Palandt Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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<strong>Palandt</strong>, <strong>BGB</strong> (Kuko 7)<br />
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Revision, 19.03.2008<br />
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Druckerei C. H . Beck<br />
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§ 1578b Brudermüller<br />
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späteren UnterhTatbestand (Düss FamRZ 08, 418). Die RFolgen eines Fehlverhaltens des UnterhBerecht sind<br />
in § 1579 abschließd geregelt u daher iR der BilligkEntsch nach 1578 b nicht relevant (vgl BGH NJW 86,<br />
2832); aufgrd der geringeren Eingriffsschwelle werden sich Überschneidgen in Grenzfällen nach Inkrafttr des<br />
UÄndG aber nicht ausschließen lassen (vgl Hohloch FF 06, 217/25).<br />
4) Konkurrenz zu § 1579, wenn eine unbeschränkte UnterhVerpfl bei kurzer Ehe nach § 1579 Nr 1 grob<br />
unbill wäre, andererseits sich eine kurze Ehedauer nicht negativ auf die Möglichk des geschiedenen Eheg auswirkt,<br />
selbst für seinen Unterh zu sorgen. In diesen Fällen ist zuerst § 1579 Nr 1 zu prüfen. Ist die Ehe als „kurz“<br />
iS dieser Vorschr anzusehen, hängt die Versagg, Herabsetzg od Befristg des UnterhAnspr nur noch von der BilligkPrüfg<br />
(Hs 1) ab, die vor allem der Wahrg der KiBelange dient und an die keine allzu hohen Anfordergen zu<br />
stellen sind (vgl BGH FamRZ 89, 483/6). Liegt dagg kein Fall des § 1579 Nr 1 vor, kommt allein § 1578 b in<br />
Betr. Dabei kann nicht generell angenommen werden, dass eine Beschränkg nach einer 4-jähr Ehe eher in Betr<br />
kommt als bei einer 10- od 15-jähr Ehe (vgl BT-Drs 16/1830 S 19), vielmehr kommt es immer auf die jew<br />
Umst des Einzelfalls an.<br />
5) Rechtsfolgen. Erweist sich aufgrd der Abwägg aller Umst eine der Höhe nach od zeitl unbeschränkte UnterhPfl<br />
als unbillig, ist der Anspr bei hinreichd sicherer Prognose (BGH FamRZ 07, 1232) zu beschränken. Insow<br />
besteht kein Ermessensspielraum.<br />
a) Herabsetzung des Anspruchs. I sieht als Regulativ eine Herabsetzg des UnterhMaßes nach den eLVerh<br />
auf den nach allg Maßstäben angem Unterh vor. Eine Überschneidg mit II ist mögl, wenn der UnterhBerecht<br />
seinen angem Unterh aus eigenem Eink decken kann u dies den Anspr endgültig entfallen lässt.<br />
(1) Regulative. Zwar kommt grdsätzl eine sofortige Herabsetzg bei Vorliegen der Voraussetzgen nach<br />
dem Wortlaut des Gesetzes in Betr (Schwab FamRZ 05, 1417/9). Allerdings wird – jedenf derzeit – in den<br />
Regelfällen die Zubilligg einer Übergangs-/Schonfrist am ehesten interessengerecht sein, zumal sich die<br />
UnterhBerecht bei dem bis zuletzt wechselhaften Verlauf des GesetzgebgsVerf kaum auf die UnterhÄnderg<br />
zum 1. 1. 08 einstellen konnten. Aber auch unabhäng davon wird in Fällen, in denen die unbefristete Beteiligg<br />
des geschiedenen Eheg an Einkommenssteigergen auf Seiten des Verpfl (BGH NJW 87, 1555) od die dauerh<br />
Beibehaltg eines nach der Lebensstellg des UnterhBerecht selbst nicht gerechtfertigten Status nicht angem wäre,<br />
dem Berecht währd einer Übergangsphase der volle Unterh nach den eLVerh zu gewähren sein, um ihm die<br />
Einstellg auf die neue finanzielle Situation zu ermöglichen. Spätestens nach der Übergangsfrist muss jedoch eine<br />
sachl nicht mehr gerechtfertigte fortgesetzte Teilhabe am ehel Lebensstandard entfallen. Der Bedürftige darf<br />
bei alledem nicht schlechter stehen, als er ohne die Ehe gestanden hätte. –Eine Begrenzg kommt jedoch umso<br />
weniger in Betr, je mehr die Bedürftigk auf ehebedingte Nachteile, zB infolge Aufgabe der Erwerbstätigk<br />
od dch Vermögensdispositionen, zurückzuführen ist (BGH NJW 86, 2832; FamRZ 06, 1006; Düss FamRZ 92,<br />
952; vgl Rn 6). Nach einem berufl Wiedereinstieg bestehende Einkommensunterschiede sind aber kein Indiz<br />
für ehebedingte Nachteile, so dass zu prüfen ist, wie sich die Lebenssituation voraussichtl ohne eine wg der<br />
Ehe od KiBetreuung unterbrochenen Erwerbstätigk entwickelt hätte. Diese Lebensstellg kann auch dch fiktiv<br />
zugerechnete Einkünfte bestimmt werden (BGH FamRZ 06, 1006). Zur Bedeutg der Ehedauer s Rn 10. –<br />
