölkerung in großen Zügen mit dem<br />

Vorhaben näher bekanntzumachen und ein Vertrauerrsvethältnis<br />

zu den mit der Ausführung des Planes beauftragten<br />

Behörden herzustellen.<br />

Die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schiffahrtsverwaltung)<br />

als Ausbauunternehmerin hatte die notwendigen<br />

Pläne zu erstellen und die unmittelbaren Ausbau- und Anpassungsmaßnahmen<br />

durchzuführen.<br />

Aufgabe der Bezirksregierungen Koblenz und Trier war es,<br />

etwa notwendige Enteignungsmaßnahmen sowie die wasserrechtlichen<br />

Planfeststellungsverfahren für den Bereich einer<br />

jeden Staustufe durchzuführen und in den Planfeststellungsbescheiden<br />

die erforderlichen Rechtsakte zu setzen, die<br />

jedem Ausbau vorangehen müssen. Auf Grund eines Verwaltungsabkommens<br />

mit Luxemburg war die Bezi rksregierung<br />

Trier als Planfeststellungsbehörde auch im Bereich<br />

der gemeinsam en Grenzstrecke des sogenannten<br />

Kondominiums tätig. Ebenso hat die Bezirksregierung Trier<br />

auf Grund einer Vereinbarung mit dem Saarland das Planfeststellungsverfahren<br />

im saarländischen Bereich durchgeführt.<br />

Rechtsgrundlage für den Ausbau waren in wasserrechtlicher<br />

Hinsicht die Bestimmungen der Wassergesetze, die<br />

eine rechtsförmliche Durchführung der Verfahren, das rechtliche<br />

Gehör aller Beteiligten und die Behandlung der Einwendungen<br />

sowie die Herstell ung schadenve rhütender Einrichtungen<br />

vorsehen.<br />

So bestimmt insbesondere § 70 des Landeswassergesetzes<br />

Rheinland-Pfalz, daß der Ausbauunternehmer verpflichtet<br />

werden kann, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten,<br />

die im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Dies<br />

sind insbesondere ausbaubedingte Änderungen an öffentlichen<br />

Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen, z. B. die<br />

öffentliche Wasserversorgung, Kanalisation und dergleichen.<br />

Auch Einrichtungen zur Sicherung von Grundstücken und<br />

Anlagen gegen Gefahren und Nachteile sowie zum Ausschluß<br />

nachteiliger Wi rkungen auf Rechte Dritter hat nach<br />

den wassergesetzlichen Bestimmungen der Ausbauunternehmer<br />

auf Verlangen der Planfeststellungsbehörde herzustellen<br />

und zu unterhalten. Das gleiche gilt, wenn nachteilige<br />

Wirkungen des Ausbaues auf den Wasserstand oder<br />

auf eine Gewässerbenutzung zu erwarten sind, die auf einer<br />

wassergesetzlichen Erlaubnis oder sonstigen Befugnis beruhen.<br />

Hilfsweise können die Betroffenen Entschädigung<br />

verlangen, soweit die Herstellung von Einri chtungen mit<br />

dem Ausbau nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt<br />

ist.<br />

Bei den Planfeststellungsverfahren haben die Wasserwirtschaftsämter<br />

kraft Gesetzes als technische Fachbehörden<br />

mitgewirkt. Sie hatten die Pläne der Ausbauunternehmerin<br />

und ihre Auswirkungen sowie die Einwendungen der Betroffenen<br />

in technischer und wasserwirtschaftlicher Hinsicht<br />

zu prüfen sowie eigene Forderungen zur Verhinderung von<br />

Nachteilen für das Gemeinwohl und die Beteiligten zu<br />

stellen.<br />

Die Tätigkeit dieser Ämter umfaßte praktisch alle Gebiete<br />

der Wasserwirtschaft und das Gebiet der Landschaftspflege.<br />

Insbesondere mußten Ausbaupläne wasserwirtschaftlich geprüft<br />

werden hinsichtlich:<br />

1. der Wasserversorgung der Moselgemeinden mit Trinkwasser<br />

einschließlich notwendiger Beweissicherungsmaßnahmen,<br />

2. der Ortsentwässerungs- und Abwasserreinigungsanlagen,<br />

3. der hydraulischen Berechnungen des zukünftigen Hochwasserabflusses<br />

mit dem Ziel, daß der Hochwasserabfluß<br />

durch den Ausbau nicht nachteilig verändert<br />

wird,<br />

4. der veränderten Grundwasserverhältnisse zur Vermeidung<br />

von Nässeschäden an landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

und Gebäuden,<br />

5. des Einflusses des Moselstaues auf die zu erwartenden<br />

Rückstauverhältnisse an Nebenflüssen und -bächen im<br />

Zusammenhang mit künftig vermehrten Unterhaltungskosten<br />

und der Beeinträchtigung von Wassertriebwerken.<br />

Außerdem hatte das Referat Landschaftspflege und Grünordnung<br />

die Bepflanzungspläne fü r die Slaustufen und den<br />

im Eigentum des Bundes stehenden Uferstreifen in der<br />

gesamten Stauhaltung zu überprüfen. Doch davon wird<br />

Herr Oberforstmeister Pflug nachher noch ausführlich berichten.<br />

Die Funktion der Wasserwi rtschaftsämter war die eines<br />

unabhängigen und amtlichen Sachverständigen. Nach Überwindung<br />

anfangsbedingter Schwierigkeiten hatten Gemeinden<br />

und Bevölkerung sehr bald absolutes Vertrauen<br />

in ihre Amtstätigkeit, wie sich ebenso alsbald ein vertrauensvolles<br />

Verhältnis gegenüber den Planfeststellungsbehörden<br />

entwickelte. Dies wird durch die nachstehenden<br />

Zahlen gekennzeichnet:<br />

10

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