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Palandt Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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<strong>Palandt</strong>, <strong>BGB</strong> (Kuko 7)<br />

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Revision, 19.03.2008<br />

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Druckerei C. H . Beck<br />

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Medien mit Zukunft<br />

§§ 1578, 1578b Brudermüller<br />

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Eheg auf FamilienUnterh (§ 1360): Bedarf des geschiedenen Ehegatten wie vorstehend, Nachrang des neuen<br />

Eheg, dem jedoch bei dieser Konstellation der Splittingvorteil verbleibt (BVerfG FamRZ 03, 1821). – (3) Anspr<br />

des geschiedenen Eheg aus § 1570 bzw bei langer Ehe konkurrieren mit and Anspr aus §§ 1570, 1615 l (gleichrangige<br />

Unterhaltsansprüche). Hier ist streitig, ob der Bedarf individuell für jeden Berecht zu bestimmen (wie<br />

Rn 7) oder ob er nach der Drittelmethode (so Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 07, 778; vgl Reinken FPR 08, 9) zu<br />

bemessen ist. Nach der letztgenannten Methode wird der Bedarf zweier gleichrangiger unterhberechtigter Eheg<br />

aus der um den Erwerbsbonus bereinigten und durch drei geteilten Summe der Nettoeinkünfte dieser Ehe beider<br />

Partner sowie des Verpfl ermittelt; die Höhe des einzelnen UnterhAnspr errechnet sich aus der Differenz des so<br />

ermittelten Bedarfs und der jeweiligen Eigeneinkünfte. Diese Methode, deren praktikable Einfachh in Mangelfällen<br />

auf den ersten Blick besticht, bedeutet allerd eine weitere Aufgabe des Maßstabs der „eLVerh“ (eine Tendenz,<br />

die der BGH in letzter Zeit zu verfolgen scheint, vgl Rn 2). Für eine individuelle Bemessg mit anschließender<br />

Kürzg der gefundenen Beträge spricht dagegen, dass der GesetzG am Maßstab der „eLVerh“ festgehalten u nicht<br />

etwa auf den der „jeweils aktuellen Verh“ umgestellt hat, u dass sie im Einzelfall, vor allem bei verschiedenen nur<br />

in der jeweiligen Paarkonstellation zu berücksichtigenden Faktoren, zu gerechteren Ergebnissen führt. – Alle Berechngsmodi<br />

stehen unter dem Vorbehalt, dass es sich bei jeder UnterhBerechng letztlich als notw erweisen kann,<br />

den rechnerisch ermittelten UnterhBetrag auf seine Angemessenh zu überprüfen (BGH NJW 83, 1733; 89, 2809;<br />

98, 2821). Eine Ergebniskorrektur ist deshalb bei beiden Methoden unverzichtb. Dabei ist derzeit noch ungeklärt,<br />

inwieweit der Halbteilgsgrundsatz nach dem UÄndG weiter anzuwenden ist. Der sich jeweils ergebende Betrag ist<br />

im Mangelfall im Verhältn der Ansprüche zum verfügb Betrag aufzuteilen (vgl 67. Aufl § 1581 Rn 20 ff). –<br />

(4) Konkurrenz der Anspr des geschiedenen Eheg aus §§ 1571 – 1573, 1575, 1576 mit anderen Ansprüchen<br />

aus §§ 1570, 1615 l: solange kein Gleichrang aufgrd langer Ehe, Vorwegabzug der vorrangigen Ansprüche. Ein<br />

später hinzutretender Anspr kann einen zuvor dem geschiedenen Eheg zustehenden Anspr verdrängen.<br />

§§ 1578, 1578b<br />

1578 b<br />

Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit. (1) 1 Der<br />

Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf<br />

herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des<br />

Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung<br />

anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 2 Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,<br />

inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für<br />

den eigenen Unterhalt zu sorgen. 3 Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege<br />

oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und<br />

Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.<br />

(2) 1 Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich<br />

unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur<br />

Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 2 Absatz l Satz 2 und<br />

3 gilt entsprechend.<br />

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden<br />

werden.<br />

1) Zweck. Die neue Vorschr des § 1578 b vereint die bish Korrekturmöglichk einer höhenmäßigen Begrenzg<br />

u zeitl Befristg des Unterh in einer Norm. Sie erweitert diese Möglk auf alle UnterhTatbestände und führt in<br />

Fällen, in denen eine auf Dauer angelegte unbeschränkte UnterhPfl unbill wäre, zu einer Begrenzg der<br />

