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Palandt Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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<strong>Palandt</strong>, <strong>BGB</strong> (Kuko 7)<br />

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Revision, 19.03.2008<br />

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Druckerei C. H . Beck<br />

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Medien mit Zukunft<br />

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Unterhaltsrecht ab 1. 1. 2008 § 1570<br />

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nach bish Recht zu beachten. Bei der konkreten Anwendg der Neuregelg ist darauf Bedacht zu nehmen, dass<br />

nur „bestehende“ Möglichkeiten der Kinderbetreuung Berücksichtigg finden sollen. Voraussetzg einer Erwerbsobliegenh<br />

ab dem 3. Lebensjahr ist daher das Vorhandensein einer tatsächlichen, verlässlichen und zumutbaren<br />

Fremdbetreuungsmöglichkeit, die mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Dazu gehören grdsätzl Kindergarten,<br />

-tagesstätte und Hort. Ab dem 3. Lebensjahr besteht ein Anspr auf einen Kindergartenplatz (§ 24 I SGB<br />

VIII), es bestehen jedoch deutliche regionale Unterschiede hinsichtl des tatsächl Angebots. Entscheidend ist<br />

daher die konkrete Betreuungssituation vor Ort. Ob sogar ein Umzug in Kauf zu nehmen ist, um eine außerhäusliche<br />

Betreuung sicherzustellen (so wohl Viefhues ZFE 08, 44/45 f), erscheint fragl. Da der Eintritt in den<br />

Kindergarten regelmäßig mit Schuljahresbeginn erfolgt, wird auch nicht strikt auf den 3. Geburtstag abgestellt<br />

werden können, sondern auf die Möglichk des Kindergarteneintritts. Str ist, ob und inwieweit die Betreuung dch<br />

Familienangehörige in Anspr genommen werden muss (dafür Borth UÄndG Rn 63; dagg FA-FamR/Gerhardt<br />

6.Kap Rn 362 c). Dies wird nur für Angehörige der eigenen Familie und bei einer dementsprechenden bisher<br />

bestehenden Übg oder zumindest Plang bejaht werden können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zushang auch,<br />

dass der betreuende Elternteil nicht mehr wie in intakter Ehe auf die Mitbetreuung dch den and Elternteil zurückgreifen<br />

kann, so dass eine Einschränkung bisheriger oder früherer Berufstätigkeit notwendig sein<br />

kann, wenn sich keine Betreuungsalternative bietet.<br />

bb) Belange des Kindes sind in der Person des Kindes liegende konkret festzustellende Gründe, soweit<br />

diese eine weitere persönl Betreuung dch einen Elternteil erfordern (wie etwa Krankh, Schulschwierigk, Entwicklgsstörgen,<br />

Verhaltensauffälligkeiten, vgl BGH FamRZ 06, 846, seelische Belastgen aufgrd der Trenng).<br />

Überdchschnittl hoher Betreuungsaufwand wg Behinderg od Krankh des Kindes u bei sog Problemkindern<br />

(BGH NJW 84, 2355) kann auch bei älteren Kindern der Aufnahme einer Erwerbstätigk entggstehen, allerd<br />

nicht unbedingt, soweit Kind tagsüber anderweit untergebracht u gefördert wird (vgl BGH FamRZ 06, 846/7).<br />

Bloße Freizeitaktivitäten des Kindes, auch wenn sie in der Förderg einer musischen od sportl Begabg bestehen,<br />

vermögen eine Verlängerg des UnterhAnspr dagg nicht zu begründen. Diese sind ggf so zu organisieren, dass sie<br />

sich mit der Berufstätigk vereinbaren lassen (anders Borth Rn 59 e). – cc) Hohe Anfordergen bestehen hinsichtl<br />

des Sachvortrags zu Möglichk bzw dem Ausschluss der Erwerbstätigk im Einzelfall (zur Beweislast vgl Rn 28).<br />

Trotz der erforderl Einzelfallbetrachtg wird es eines Sachverständigengutachtens im Regelfall jedoch nicht bedürfen.<br />

e) Verlängerung aus elternbezogenen Gründen, § 1570 II. Die Verlängergsmöglichk besteht unabhängig<br />

vom Wohl des Kindes und rechtfertigt sich aus der nachehel Solidarität (BT-Drs 16/6980 S 16/17). Durch<br />

das Kriterium der Gestaltg von Kinderbetreuung und Erwerbstätigk kommt es maßgebd auf die von den Eheleuten<br />

vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und das in der Ehe insoweit gewachsene Vertrauen an.<br />

Keinen Schutz hingegen erfährt das Vertrauen auf eine dauerhafte Sicherstellg des Unterh (ebso Borth Rn 66 b).<br />

Problemat ist in diesem Zushang nicht nur der Nachweis der idR nur konkludent getroffenen Vereinbarg,<br />

sondern auch deren Bestand über die RKraft der Scheidg hinaus. Schon nach bish R verlor eine ursprüngl<br />

gemeins Lebensplang betr Kinderbetreuung und Erwerbstätigk nach der Scheidg grdsätzl ihre Bedeutg, sofern<br />

sich die Eltern auch nach Trenng/Scheidg nicht lautererweise daran festhalten lassen mussten und Kindesbelange<br />

nicht entgegenstanden. Maßg war die konkr Lage des betreuenden Eheg nach Trenng/Scheidg (vgl schon BGH<br />