Die Frist ist nicht schematisch an der Ehedauer zu orientieren (BGH FamRZ 86, 889; NJW 96, 2793;<br />
Hamm FamRZ 98, 292), sie hat aber für den Umfang nachwirkender Verantwortg Bedeutg. Maßst ergibt sich<br />
aus Arbeitsbiografie des Berecht sowie seinen persönl Verhältnissen. Maßg ist die Frist, innnerhalb derer es dem<br />
Berecht zumutb ist, sich wirtschaftl u persönl auf die Kürzg des Unterh einzustellen. Für die Prognose der<br />
Umstellgsdauer ist von Bedeutg, inwieweit u wie lange die Eheg ihren Lebenszuschnitt aufeinander u auf<br />
ein gemeins Lebensziel ausgerichtet hatten (vgl Kalthoener/Büttner/Niepmann Rn 1043). Der Umstellgszeitraum<br />
ist vor dem Grds zunehmender Eigenverantwortg zu bewerten; die bish Rspr lässt sich insofern nicht<br />
ow übernehmen.<br />
(2) Ersatzmaßstab. Die Absenkg auf den angemessenen Lebensstandard bedeutet, dass der Bedarf oberhalb<br />
des Existenzminimums (Düss FamRZ 92, 951) liegen u sich am vorehel Lebensstandard orientieren soll (BGH<br />
NJW 86, 2832). Es ist daher zu prüfen, welche Einkünfte der Berecht ohne Unterbrechg seiner Erwerbstätigk<br />
aktuell erzielen könnte. Bei dchschnittl Verhältn muss der angemessene Selbstbehalt und bei sehr beengten<br />
Verhältn jedenfalls der notw Selbstbehalt (vgl zu diesem Maßst BGH FamRZ 89, 483) gewahrt sein; keine weitere<br />
Herabsetzg im Mangelfall (Hamm NJWE-FER 98, 2), dann aber evtl Befristg. Stufenweise Absenkg ist<br />
mögl. Die Kranken-, Pflege - sowie Altersvorsorge (§ 1578 II, III) sind hinzuzurechnen (Mü FamRZ 03, 1110).<br />
Berechngsbeispiele bei Viefhues FPR 08, 36.<br />
b) Befristung des Anspruchs. II erweitert die bisher nur iR des AufstockgsUnterh bestehende Möglichk<br />
einer Befristg des Unterh auf alle Anspr aus §§ 1570–1573 (zu §§ 1575, 1576 s Rn 3). Der Zeitraum ist danach<br />
zu wählen, innerhalb welcher Frist es dem UnterhBerecht zuzumuten ist, sich auf einen Wegfall des UnterhAnspr<br />
einzustellen. Insofern gelten dieselben Kriterien wie bei Herabsetzg des Anspr (Rn 14–16). Auch<br />
insofern gilt, dass eine schemat Handhabg anhand der Ehedauer dem offenen Wertgsrahmen der Vorschr widerspricht<br />
u bei den jew zu berücksichtigden Besonderh des Einzelfalls nicht sachgerecht ist. Bei kinderloser Ehe<br />
wird grdsätzl eine Befristg des Anspr (vgl BGH FamRZ 06, 1006) naheliegen (zur Frist vgl auch Düss FamRZ<br />
06, 1040). Bei überlangen Fristen würde der vom GesetzG bezweckte Erfolg verfehlt. Auch bei gemeins Kindern<br />
kommt unabhäng von den Voraussetzgen des § 1570 eine Befristg in Betr, wenn keine erhebl berufl od sonstigen<br />
Nachteile entstanden sind. Schicksalh Entwicklgen auf Seiten des UnterhBerecht (zB Erkrankg nach Wegfall der<br />
Einsatzzeit, Schlesw FuR 04, 282) stehen einer Befristg ebenfalls nicht entgg. Andseits werden krankh- und<br />
altersbedingte Bedürftigk nach langer Ehedauer sowie fortwirkende erhebl Nachteile aus der Ehe eine Befristg<br />
hindern. – Die Befristg führt zum Wegfall des Anspruchs. Einer gesond Prüfung, ob ein Anschlusstatbestand<br />
wg Alters (§ 1571 Nr 3) od Krankh (§ 1572 Nr 4) eingreift, bedarf es nicht mehr. Diese Gesichtspkte sind<br />
bereits iR der allg BilligkAbwägg zu berücksichtigen.<br />
c) Kombinierte Rechtsfolgen. Entspr der bereits bisher übl Praxis sieht III die mögl Kombination einer<br />
Herabsetzg gem I mit der zeitl Begrenzg gem II vor. Damit kann dch einen vor Fristende zunächst herabgesetzten<br />
Unterh eine gestufte Anpassg bis zu seinem völligen Wegfall erreicht werden.<br />
5) Prozessuales. a) Die Darlegungs- und Beweislast für diejen Tats, die eine UnterhBeschränkg rechtfer-<br />
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tigen sollen, trägt nach allg Grds der UnterhVerpfl, da es sich bei § 1578 b um eine unterhbeschränkde Norm mit<br />
Ausnahmecharakter handelt. Soweit der UnterhVerpfl indessen entsprechde Tatsachen dargetan hat, obliegt es<br />
dem UnterhBerecht, Umst vorzutragen u zu beweisen, die gg eine UnterhBeschränkg oder etwa für eine längere<br />
„Übergangsfrist“ sprechen. Steht die Unbilligk fest, besteht kein Ermessensspielraum.<br />
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