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Abfallwirtschaftskonzept - Landkreis Schaumburg

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Zu einer an Schadstoffkriterien orientierten Getrennthaltung hat der Arbeitskreis folgenden<br />

Beschluss gefasst:<br />

5. Eine Verordnung nach § 7 KrW-/AbfG, in der für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle<br />

schadstoffbezogene Kriterien zur Abgrenzung von Beseitigung<br />

und Verwertung festgelegt werden, hält der Arbeitskreis nicht für sinnvoll,<br />

weil<br />

● mit vertretbarem Aufwand eine repräsentative Analytik nicht möglich ist,<br />

● dieser Ansatz mit Blick auf die EU-Verbrennungsrichtlinie problematisch<br />

ein könnte,<br />

● dies keinen Beitrag zur Planungssicherheit, insbesondere der öffentlichrechtlichen<br />

Entsorgungsträger darstellt,<br />

● dies keinen Beitrag für eine vollziehbare Abgrenzung zwischen Abfällen<br />

zur Verwertung und zur Beseitigung darstellt.<br />

Zu dem Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion zur Änderung des KrW-/AbfG,<br />

hat sich der Arbeitskreis darüber hinaus wie folgt positioniert:<br />

Die Konkretisierung des Begriffs „Energetische Verwertung“ ist notwendig,<br />

sollte sich aber nicht primär an der Lenkungswirkung orientieren, daher nicht<br />

allein auf Abfallarten basieren, sondern technisch-naturwissenschaftlich begründet<br />

sein. Die Anforderungen an die energetische Verwertung müssen dabei<br />

über § 6 KrW-/AbfG hinausgehen.<br />

Hinsichtlich der angestrebten Planungssicherheit wird festgestellt, dass von<br />

Seiten der Kommunen der SPD-Entwurf als richtiger Schritt in Richtung Planungssicherheit<br />

gesehen wird, dass das Problem der Abgrenzung zwischen<br />

Verwertung und Beseitigung damit allerdings nicht gelöst ist.<br />

Weiterhin hat sich der Arbeitskreis auf eine Ergänzung von § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG in<br />

der Fassung des SPD-Entwurfes verständigt:<br />

„(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 sind Erzeuger oder Besitzer<br />

von<br />

Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, Abfälle den nach Landesrecht<br />

zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger)<br />

zu überlassen, soweit es sich nicht um Bioabfälle handelt, für<br />

die sie selbst eine eigene Verwertung durchführen. Abfälle aus privaten Haushaltungen<br />

sind unabhängig davon zu überlassen, ob der Erzeuger der Abfälle<br />

bis zum Einsammeln auch Besitzer der Abfälle bleibt.“<br />

Die Begleitung der gesetzgeberischen Aktivitäten durch den Arbeitskreis wurde in der<br />

zweiten Hälfte des Arbeitszeitraumes zugunsten der vertieften Betrachtung und Gegenüberstellung<br />

der ausgewählten Szenarien für denkbare neue Organisationsformen<br />

der kommunalen Abfallwirtschaft zurückgestellt.

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