Abfallwirtschaftskonzept - Landkreis Schaumburg
Abfallwirtschaftskonzept - Landkreis Schaumburg
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7. Zusammenfassung und Empfehlungen<br />
Der Arbeitskreis 24 „Entwicklung der kommunalen Abfallwirtschaft“ ist einer von 6<br />
Arbeitskreisen der Niedersächsischen Regierungskommission „Umweltmanagement<br />
und Kreislaufwirtschaft“ (4. Regierungskommission), die von der Landesregierung im<br />
Mai 1999 eingesetzt wurde. Der Arbeitskreis 24 knüpft an die Arbeit und die Ergebnisse<br />
des Arbeitskreises 20 „Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft“ der 3. Regierungskommission<br />
an und hat sich mit der Rolle der Abfallwirtschaft als Bestandteil<br />
der kommunalen Daseinsvorsorge sowie neuer Organisationsformen in Kooperation<br />
mit oder auch in alleiniger Verantwortung der Wirtschaft befasst. Partiell hat der Arbeitskreis<br />
24 auch die während seiner Tätigkeit aktuellen politischen und rechtlichen<br />
Entwicklungen in der Abfallwirtschaft in seine Arbeit einbezogen und grundsätzliche<br />
Empfehlungen erarbeitet.<br />
I. Begleitung aktueller gesetzgeberischer Aktivitäten<br />
Im Rahmen seiner Begleitung aktueller abfallpolitischer Entwicklungen hat sich der<br />
Arbeitskreis zunächst mit den Überlegungen der Länder befasst, die abfallrechtlichen<br />
Getrennthaltungspflichten nach Abfallarten bzw. Schadstoffkriterien näher zu konkretisieren.<br />
In einem zweiten Schritt hat sich der Arbeitskreis mit dem Entwurf der SPD-<br />
Bundestagsfraktion zur Änderung der KrW-/AbfG ausführlich auseinander-gesetzt.<br />
Hinsichtlich einer Konkretisierung der Getrennthaltungspflichten nach Abfallarten<br />
bzw. Abfallschlüsseln sieht der Arbeitskreis folgende Probleme:<br />
1. Getrennt zu haltende Abfallarten lassen sich nicht sinnvoll und praktikabel<br />
beschreiben.<br />
2. Abfälle, die einer Verwertung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />
zugeführt werden können, werden getrennt gehalten.<br />
3. Es ist zweifelhaft, ob die nicht separat gehaltenen Abfälle automatisch<br />
als Abfälle zur Beseitigung qualifiziert werden müssen ( § 6 Abs. 2 KrW-<br />
/AbfG).<br />
4. Weitergehende Getrennthaltungspflichten machen nur dann Sinn, wenn<br />
sie die Intensität und Qualität der Verwertung nachhaltig verbessern.