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Scan (15 MB) - Deutscher Rat für Landespflege

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6 rn breiter Grünstreifen mit Wanderweg und Ruhebänken zwischen der B 49 und der Mosel oberhalb der<br />

Staustelle Koblenz bei Koblenz-Moselweiß als Beispiel für eine mögliche Lösung.<br />

Foto: H. Gauls<br />

Behörden. Wenn auch manche der damals geäußerten Bedenken<br />

über das Ziel hinausgingen, noch waren die Absichten<br />

und Planungen der für den Ausbau Verantwortlichen nicht<br />

abgeschlossen oder zu wenig bekannt, so trafen doch viele<br />

den Kern. Man wußte, daß die Bundeswasserstraßenverwaltung<br />

seit Jahren vorbereitende Untersuchungen und Planungen<br />

vornahm, und es war nicht schwer zu erkennen, daß die<br />

amtlichen Kräfte des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

zu schwach waren, um die für ein so großes Werk<br />

notwendigen Voruntersuchungen anzustellen und daraus<br />

rechtzeitig die Folgerungen zu ziehen. Nur auf diesem Wege<br />

wäre es möglich gewesen, Vorschläge des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege gemeinsam mit der Ausbaubehörde<br />

noch während der Vorbereitungen zu erörtern und bei<br />

einer Einigung in den Ausbauplänen berücksichtigt zu bekommen.<br />

IV. Die rechtlichen Voraussetzungen<br />

1956 wurde der Staatsvertrag über die Schiffbarrnachung<br />

der Mosel von den 3 beteiligten Mächten ratifiziert und trat<br />

in Kraft. Er enthält in Artikel 1, Absatz 3 folgende Bestimmung:<br />

„Der Ausbau soll unter tunlichster Schonung des<br />

Landschaftsbildes vorgenommen werden." So sehr eine<br />

solche Bestimmung zu begrüßen war, so bedauerlich war<br />

die Beschränkung auf das Landschafts b i 1 d und die Aufnahme<br />

des rechtlich geringe Handhaben bietenden Begriffes<br />

„Schonung". Die oft weit wichtigere Verbesserung<br />

des Landschaftshaushaltes war nicht angesprochen worden.<br />

Mehrere Jahre nach Beginn der Ausbauarbeiten (1961) legte<br />

dann auch die Ausbauunternehmerin (die Bundesrepublik<br />

Deutschland, vertreten durch die Bundeswasserstraßenverwaltung),<br />

die im Staatsvertrag enthaltene Verpflichtung<br />

folgendermaßen aus:<br />

1. Die Grüngestaltung der Staustufen mit allen Anschtußflächen<br />

wird in vollem Umfange im Rahmen des Ausbaues<br />

durchgeführt.<br />

2. Soweit das Ufer beim Ausbau durch Überstauung, Aufhöhung<br />

oder Abgrabung verändert wird, werden Ufersicherungen<br />

aus Röhricht und Weidenbusch angelegt.<br />

Bestehende Auensäurne (an der Mosel waren fast keine<br />

mehr vorhanden!) )Nerden neu gepflanzt.<br />

3. Sollen an einem veränderten Uferabschnitt Baumgruppen<br />

oder Auensäurne aus Gründen der Ufersicherung,<br />

der Ufergestaltung und der Landschaftspflege errichtet<br />

werden, obwohl vorher keine da waren, so können<br />

diese nicht von der Ausbauunternehmerin gepflanzt und<br />

finanziert werden. Dies würde gegenüber dem früheren<br />

Zustand eine Verbesserung bedeuten, zu der sie nicht<br />

verpflichtet ist.<br />

4. An allen durch den Ausbau unverändert gebliebenen<br />

Uferabschnitten werden von der Ausbauunternehmerin<br />

keine Pflanzungen angelegt, es sei denn, Weidenbusch<br />

oder Röhricht zur biologischen Ufersicherung.<br />

Hiernach ergab sich, daß etwa die Hälfte jeder Stau haltung<br />

und somit die Hälfte der Moselufer (rund 200 km) nicht verändert<br />

wurde und keine Uferbepflanzungen erhielt. Im<br />

anderen Teil wurde mit Ausnahme der Staustellen nur das<br />

~rsetzt, was vor dem Ausbau vorhanden war. Die vorn<br />

Naturschutz und der Landschaftspflege, vorn Rheinischen<br />

Verein für Denkmalpflege und Heimatschutz und anderen<br />

auf Grund der ersten Besprechungen bis 1961 gehegte Auflassung,<br />

daß als Äquivalent für den gewaltigen Eingriff in<br />

die Landschaft des Moseltales a 11 e Moselufer einen den<br />

örtlichen Verhältnissen angepaßten Uferbewuchs aus Röh-<br />

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