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Abfallwirtschaftskonzept - Landkreis Schaumburg

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Satzung über die Abfallentsorgung im <strong>Landkreis</strong> <strong>Schaumburg</strong><br />

- A b f a l l e n t s o r g u n g s s a t z u n g -<br />

vom 17.11.1998<br />

in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung<br />

Aufgrund der §§ 7 und 9 der Niedersächsischen <strong>Landkreis</strong>ordnung (NLO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 15 des<br />

Gesetzes vom 20.11.2001 (Nds. GVBl. S. 701), § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft<br />

und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetz, KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 57 des Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit den §§<br />

6 Abs. 1 und 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung vom<br />

14.10.1994 (Nds. GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom<br />

20.11.2001 (Nds. GVBl. S. 701), hat der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Schaumburg</strong> am<br />

17.10.2000 sowie am 17.12.2002 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung<br />

vom 17.11.1998 beschlossen:<br />

§ 1<br />

Aufgabe und Geltungsbereich<br />

1) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Schaumburg</strong> (nachfolgend <strong>Landkreis</strong> genannt) entsorgt als öffentlichrechtlicher<br />

Entsorgungsträger nach Maßgabe dieser Satzung die in seinem Gebiet angefallenen<br />

und überlassenen Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG).<br />

2) Der <strong>Landkreis</strong> betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine<br />

rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Der <strong>Landkreis</strong> kann sich zur Durchführung dieser<br />

Aufgabe oder von Teilen dieser Aufgabe Dritter bedienen.<br />

3) Die öffentliche Einrichtung besteht aus folgenden wesentlichen Teilen:<br />

- Entsorgungszentrum <strong>Schaumburg</strong> in Sachsenhagen,<br />

- Kompostierungsanlage in Niedernwöhren - Wiehagen,<br />

- Boden- und Bauschuttdeponie Bernsen in Rinteln,<br />

- Übergangsdeponie in Nienstädt,<br />

- Dauerannahmestellen in Sachsenhagen (Entsorgungszentrum), Bückeburg, Rinteln,<br />

Nienstädt und Nenndorf,<br />

- Altdeponien Müsingen I (An der Molkerei) und II (In der Feldmark),<br />

- sowie allen zur Erfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben notwendigen Sachen<br />

und Personen beim <strong>Landkreis</strong> und dessen Beauftragten.<br />

(4) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Schaumburg</strong>.

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