Abfallwirtschaftskonzept - Landkreis Schaumburg
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2.2.3 Gebührenstruktur<br />
Für die im Holsystem eingesammelten Restabfälle wird monatlich eine lineare,<br />
restabfallbehältervolumenabhängige Behältergebühr erhoben. Das zugrunde<br />
gelegte Mindestbehältervolumen beträgt grundsätzlich 8 l pro Person und Woche.<br />
Zusätzlich zur Behältergebühr ist eine ebenfalls lineare, volumenabhängige<br />
Leerungsgebühr zu entrichten. Das 2001 eingeführte Identsystem für Restabfalltonnen<br />
ermöglicht hier eine verursachergerechtere Gebührenveranlagung.<br />
So kann die Entleerungsanzahl bei Mehrpersonengrundstücken von maximal 26<br />
pro Jahr auf bis zu 16 Mindestentleerungen, für Einpersonengrundstücke sogar<br />
auf bis zu 13 Mindestentleerungen, reduziert werden.<br />
Für die Bioabfallbehälter wird gleichfalls eine monatliche, lineare volumenabhängige<br />
Leistungsgebühr erhoben.<br />
Die Gebühr für die 240 l – Sommerbiotonne wird nur in den Abfuhrmonaten April<br />
bis November erhoben. Die Gebührensätze für die Biotonnen sind gewollt<br />
nicht kostendeckend. Die Gebührenhöhe wurde so gestaltet, dass der Anreiz<br />
zur Eigenkompostierung erhöht, der Anreiz zur Mülltrennung aber erhalten<br />
bleibt.<br />
Grundgebühren gibt es nicht mehr.<br />
Um den Missbrauch von Wertstoffsäcken für Altpapier einzudämmen, werden<br />
diese gegen eine geringe Gebühr vertrieben.<br />
Bis Ende 2000 war eine Sperrmüllabfuhr pro Haushalt und Jahr, mit Ausnahme<br />
von schadstoffhaltigem Sperrmüll, gebührenfrei.<br />
Seit Jahresbeginn 2001 erfolgt die Sperrmüllabfuhr generell gebührenpflichtig,<br />
jedoch noch nicht kostendeckend.<br />
Für Selbstanlieferungen von Abfallkleinmengen auf den Entsorgungsanlagen<br />
per PKW werden Bagatellgebühren gemäß § 4 Absatz 2 der Abfallgebührensatzung<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Schaumburg</strong> vom 17.10.2000 in der Fassung der zweiten<br />
Änderungssatzung vom 17.12.2002 nach Anzahl bzw. Menge erhoben, wenn<br />
sich die Anzahl der Anlieferungen auf eine je Haushalt und Tag beschränkt. Bei<br />
Überschreitungen der dort genannten Bagatellmengen und / oder der Anlieferungshäufigkeit<br />
sind kostendeckende Entgelte gemäß der Entgeltliste der AWS<br />
zu entrichten.<br />
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