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Palandt Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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<strong>Palandt</strong>, <strong>BGB</strong> (Kuko 7)<br />

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Revision, 19.03.2008<br />

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Druckerei C. H . Beck<br />

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Medien mit Zukunft<br />

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Unterhaltsrecht ab 1. 1. 2008<br />

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§ 1612b<br />

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erweitern u wäre überdies horizontal ungerecht, wenn beim barunterhaltspfl EltTeil nachrang UnterhBerecht<br />

fehlen. Gerecht könnte es unter diesen Umst daher sein, auch dessen KiGeldanteil von Anspr anderer freizuhalten.<br />

bb) Fall 2: Zahlung des Kindergelds an den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Sie kommt nur noch<br />

in Ausnahmesituationen vor, bedarf dann allerd ebenfalls einer AusglRegelg zw den Elt. Das ist etwa der Fall,<br />

wenn nach der Trenng der Elt der barunterhaltspfl EltTeil od nach einem Wechsel in der Obhut der bisher verantwortl<br />

EltTeil das KiGeld weiter bezieht, weil ein entspr UmstellgsAntr nicht gestellt worden ist. Auch hier<br />

gilt das Halbteilgsprinzip u es kann auch auf Seiten des barunterhaltspfl EltTeils in Form der Halbanrechng berücksichtigt<br />

werden. Dass nicht das volle KiGeld den Barbedarf des Kindes mindert, sichert der Wortlaut von<br />

§ 1612 b I Nr 1 iVm S 2. – Das Halbteilgsprinzip ergibt sich auch hier aus dem Grdgedanken von § 1606 III 2<br />

(dort Rn 8) u gilt iÜ auch dann, wenn beide Elt in unterschiedl Höhe barunterhpflicht sind. Für die Berücksichtigg<br />

des KiGeldes zur Hälfte kommt es näml nicht darauf an, dass sich der betreuende EltTeil ausschließl der<br />

Pflege u Erziehg des Kindes widmet. Eine volle od teilw Erwerbstätigk hindert die Anwendg von I 1 Nr 1 nicht,<br />

ebsowenig die partielle Betreuung von GroßElt od dch eine Tagesmutter, KiGarten od Hort, solange der EltTeil<br />

nur die Verantwortg für die Grdbedürfn des Kindes selbst behält (§ 1606 Rn 12 ff).<br />

Um eine Anrechng zu ermöglichen, müsste jedoch dem betreuenden EltTeil zuvor das KiGeld zugewendet<br />

werden (vgl § 1606 Rn 21).<br />

b) Volle Bedarfsanrechnung in anderen Fällen, Nr 2. Wird das Kind nicht od nicht mehr von einem der<br />

beiden EltTeile betreut, weil es vollj geworden od als Minderj bei Dritten aufwächst od in einem Internat lebt,<br />

entfällt der RechtsGrd für die Halbteilg. Das KiGeld ist voll zur Deckg des Bedarfs zu verwenden, in voller Höhe<br />

auf den Bedarf anzurechnen (Borth Rn 334). Zu diesen Fällen gehören:<br />

aa) Von keinem Elternteil betreute minderjährige Kinder (krit dazu Gerhardt FuR 05, 536). Das sind<br />

solche Fälle, in denen das Kind einer Betreuung dch die Elt nicht bedarf od in denen die Betreuung dch keinen<br />

der EltTeile erfolgt, weil sich das Kind nicht nur besuchsw od sonst vorübergehd bei Verwandten, im Internat od<br />

in einer PflegeFam aufhält. Auch hier mindert das auf das Kind entfallende KiGeld in vollem Umfang seinen<br />

Bedarf. Die Elt haben nur noch den verbleibenden Barbedarf zu decken. Entscheidd ist die Fremdunterbringg<br />

des Kindes, bei der also kein EltTeil seine UnterhPfl ggü dem Kind dch Betreuung erfüllt. Das Kind kann Auszahlg<br />

des vollen KiGeldes von demjen verlangen, dem das KiGeld ausgezahlt wird (Klein S 202).<br />

bb) Verheiratete minderjährige Kinder.<br />

cc) Volljährige Kinder, gleichgült, ob sie außerh des elterl Haush od noch im Haush der Elt od eines Elt-<br />

Teils leben. Auch im letzteren Fall haben sie keinen Anspr mehr auf tatsächl Versorgg. Keine Rolle spielt, ob sie<br />

noch zur Schule gehen od sich in der Ausbildg befinden. Beide Elt sind barunterhpfl. Das KiGeld wird in vollem<br />

Umfang auf den UnterhBedarf des Vollj angerechnet, nicht and als bei eig Einkünften des Kindes u unabhäng<br />

von evtl Arbeitslosigk, ArbUnfähigk, Krankh od Behinderg. Das auf das Kind entfallde KiGeld ist, auch wenn es<br />

bei Gewährg von SozHilfe an das SozAmt od bei Zahlg von Arbeitslosengeld II bzw SozGeld an einen Träger<br />

der GrdSicherg für Arbeitsuchende ausgezahlt wird, als bedarfsdeckdes Einkommen des Kindes zu behandeln<br />

(Scholz FamRZ 07, 2025; so Rn 7). Der Anteil der Elt an der dch die Anrechng des KiGelds geminderten UnterhPfl<br />

richtet sich nach der ggf unterschiedl Höhe ihres für UnterhZwecke zur Verfügg stehden Einkommens<br />

