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Abfallwirtschaftskonzept - Landkreis Schaumburg

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7. Zusammenfassung und Empfehlungen<br />

Der Arbeitskreis 24 „Entwicklung der kommunalen Abfallwirtschaft“ ist einer von 6<br />

Arbeitskreisen der Niedersächsischen Regierungskommission „Umweltmanagement<br />

und Kreislaufwirtschaft“ (4. Regierungskommission), die von der Landesregierung im<br />

Mai 1999 eingesetzt wurde. Der Arbeitskreis 24 knüpft an die Arbeit und die Ergebnisse<br />

des Arbeitskreises 20 „Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft“ der 3. Regierungskommission<br />

an und hat sich mit der Rolle der Abfallwirtschaft als Bestandteil<br />

der kommunalen Daseinsvorsorge sowie neuer Organisationsformen in Kooperation<br />

mit oder auch in alleiniger Verantwortung der Wirtschaft befasst. Partiell hat der Arbeitskreis<br />

24 auch die während seiner Tätigkeit aktuellen politischen und rechtlichen<br />

Entwicklungen in der Abfallwirtschaft in seine Arbeit einbezogen und grundsätzliche<br />

Empfehlungen erarbeitet.<br />

I. Begleitung aktueller gesetzgeberischer Aktivitäten<br />

Im Rahmen seiner Begleitung aktueller abfallpolitischer Entwicklungen hat sich der<br />

Arbeitskreis zunächst mit den Überlegungen der Länder befasst, die abfallrechtlichen<br />

Getrennthaltungspflichten nach Abfallarten bzw. Schadstoffkriterien näher zu konkretisieren.<br />

In einem zweiten Schritt hat sich der Arbeitskreis mit dem Entwurf der SPD-<br />

Bundestagsfraktion zur Änderung der KrW-/AbfG ausführlich auseinander-gesetzt.<br />

Hinsichtlich einer Konkretisierung der Getrennthaltungspflichten nach Abfallarten<br />

bzw. Abfallschlüsseln sieht der Arbeitskreis folgende Probleme:<br />

1. Getrennt zu haltende Abfallarten lassen sich nicht sinnvoll und praktikabel<br />

beschreiben.<br />

2. Abfälle, die einer Verwertung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />

zugeführt werden können, werden getrennt gehalten.<br />

3. Es ist zweifelhaft, ob die nicht separat gehaltenen Abfälle automatisch<br />

als Abfälle zur Beseitigung qualifiziert werden müssen ( § 6 Abs. 2 KrW-<br />

/AbfG).<br />

4. Weitergehende Getrennthaltungspflichten machen nur dann Sinn, wenn<br />

sie die Intensität und Qualität der Verwertung nachhaltig verbessern.

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