Scan (15 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
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6 rn breiter Grünstreifen mit Wanderweg und Ruhebänken zwischen der B 49 und der Mosel oberhalb der<br />
Staustelle Koblenz bei Koblenz-Moselweiß als Beispiel für eine mögliche Lösung.<br />
Foto: H. Gauls<br />
Behörden. Wenn auch manche der damals geäußerten Bedenken<br />
über das Ziel hinausgingen, noch waren die Absichten<br />
und Planungen der für den Ausbau Verantwortlichen nicht<br />
abgeschlossen oder zu wenig bekannt, so trafen doch viele<br />
den Kern. Man wußte, daß die Bundeswasserstraßenverwaltung<br />
seit Jahren vorbereitende Untersuchungen und Planungen<br />
vornahm, und es war nicht schwer zu erkennen, daß die<br />
amtlichen Kräfte des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
zu schwach waren, um die für ein so großes Werk<br />
notwendigen Voruntersuchungen anzustellen und daraus<br />
rechtzeitig die Folgerungen zu ziehen. Nur auf diesem Wege<br />
wäre es möglich gewesen, Vorschläge des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege gemeinsam mit der Ausbaubehörde<br />
noch während der Vorbereitungen zu erörtern und bei<br />
einer Einigung in den Ausbauplänen berücksichtigt zu bekommen.<br />
IV. Die rechtlichen Voraussetzungen<br />
1956 wurde der Staatsvertrag über die Schiffbarrnachung<br />
der Mosel von den 3 beteiligten Mächten ratifiziert und trat<br />
in Kraft. Er enthält in Artikel 1, Absatz 3 folgende Bestimmung:<br />
„Der Ausbau soll unter tunlichster Schonung des<br />
Landschaftsbildes vorgenommen werden." So sehr eine<br />
solche Bestimmung zu begrüßen war, so bedauerlich war<br />
die Beschränkung auf das Landschafts b i 1 d und die Aufnahme<br />
des rechtlich geringe Handhaben bietenden Begriffes<br />
„Schonung". Die oft weit wichtigere Verbesserung<br />
des Landschaftshaushaltes war nicht angesprochen worden.<br />
Mehrere Jahre nach Beginn der Ausbauarbeiten (1961) legte<br />
dann auch die Ausbauunternehmerin (die Bundesrepublik<br />
Deutschland, vertreten durch die Bundeswasserstraßenverwaltung),<br />
die im Staatsvertrag enthaltene Verpflichtung<br />
folgendermaßen aus:<br />
1. Die Grüngestaltung der Staustufen mit allen Anschtußflächen<br />
wird in vollem Umfange im Rahmen des Ausbaues<br />
durchgeführt.<br />
2. Soweit das Ufer beim Ausbau durch Überstauung, Aufhöhung<br />
oder Abgrabung verändert wird, werden Ufersicherungen<br />
aus Röhricht und Weidenbusch angelegt.<br />
Bestehende Auensäurne (an der Mosel waren fast keine<br />
mehr vorhanden!) )Nerden neu gepflanzt.<br />
3. Sollen an einem veränderten Uferabschnitt Baumgruppen<br />
oder Auensäurne aus Gründen der Ufersicherung,<br />
der Ufergestaltung und der Landschaftspflege errichtet<br />
werden, obwohl vorher keine da waren, so können<br />
diese nicht von der Ausbauunternehmerin gepflanzt und<br />
finanziert werden. Dies würde gegenüber dem früheren<br />
Zustand eine Verbesserung bedeuten, zu der sie nicht<br />
verpflichtet ist.<br />
4. An allen durch den Ausbau unverändert gebliebenen<br />
Uferabschnitten werden von der Ausbauunternehmerin<br />
keine Pflanzungen angelegt, es sei denn, Weidenbusch<br />
oder Röhricht zur biologischen Ufersicherung.<br />
Hiernach ergab sich, daß etwa die Hälfte jeder Stau haltung<br />
und somit die Hälfte der Moselufer (rund 200 km) nicht verändert<br />
wurde und keine Uferbepflanzungen erhielt. Im<br />
anderen Teil wurde mit Ausnahme der Staustellen nur das<br />
~rsetzt, was vor dem Ausbau vorhanden war. Die vorn<br />
Naturschutz und der Landschaftspflege, vorn Rheinischen<br />
Verein für Denkmalpflege und Heimatschutz und anderen<br />
auf Grund der ersten Besprechungen bis 1961 gehegte Auflassung,<br />
daß als Äquivalent für den gewaltigen Eingriff in<br />
die Landschaft des Moseltales a 11 e Moselufer einen den<br />
örtlichen Verhältnissen angepaßten Uferbewuchs aus Röh-<br />
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