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Abfallwirtschaftskonzept - Landkreis Schaumburg

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behälter sowie nicht rechtzeitig zur Abfuhr bereitgestellte Abfall- bzw. Wertstoffsäcke<br />

und Sperrmüll nach Durchführung der Abfuhr nicht unverzüglich vom Aufstellplatz entfernt;<br />

7. entgegen § 16 Abs. 4 und 5 Abfallbehälter unverschlossen zur Abfuhr bereitstellt oder<br />

durch Einstampfen bzw. Einschlämmen von Abfällen so verfüllt, dass eine ordnungsgemäße<br />

Entleerung nicht möglich ist;<br />

8. entgegen § 16 Abs. 6 Verunreinigungen durch Sperrmüll nicht unverzüglich entfernt;<br />

9. entgegen § 16 Abs. 8 nicht abgefahrene Abfallbehälter oder Sperrmüll nicht oder nicht<br />

fristgerecht hereinholt;<br />

10. entgegen einer nach § 17 Abs. 2 erlassenen Benutzungsordnung Abfälle in die vom<br />

<strong>Landkreis</strong> betriebenen Abfallentsorgungsanlagen einbringt oder ablagert;<br />

11. entgegen § 19 der Anzeige- oder Auskunftspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig<br />

nachkommt;<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 7 Abs. 2, Satz 2 NLO mit einer Geldbuße bis zu<br />

5.000,00 Euro geahndet werden.<br />

§ 22<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft.<br />

Hinweis:<br />

Die Regelungen des § 3 Abs. 2, 3, 5, § 4 Abs. 3, 6, § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 5, 6,<br />

§ 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 2 gelten ab dem 01.01.2003.<br />

Stadthagen, 26.Okt. 2000<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Schaumburg</strong><br />

Schöttelndreier<br />

Landrat

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