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Palandt Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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<strong>Palandt</strong>, <strong>BGB</strong> (Kuko 7)<br />

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Revision, 19.03.2008<br />

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Druckerei C. H . Beck<br />

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Medien mit Zukunft<br />

Einf, §§ 1361, 1569<br />

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Brudermüller<br />

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Im selben Maße, wie für den Gesetzgeber die Schutzbedürftigk von Ehe u Ehefrauen nachzulassen schien, trat<br />

angesichts offensichtl zunehmender Instabilität familiärer Verhältnisse die Schutzbedürftigk von Kindern in den<br />

Vordergrund. Am sichtbarsten wird dieser Wertewandel darin, dass bei mangelnder Leistgsfähigk des UnterhSchu<br />

den UnterhAnsprüchen minderjähr Kinder der absolute Vorrang vor and UnterhAnspr eingeräumt worden ist.<br />

Aus demselben rechtspolitischen Streben, vornehml dem Kindeswohl zu genügen, haben dann sämtl UnterhAnsprüche<br />

wegen Kindesbetreuung den zweiten Rang erhalten, u zwar unter Verdrängg aller Ansprüche des<br />

Ehegatten bzw geschiedenen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, mit Ausnahme von Ehen von langer Dauer.<br />

Schließl ist es dem Gesetzgeber gelungen, in einer eindrucksvollen, in sich geschlossenen Konzeption das materielle<br />

UnterhR zu vereinfachen, näml mit einer wesentl unkomplizierteren Regelg der Verrechng des Kindergeldes,<br />

vor allem aber dch die gesetzl Definition des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder. Mit diesem<br />

Rechtsinstitut hat der Gesetzgeber nicht nur die ihm vom BVerfG gestellte Aufgabe, das bish reichl unkoordinierte<br />

Zuswirken von Sozial-, Steuer- und Zivilrecht im Bereich des UnterhRechts aufeinander abzustimmen,<br />

gelöst u die RegelbetragVO überflüss gemacht, sond auch die Uneinheitlichk dch die verschiedenen Unterh-<br />

Beträge (Düsseldorfer Tabelle und Berliner Tabelle als Vortabelle) in Ost- u Westdeutschland überwunden.<br />

Bürgerliche Ehe. Titel 5. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen<br />

1361<br />

A. Kommentierung der im <strong>BGB</strong> geänderten Vorschriften<br />

durch das UÄndG 2007<br />

Unterhalt bei Getrenntleben<br />

Unterhalt bei Getrenntleben. (1) 1 Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte<br />

von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen<br />

der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines<br />

Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610 a. 2 Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein<br />

Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an<br />

auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten<br />

Erwerbsfähigkeit.<br />

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt<br />

durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen,<br />

insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer<br />

der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.<br />

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts<br />

wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.<br />

(4) 1 Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2 Die Rente ist monatlich<br />

im Voraus zu zahlen. 3 Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn<br />

der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. 4 § 1360 a Abs. 3, 4 und die §§ 1360 b, 1605 sind entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

In III wurden die Wörter „§ 1579 Nr 2 bis 7 über die Herabsetzg des UnterhAnspr aus BilligkGründen“ dch<br />

die Wörter „§ 1579 Nr 2 bis 8 über die Beschränkg oder Versagg des Unterh wg grober Unbilligk“ ersetzt. Es<br />

handelt sich ledigl um eine dch die in § 1579 neu eingefügte Nr 2 („der Berechtigte in einer verfestigten<br />

LGemsch lebt“) bedingte Folgeänderg; zugleich wurde die Formulierg von III an die amtl Überschrift angepasst.<br />

In Folge der Verstärkg des Grds der Eigenverantwortg im Lichte des neu gefassten § 1569 kann künftig auch<br />

die Erwerbsobliegenh nach Ablauf des Trennungsjahres ähnlich wie beim nachehel Unterh (§§ 1569 ff) zu<br />

beurteilen sein.<br />

Einf, §§ 1361, 1569<br />

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten<br />

Unterhaltsrecht ab 1. 1. 2008<br />

Grundsatz der Eigenverantwortung. 1 Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten,<br />

selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2 Ist er dazu außerstande, hat er gegen den<br />

1569<br />

anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.<br />

1) Allgemeines. – a) Rechtsnatur. § 1569 ist auch nach der UnterhRÄnderg keine selbständ AnsprGrdlage,<br />

sond stellt nur einen Programmsatz auf, wonach §§ 1570 ff die nachehel UnterhAnspr abschließd regeln, soweit<br />

nicht darüberhinaus § 1576 als BilligkKlausel zur Anwendg kommt. Mit der Änderg der Überschrift u<br />

Neufassung des Normtextes dch das UÄndG wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung betont und<br />

gestärkt, indem klargestellt wird, dass den geschiedenen Eheg die Obliegenheit (S 1) trifft, selbst für seinen<br />

Unterh zu sorgen, sofern er dazu nicht außerstande ist. Dieser Grds soll stärker als bisher auch als Auslegungsgrundsatz<br />

der einzelnen UnterhTatbestände herangezogen werden u erhält insow eine neue RQualität (BT-Drs<br />

16/1830 S 16). Damit wird der Schwerpkt des UnterhR wieder auf die Funktion einer Hilfe bis zum Übergang<br />

in die wirtschaftl Selbständigk verlagert. Eingeschränkt wird dieser Grds dch das Prinzip der nachwirkden Mitverantwortg<br />

des wirtschaftl stärkeren Eheg für den anderen (S 2), wobei die Einfügg des Wortes „nur“ ledigl verdeutlicht,<br />

dass ein UnterhAnspr, gemessen am Grds der Eigenverantwortg, nicht die Regel, sond die Ausnahme<br />

ist u daher nur in Betr kommt, wenn einer der UnterhTatbestände (Rn 2) vorliegt.<br />

b) Das Gesetz nennt weiterhin sieben Unterhaltstatbestände nach der Scheidg: BetreuungsUnterh<br />

(§ 1570), Unterh wg Alters (§ 1571) u wg Krankh od Gebrechen (§ 1572); subsidiär: ErwerbslosenUnterh<br />

(§ 1573 I), AufstockgsUnterh (§ 1573 II), BilligkeitsUnterh (§ 1576); als Sonderfall: AusbildgsUnterh (§ 1575).<br />

Soweit nach §§ 1571, 1572 nur eine Teilerwerbstätigk erwartet werden kann, kommt zusätzl ein UnterhAnspr<br />

gem § 1573 II in Betr (zu § 1570 vgl dort Rn 21 f).<br />

c) Eine ehebedingte Unterhaltsbedürftigkeit wird vom Gesetz weiterhin nicht in der Weise zur Voraussetzg<br />

des UnterhAnspr erhoben, dass dieser etwa nur bestünde, wenn der geschiedene Eheg ohne die Ehe nicht<br />

ebenfalls bedürft wäre (BGH NJW 80, 2247). Einen kausalen Zushang zw Ehe und Bedürftigk erfordern generell<br />

weder die Tatbestände der §§ 1570–1575 (BGH NJW 82, 40) noch des § 1576 (BGH FamRZ 83, 800), der<br />

Zushang ist jedoch iR der BilligkPrüfg bei einer Begrenzg/Befristg des Anspr besond zu beachten.<br />

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