Abfallwirtschaftskonzept - Landkreis Schaumburg
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Zu einer an Schadstoffkriterien orientierten Getrennthaltung hat der Arbeitskreis folgenden<br />
Beschluss gefasst:<br />
5. Eine Verordnung nach § 7 KrW-/AbfG, in der für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle<br />
schadstoffbezogene Kriterien zur Abgrenzung von Beseitigung<br />
und Verwertung festgelegt werden, hält der Arbeitskreis nicht für sinnvoll,<br />
weil<br />
● mit vertretbarem Aufwand eine repräsentative Analytik nicht möglich ist,<br />
● dieser Ansatz mit Blick auf die EU-Verbrennungsrichtlinie problematisch<br />
ein könnte,<br />
● dies keinen Beitrag zur Planungssicherheit, insbesondere der öffentlichrechtlichen<br />
Entsorgungsträger darstellt,<br />
● dies keinen Beitrag für eine vollziehbare Abgrenzung zwischen Abfällen<br />
zur Verwertung und zur Beseitigung darstellt.<br />
Zu dem Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion zur Änderung des KrW-/AbfG,<br />
hat sich der Arbeitskreis darüber hinaus wie folgt positioniert:<br />
Die Konkretisierung des Begriffs „Energetische Verwertung“ ist notwendig,<br />
sollte sich aber nicht primär an der Lenkungswirkung orientieren, daher nicht<br />
allein auf Abfallarten basieren, sondern technisch-naturwissenschaftlich begründet<br />
sein. Die Anforderungen an die energetische Verwertung müssen dabei<br />
über § 6 KrW-/AbfG hinausgehen.<br />
Hinsichtlich der angestrebten Planungssicherheit wird festgestellt, dass von<br />
Seiten der Kommunen der SPD-Entwurf als richtiger Schritt in Richtung Planungssicherheit<br />
gesehen wird, dass das Problem der Abgrenzung zwischen<br />
Verwertung und Beseitigung damit allerdings nicht gelöst ist.<br />
Weiterhin hat sich der Arbeitskreis auf eine Ergänzung von § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG in<br />
der Fassung des SPD-Entwurfes verständigt:<br />
„(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 sind Erzeuger oder Besitzer<br />
von<br />
Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, Abfälle den nach Landesrecht<br />
zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger)<br />
zu überlassen, soweit es sich nicht um Bioabfälle handelt, für<br />
die sie selbst eine eigene Verwertung durchführen. Abfälle aus privaten Haushaltungen<br />
sind unabhängig davon zu überlassen, ob der Erzeuger der Abfälle<br />
bis zum Einsammeln auch Besitzer der Abfälle bleibt.“<br />
Die Begleitung der gesetzgeberischen Aktivitäten durch den Arbeitskreis wurde in der<br />
zweiten Hälfte des Arbeitszeitraumes zugunsten der vertieften Betrachtung und Gegenüberstellung<br />
der ausgewählten Szenarien für denkbare neue Organisationsformen<br />
der kommunalen Abfallwirtschaft zurückgestellt.