FamRZ 88, 145). Das Kriterium der Dauer der Ehe kann nur dann zu einer Verlängerg des BetreuungsUnterh<br />

führen, wenn sich das Vertrauen in die Beibehaltg der Betreuungssituation aufgrd längerer Ehe verfestigt<br />

hat. Hierzu bedarf es aber entweder der langen Betreuung eines Kindes (etwa wegen Krankh) oder mehrerer<br />

Kinder, da die Verlängerg an einen BetreuungsUnterh nach § 1570 I unmittelb anschließen muss (vgl zu den<br />

Einsatzzeiten § 1569 Rn 4, § 1570 Rn 6). Bei der Dauer der Verlängerung können neben der Beibehaltg des<br />

ursprüngl Betreuungskonzepts für eine Übergangszeit die für Umorganisation und berufl Wiedereinstieg<br />

einschließl der hierfür benötigten FortbildgsMaßnahme erforderl Zeit berücksichtigt werden, wobei auch allgemeine<br />

Kriterien in der Person des Betreuenden (Alter, GesundhZustand, Berufsausbildg) eine Rolle spielen<br />

können.<br />

f) Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners, besond wenn er nur gem § 1581 zu UnterhZahlgen<br />

leistgsfäh ist (Mangelfall), gelten erhöhte Anforderungen an die Erwerbsobliegenh (vgl BGH<br />

NJW 83, 1548; Hamm FamRZ 01, 627). Dies wird auch gelten, wenn der Berecht (ggf nur teilw) die Voraussetzgen<br />

gem § 1579 erfüllt (bejahd Mü FamRZ 96, 1078; offen BGH NJW 97, 1851), da sich die Zumutbark<br />

allein nach der Person des betreuenden Elternteils richtet; Einschränkgen ergeben sich aus dem Gesichtspkt gemeins<br />

Elternverantwortg, wenn die Belange kleiner Kinder (idR bis zur Vollendg des 3. Lebensjahrs, vgl Rn 10)<br />

berührt werden, da die Kinder nicht mittelb für das Verhalten des Elternteils verantwortl zu machen sind u der<br />

Gesetzgeber vermeiden wollte, dass sich die Verwirkgsfolgen zu Lasten der Kinder auswirken.<br />

g) Betreuungskosten. Die Kosten der Kinderbetreuung sind bei der UnterhBerechng angemessen zu berücksichtigen,<br />

jedoch ergibt sich weder aus dem Gesetzestext selbst noch aus der Begründg, mit welcher Methodik<br />

hierbei vorzugehen ist. Diese Betreuungskosten können als berufbedingte Aufwendgen des betreuenden<br />

Eheg bei der Bereinigg von dessen Nettoeinkommen zu berücksichtigen sein, sie können aber auch dem Bedarf<br />

des Kindes zugeordnet werden (vgl dazu Borth UÄndG Rn 77 f; FA-FamR/Gerhardt 6. Kap. Rn 79; Viefhues/Mleczko<br />

Rn 208 ff). Mit Urteil vom 5.3.2008 (XII ZR 150/05) hat der BGH entschieden, dass die für<br />

einen ganztägigen Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf des Kindes zu rechnen sind und Mehrbedarf<br />

begründen können, soweit sie nicht im TabellenUnterh enthalten sind. Inwieweit letzteres für die Kosten<br />

eines Halbtagesplatzes zu bejahen ist, wird uneinheitlich beurteilt (bejahd BGH FamRZ 07, 882/6, soweit Existenzminimum<br />

gesichert; vgl aber auch KG FamRZ 07, 2100; Maurer FamRZ 06, 663; Hamm Strategien § 3<br />

Rn 92). Zumindest die Kosten, die den Aufwand für einen Halbtagesplatz übersteigen, sind demnach Mehrbedarf<br />

des Kindes. Diese Einordng als Bedarf des Kindes stellt sicher, dass auch in dem Fall, in dem ein UnterhAnspr<br />

des betreuenden Elternteils nicht (mehr) gegeben ist und damit ein Abzug der Betreuungskosten bei<br />

der Einkommensbereinigg entfällt, diese Kosten von den Eltern anteilig getragen werden; dies könnte dafür sprechen,<br />

diese Rspr auch auf andere Betreuungskosten zu übertragen.<br />

h) Überobligatorisches Einkommen – Betreuungsbonus. – aa) Bei einer überobligationsmäßigen Tätigk<br />

werden hieraus erzielte Einkünfte nur zum Teil bei der UnterhBerechng berücksichtigt. Unter Geltg des alten<br />

Altersphasenmodells konnte eine überobligatorische Tätigk regelmäßig dann angenommen werden, wenn neben<br />

der Kinderbetreuung in größerem Umfang eine Erwerbstätigk ausgeübt wurde, als von der Rspr üblicherweise<br />

gefordert. Nach der Neuregelg des § 1570 besteht bei Vorhandensein einer Betreuungsmöglichk grdsätzl bereits<br />

ab dem 3. Lebensjahr eine Erwerbsobliegenh, so dass eine der Fremdbetreuung und den Belangen des Kindes<br />

angepasste Erwerbstätigk nicht mehr als überobligatorisch qualifiziert werden kann (FA-FamR/Gerhardt 6. Kap<br />

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