(vgl Menne/Grundmann S 115).<br />

Bei Versorgung eines volljährigen Kindes im Haushalt eines Elternteils wird davon ausgegangen, dass<br />

das an diesen EltTeil ausgezahlte KiGeld für den NaturalUnterh des Kindes verbraucht wird, so dass auch ohne<br />

AufrechngsErkl der AuskehrgsAnspr wegfällt; vielfach wird sich sogar umgekehrt die Frage stellen, ob sich der<br />

Vollj nicht über das KiGeld hinaus u unter Einsatz des BarUnterh des and EltTeils an den Kosten des Haush<br />

beteiligen muss (BGH FamRZ 96, 99; Scholz FamRZ 07, 2025).<br />

dd) Privilegiert volljährige Kinder iSv § 1603 II 2 (vgl § 1603 Rn 56 ff) stehen iRv § 1612 b nicht den<br />

Minderj gleich, sond sind als Vollj zu behandeln, so dass das KiGeld immer in voller Höhe zur Deckg ihres Barbedarfs<br />

zu verwenden ist.<br />

c) Ist das KiGeld in voller Höhe anzurechnen, brauchen die Elt ggf nur noch den verbleibenden Bedarf zu<br />

decken, u zwar gem § 1606 III 1 entspr ihrer Leistgsfähigk anteilig. Ist ein EltTeil leistgsunfäh, muss der and<br />

EltTeil bei entspr eig Leistgfähigk ggf für den BarUnterh des Kindes allein u zusätzl auch noch für den BetreuungsUnterh<br />

aufkommen (§ 1606 Rn 15 ff).<br />

6) Einzelprobleme der Handhabung des Kindergelds.<br />

a) Mindestunterhalt und Zahlbetrag (vgl zum folgden Menne/Grundmann S 113 ff; Borth Rn 335 ff).<br />

Wird im Normalfall das KiGeld voll an den betreuenden EltTeil M ausgezahlt, so wird es zur Hälfte auf den von<br />

dem barunterhaltspfl EltTeil V geschuldeten TabellenUnterh angerechnet (§ 1612 b I 2). Schuldet V mit einem<br />

Einkommen von 1400 Euro seinem 8jähr Kind K den MindUnterh von 322 Euro, so hat er (abzügl des halben<br />

KiGelds iHv 77 Euro) 245 Euro zu zahlen. Dementspr wird er zur Zahlg von 322 Euro (dynamisiert: zur Zahlg<br />

von 100 % des MindUnterh der 2. Altersstufe) abzügl des hälftigen KiGeldanteils von zZt 77 Euro zur Zahlg von<br />

245 Euro verurteilt. – Ist V nur iH des MindUnterh von 322 Euro leistgsfäh, gilt dasselbe: Zahlbetrag ist unter<br />

Abzug des Kindergelds wieder 245 Euro. – Auch bei einem weiteren Absinken der Leistgsfähigk auf 245 Euro<br />

wird V zur Zahlg nur dieses Betrags verurteilt, u zwar immer noch nach § 1612 b I 2. Für das KiGeld ist keine<br />

Kongruenz erfdl; der Anspr auf das KiGeld u seine Höhe sind gem EStG 62 ff nicht davon abhäng, dass der UnterhPfl<br />

Unterh in gleicher oder auch nahezu gleicher Höhe zahlt. – Desh scheidet eine Anrechng des KiGelds<br />

nicht einmal im Mangelfall aus (Menne/Grundmann S 114; aA Borth Rn 337: keine Verrechng des KiGelds).<br />

Ist V nur imstande, einen unter dem MindZahlbetrag von 245 Euro liegden Betrag zu leisten (bspw 200 Euro),<br />

dann ist er KiGeldBerecht u seine an M ausgezahlte KiGeldhälfte mindert in gleicher Höhe wie in den and Fällen<br />

den Barbedarf von K. Die LeistgsPfl von V wird also wiederum von 322 auf 245 Euro abgesenkt. Diese Anrechng<br />

ist vom Wortlaut des § 1612 b I 2 gedeckt (so Menne/Grundmann aaO) u nur so wird konstruktiv gesichert,<br />

dass nachrang haftden UnterhVerpfl von K nicht zuviel abverlangt wird. Dass V im Ergebn dann trotzdem<br />

nur zur Zahlg von 200 Euro verurteilt werden kann, ist Auswirkg des Selbstbehalts iR seiner mangelnden<br />

Leistgsfähigk (§ 1603).<br />

b) Verwendung des Kindergelds. Der betreuende EltTeil braucht ledigl die für den barunterhaltspfl and<br />

EltTeil bestimmte, aber an ihn mitausgezahlte Hälfte des KiGelds für den Unterh des Kindes zu verwenden. Der<br />

Bedarf des Kindes verringert sich um diese Hälfte des Kindergeldes. Eine weitere Zweckbindg der mit dem Ki-<br />

Geld beabsichtigten Entlastg der Elt ist gesetzl nicht vorgesehen. Zwar soll der barunterhaltspfl EltTeil die dch die<br />

Anrechng freigewordenen finanziellen Mittel kindbezogen ausgeben, zB für den Umgang mit dem Kind od um<br />

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