Palandt Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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<strong>Palandt</strong>, <strong>BGB</strong> (Kuko 7)<br />
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Revision, 19.03.2008<br />
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Druckerei C. H . Beck<br />
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Unterhaltsrecht ab 1. 1. 2008 § 1578<br />
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a) Splittingvorteil. Streitig ist, ob bei Gleichrangigkeit von Eheg der Splittingvorteil weiterhin der neuen<br />
Ehe zuzuordnen ist, der Realsplittingvorteil hingegen der alten. Bislang wurde davon ausgegangen, dass bei<br />
Wiederheirat der einkommenserhöhende Steuervorteil aus dem EhegSplitting nicht der neuen Ehe dadch entzogen<br />
werden darf, dass er (auch) der früheren Ehe zugeordnet wird (BVerfG FamRZ 03, 1821; BGH FamRZ<br />
05, 1817; s 67. Aufl § 1581 Rn 9). Surrogat der früheren Ehe ist nur der Realsplittingvorteil, nicht der Splittingvorteil<br />
nach Wiederverheiratg (so Gutdeutsch FamRZ 04, 501; and Borth FamRB 04, 18 u 07, 807); dieser ist<br />
nach der sich aus der Grundtabelle ergebenden Steuerersparnis zu bemessen (BGH FamRZ 07, 1232 mAv Maurer).<br />
Nach Inkrafttr des UÄndG wird unter Hinweis auf die Änderg der Rangordng (§ 1609) und den andernfalls<br />
verschiedenen Verteilgsmassen bei gleichrangigen UnterhBerecht zum Teil vertreten, dass diese Zuordng zur<br />
neuen Ehe keine Gültigk mehr habe (so Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 07, 778/9; dagegen Brandtner FamRZ<br />
07, 2033 mit Erwiderg von Gutdeutsch FamRZ 07, 2035; anders auch FAKomm-FamR/Klein vor § 1360<br />
Rn 210/210 h; Borth UÄndG Rn 283 f).<br />
b) Vorwegabzug und Höhe des Kindesunterhalts. aa) Vorwegabzug. Die „persönlichen Verhältnisse“<br />
des UnterhVerpfl iSv § 1578 (§ 1361) werden zunächst durch vorrangige UnterhPflichten bestimmt. Dies sind<br />
nach der neuen Rangregelg alle ihm gegenüber unterhberechtigten minderjähr und privilegierten volljähr Kinder,<br />
für die er während und nach der Ehe aufkommt, unabhängig davon, ob diese aus einer früheren oder neuen<br />
Verbindg stammen und auch wenn sie erst nach der Scheidg geboren werden, da auch eine erst nach der Scheidg<br />
hinzukommende UnterhPfl gegenüber vorrangig UnterhBerechtigten als normale Entwicklg der eLVerh gilt und<br />
den Bedarf mindert (BGH FamRZ 06, 683). – Dies gilt entspr, wenn der Berecht aus eig Einkünften Unterh für<br />
Kinder aus einer früheren Verbindung aufgebracht hat u weiter aufbringt, da es sich um eine prägende Belastg<br />
handelt. Dieser Gesichtspkt lässt sich nicht auf UnterhLeistgen auf später hinzukommende Kinder aus einer<br />
and Verbindg übertragen, da dem die vorrangige UnterhPfl des and Elternteils entggsteht. – Eine vertragl UnterhVerpfl<br />
ggü einem Stiefkind findet keine Berücksichtigg (BGH FamRZ 05, 1817/20).<br />
bb) Höhe. Die Höhe des Vorwegabzugs ergibt sich aus dem materiellen Recht. – (1) Maßg für die Berechng<br />
des angem Bedarfs des Eheg ist der nach Inkrafttr des UÄndG um das halbe Kindergeld (§ 1612 b I; BT-<br />
Drs 16/1830 S 29) verminderte Tabellenbetrag, also der Zahlbetrag (str). – (2) Die Höhe des Tabellenbetrags<br />
bestimmt sich anhand des Eink des UnterhPflichtigen u der Zahl der weiteren UnterhBerechtigten. Wie schon<br />
im früheren Recht geht die Düss Tabelle von drei UnterhBerechtigten aus, nunmehr unabhängig von deren<br />
Rang, und sieht eine Höher- oder Herabstufg bei unter- oder überdurchschnittlicher UnterhLast vor. Die Einkommenserhöhg<br />
aus Splittingvorteil ist bei der Bemessg des KiUnterh zu berücksichtigen, denn insow ist das<br />
tatsächl Eink maßgebd (BGH FamRZ 05, 1817/20; 07, 882/5; aA Oldbg FamRZ 06, 1223/4; anders noch<br />
67. Aufl § 1581 Rn 9). – (3) Kindergeld unterliegt der Sonderbestimmg des § 1612 b. Das gilt auch für den<br />
Zählkindvorteil eines Eheg infolge eines weiteren, nicht gemeins Ki, dieser verbleibt ausschließl dem bezugsberecht<br />
Elternteil (BT-Drs 16/1830 S 30), so dass die Erhöhg des Kindergeldes auch beim Vorwegabzug unberücksichtigt<br />
zu bleiben hat. – Die Kindergeldanrechng mindert den KiBedarf auch bei außerehelichen und vorehelichen<br />
Kindern, so dass nach Inkrafttr des UÄndG beim Vorwegabzug kein Unterschied zu ehel Ki mehr<br />
besteht (aA zur früh RLage Nürnbg FamRZ 01, 626; Düss FamRZ 04, 1205). – Gegen die Neuregelg der<br />