AnsprHöhe sowie ggf nach einer Übergangsfrist zum völligen Wegfall des Anspr. Dies betrifft insbes Fälle mit<br />

nicht „ehebedingter“ Bedürftigk (BT-Drs 16/1830 S 18 f; krit zu diesem Kriterium Berghan/Wersig<br />

FPR 05, 508/9; Schürmann FPR 05, 492/4). Ein in der Ehe erreichter Lebensstandard ist keine unveränderl<br />

Größe; mit der Zeit verringert sich der Bezug zu den gemeins Leistgen der Eheg (Braeuer FamRZ 06, 1489/94).<br />

Die erweiterte Möglk zeitl u höhenmäßiger Beschränkgen entspricht der Tendenz zu einem UnterhR, dem an<br />

Stelle der Funktion eines erweiterten SozialR die Aufgabe zufallen soll, dem wirtschaftl abhäng Eheg für einen<br />

begrenzten Zeitraum den Schritt in die Eigenständigk zu erleichtern (vgl § 1569 Rn 1). Im Kontext mit den neu<br />

geordneten Rangverhältnissen (§ 1609) ist die Vorschr daher Ausdr wirtschaftl Eigenverantwortg und markiert<br />

eine weitgehde Einschränkg der Lebensstandardgarantie nach den eLVerh. Dem UnterhBerecht soll signalisiert<br />

werden, sich auf die zu erwartende Veränderg nach Möglichk rechtzeitig einzustellen.<br />

2) Allgemeines. Das UÄndG betont den Ausnahmecharakter der UnterhAnspr, geht aber bei Erfüllg der Tatbestandsvoraussetzgen<br />

unverändert von einem dauerhaften Anspr aus. Die BeschränkgsMöglichk bilden eine vom<br />

Ermessen abhängige Gegenausnahme, die nach der Intention des GesetzG jedoch nicht restriktiv auszulegen<br />

sind. Vielmehr besteht für die Anwendg kein Entscheidgsspielraum, wenn nach Abwägg aller Umst eine dauerh<br />

UnterhVerpfl nach den eLVerh unbillig ist (BT-Drs 16/1830 S 19). In diesem Fall ist der Unterh herabzusetzen<br />

u/od zu befristen (Rn 12). Bereits im Zushang mit der AnsprPrüfg sind auf entsprechenden Einwand des Pflichtigen<br />

die Gesichtspunkte für eine BilligkEntsch zu prüfen. – Der nach 1578 b gekürzte Anspr entspricht dem<br />

„vollen Unterh“, s § 1577 II 1.<br />

3) Voraussetzungen. – a) Anwendungsbereich. Eine Herabsetzg des Anspr u seine Befristg erstreckt sich<br />

auf alle Tatbestände (§§ 1570–1573). Bei § 1575 folgt eine Befristg des Anspr schon aus dem Normzweck.<br />

Eine Sonderstellg nimmt § 1576 ein, da eine BilligkAbwägg bereits zu den Tatbestandsvoraussetzgen gehört u<br />

dies zu einem begrenzten od befristeten Anspr führen kann (67. Aufl § 1576 Rn 9). Eine analoge Anwendg des<br />

§ 1578 b bei Getrenntleben (§ 1361) kann uU, insbes bei kurzem Zusleben, langer Trenngsdauer, fehlder Ki-<br />

Betreuung, mangelnder Verflechtg der beiderseit wirtschaftl Verhältn (Triebs FPR 08, 31/5) in Betr kommen (aA<br />

die Begründg des Regiergsentwurfs, BT-Drs 16/1830 S 16).<br />

b) Unbilligkeit liegt vor, wenn die andauernden UnterhZahlgen den Verpflichteten unter Berücksichtigg seiner<br />

sonstigen Verpflichtgen u des ihm verbleibenden Einkommens besonders belastet. Je geringer das Eink, um<br />

so belastender sind selbst geringfügige Verpfl. Als Anhaltspkt dient daher nicht die absolute Höhe der UnterhPfl,<br />

sondern die dem Verpflichteten im Verhältn zu dem (nach den eLVerh bemessenen) UnterhBetrag verbleibenden<br />

Mittel (vgl BGH NJW 88, 2101). Die BilligkAbwägg soll zudem eine Differenzierg nach dem Stellenwert des<br />

Anspr im System der UnterhTatbestände ermöglichen (BT-Drs 16/1830 S 19). Ein gesetzl Wertgswiderspruch<br />

(vgl dazu Triebs FPR 08, 31/5) besteht darin, dass die Anfordergen an die Unbilligk hier geringer sind als bei<br />

§ 1579, dort ist grobe Unbilligk gefordert (vgl BGH NJW 90, 1847).<br />

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