Abfallwirtschaftskonzept - Landkreis Schaumburg
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behälter sowie nicht rechtzeitig zur Abfuhr bereitgestellte Abfall- bzw. Wertstoffsäcke<br />
und Sperrmüll nach Durchführung der Abfuhr nicht unverzüglich vom Aufstellplatz entfernt;<br />
7. entgegen § 16 Abs. 4 und 5 Abfallbehälter unverschlossen zur Abfuhr bereitstellt oder<br />
durch Einstampfen bzw. Einschlämmen von Abfällen so verfüllt, dass eine ordnungsgemäße<br />
Entleerung nicht möglich ist;<br />
8. entgegen § 16 Abs. 6 Verunreinigungen durch Sperrmüll nicht unverzüglich entfernt;<br />
9. entgegen § 16 Abs. 8 nicht abgefahrene Abfallbehälter oder Sperrmüll nicht oder nicht<br />
fristgerecht hereinholt;<br />
10. entgegen einer nach § 17 Abs. 2 erlassenen Benutzungsordnung Abfälle in die vom<br />
<strong>Landkreis</strong> betriebenen Abfallentsorgungsanlagen einbringt oder ablagert;<br />
11. entgegen § 19 der Anzeige- oder Auskunftspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig<br />
nachkommt;<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 7 Abs. 2, Satz 2 NLO mit einer Geldbuße bis zu<br />
5.000,00 Euro geahndet werden.<br />
§ 22<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft.<br />
Hinweis:<br />
Die Regelungen des § 3 Abs. 2, 3, 5, § 4 Abs. 3, 6, § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 5, 6,<br />
§ 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 2 gelten ab dem 01.01.2003.<br />
Stadthagen, 26.Okt. 2000<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Schaumburg</strong><br />
Schöttelndreier<br />
Landrat