Kindergeldanrechng werden verfassgsr Bedenken eingewandt, weil eine Anrechng des halben Kindergeldes nicht<br />
die gebotene Steuerfreistellg des als Mindestbetrag geschuldeten steuerl Existenzminimums erreicht (BVerfGE 82,<br />
60/85; FamRZ 99, 285; BFH DStRE 05, 259). – (4) Die Höhe des Vorwegabzugs erfolgt idR ohne Rücksicht<br />
auf eine Titulierung des KiUnterh (BGH NJW 90, 3020), sofern nicht ein höherer Unterhalt als der nach<br />
materiellem Recht geschuldete Unterh aufgrd eines Titels bereits währd der Ehe jahrelang tatsächl bezahlt worden<br />
ist u diese Verbindlichk die eLVerh geprägt hatte (BGH FamRZ 90, 979). Ob sich dies im Hinblick auf den<br />
nunmehrigen Nachrang aufrechterhalten lässt, erscheint allerd fragl. Bei gemessen am UnterhTitel geringerer<br />
Zahlung ist der titulierte Betrag maßg, sofern der UnterhGläub nicht auf eine Nachforderg verzichtet hat (BGH<br />
NJW 00, 284). Zum Mangelfall s Rn 6. – (5) Bei Mischeinkünften (zB aus Erwerbstätigk u Kapital) ist vor der<br />
Berechng des EhegUnterh der TabellenUnterh für Ki entspr der Quote anteilig vom Erwerbseinkommen u den<br />
sonst Einkünften abzuziehen (Scholz FamRZ 93, 125/43), da nur so der Tats hinreichd Rechng getragen wird,<br />
dass alle unterhrechtl relevanten Einkünfte auf die UnterhHöhe Einfluss haben (Karlsr NJW 99, 1722), nicht<br />
aber, wenn Kapitaleinkünfte nur von untergeordneter Bedeutg sind.§ 1578<br />
c) Mangelfall. Kontrovers diskutiert wird auch die Frage, ob sich der erstrangige KiUnterh reduziert, wenn<br />
der UnterhAnspr der nachrangigen Ehefrau wg des Selbstbehalts des Berecht nicht gedeckt wäre (so Scholz<br />
FamRZ 07, 2021/9; Klinkhammer FamRZ 08, 193/200 unter Anwendg der Bedarfskontrollbeträge). Diese<br />
Meing erscheint im Hinbl auf die neue Rangfolgenregelg trotz des Gebots, dass ein angemessenes Verteilgsergebnis<br />
zwischen allen auch vor- und nachrangigen UnterhBerechtigten erreicht werden muss, nicht unproblematisch.<br />
Da die beim Kind erfolgende Kürzg nicht in vollem Umfang zur Mutter transferiert wird, insbes, wenn<br />
gleichrangige UnterhAnsprüche im 2. Rang zu befriedigen sind, kann diese Methodik dazu führen, dass der<br />
Familie im Ergebnis weniger zur Verfügg steht als ohne Rückstufg. Dieses Defizit lässt sich auch nicht dadurch<br />
beheben, dass der zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegende Betrag auf die Kinder<br />
verteilt wird, da in jedem Rang der jeweilige Selbstbehalt des Schuldners zu beachten ist (Hauß FamRB 08,<br />
52). Gegen eine Rückstufg sprechen auch der Grds der vollen Rangpriorität (dazu Born NJW 08, 1/2) und<br />
Probleme bei einem bereits im vereinfachten Verfahren erstellten Titel (dazu Vossenkämper FamRZ 08,<br />
201/210) sowie die Tatsache, dass der GesetzG den während des GesetzgebgsVerf diskutierten Gedanken des<br />
Vorrangs nur des MindestUnterh nicht aufgegriffen hat (Schwab FamRZ 05, 1417/1423).<br />
d) Bedarfsprägung. aa) Nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ausschließl die UnterhLast aus<br />
der ersten Ehe den Bedarf der zweiten prägt, sofern die Eheg im gleichen Rang stehen, da dies den zweiten<br />
Eheg entgegen der Entscheidg des GesetzG benachteiligen würde und den Rangvorteil wieder beseitigt (str).<br />
Unterhaltsansprüche aller kinderbetreuenden Elternteile sind deshalb nach Inkrafttr des UÄndG insoweit<br />
wechselbezüglich, als sie bei der Bemessg der jeweils anderen Ansprüche nicht völlig unberücksichtigt bleiben<br />
können. Dies gilt für vorehel, nachehel u in der Ehe zusätzl (§ 1615 l) entstehende Verpflichtgen. Ausgangspkt<br />
für die Bestimmg des Bedarfs ist das um den KiUnterh verminderte Eink (zur Höhe Rn 5). Dieses ist ggf um<br />
sich aus dem jew UnterhVerh ergebenden Steuervorteil (Realsplitting/Splitting) zu erhöhen (Rn 3). Der Bedarf<br />
bestimmt sich individuell nach allg Regeln anhand der Quote aus der Differenz zum anrechenb Eink des UnterhBerecht<br />
(zur Leistgsfähigk s 67. Aufl § 1581 Rn 18, 20 ff).<br />
bb) Folgende Fallkonstellationen sind zu unterscheiden: (1) alleiniger Anspr des geschiedenen Eheg aus 8<br />
§ 1570: der Bedarf folgt aus der Einkommensdifferenz, der Anspr wird dch den Selbstbehalt begrenzt. –<br />
(2) Konkurrierende Ansprüche des geschiedenen Eheg aus § 1570 bzw bei langer Ehe mit Anspr des neuen<br />
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