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Abfallwirtschaftskonzept - Landkreis Schaumburg

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2.2.2.2 Kommunale Eigenkompostierungsplätze<br />

Neben dem Biokompostwerk Wiehagen sind im <strong>Landkreis</strong> sieben kommunale,<br />

dezentrale Kompostierungsplätze für Gartenabfälle (Grünabfälle, Baum- und<br />

Strauchschnitt) vorhanden (s. Abb. 6).<br />

Diese befinden sich in<br />

- Bückeburg (hinter der Kläranlage),<br />

- Obernkirchen (Bauhof),<br />

- Rinteln (neben der Kläranlage),<br />

- Stadthagen (neben der Kläranlage),<br />

- Eilsen / Heeßen (nördlich der Straße "Im Wiesengrund"),<br />

- Rodenberg / Pohle (alte Kläranlage) und<br />

- Sachsenhagen (an der Kläranlage).<br />

Sie wurden seinerzeit im Auftrag des <strong>Landkreis</strong>es errichtet und werden nun unter<br />

der Regie der jeweiligen Kommune in Kooperation mit der AWS betrieben.<br />

Bei Bedarf stellt die AWS ihre Maschinen zum Schreddern, Häckseln, Umsetzen<br />

und Sieben o.ä. gegen Entgelt zur Verfügung.<br />

Die Nutzung der Plätze ist ausschließlich der betreibenden Kommune vorbehalten<br />

und i.A. jeweils auf Haushaltungen aus dem Gebiet der betreibenden<br />

Kommune beschränkt. Eine Annahme von Abfällen, die nicht aus dem Kreisgebiet<br />

stammen, ist hier nicht zulässig.<br />

Gartenabfälle werden auch im Biokompostwerk Wiehagen, im EZS und in der<br />

Dauerannahmestelle Nienstädt angenommen.<br />

Für alle Gartenabfallannahmestellen wird eine einheitliche Gebührenstruktur<br />

angestrebt.<br />

2.2.2.3 Konzeptbedeutsame Entsorgungsanlagen von Dritten im<br />

Kreisgebiet<br />

Autowrackplätze<br />

§ 15 Absatz 4 KrW-/AbfG verpflichtet die örE, Kraftfahrzeuge oder Anhänger<br />

ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder<br />

außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, zu entsorgen.<br />

Dies allerdings nur dann, wenn der Halter oder Eigentümer nicht ermittelt werden<br />

kann und soweit keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße<br />

Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach<br />

einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung (soge-<br />

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