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Vertriebserfolg 2020

Zukunftsweisende Perspektiven, erfolgreiche Strategien und motivierende Ideen für Vermittler und Berater! + Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung + die Digitalisierung verändert die Gesellschaft und im speziellen die Finanz- und Versicherungsbranche. Nicht nur Produktgeber und Dienstleister besonders Vermittler stehen vor neuen Herausforderungen, die gleichzeitig auch gute Chancen bringen. Wie kann der klassische Vermittler die Herausforderungen der Zukunft meistern? Kann die Maschine besser beraten als ein Experte? Wachsen Honorar- und Provisionsberatung zusammen? Akzeptieren Kunden eine Honorarberatung? Welche Fehler sollten Makler bei der Nachfolgeplanung vermeiden? Weitere große Themen sind die Regulierung und die Auswirkungen eines Provisionsdeckels bei Lebensversicherungen auf Vermittler. Wie entwickeln sich Maklerpools? Wer bietet den besten Maklerservice? Mit welchen Produkten und Dienstleistungen kann man am besten beim Kunden punkten? Wie aufgeschlossen sind Verbraucher für neue digitale Trends in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft? Ist die Fondsvermögensverwaltung ein neuer Hype? Bleiben Investments in Wohnimmobilien auch 2020 ein Muss? Wie am besten Kapital anlegen und dabei Klima schützen? Antworten auf diese und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2020“. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen, News und rechtlichen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche.

Zukunftsweisende Perspektiven, erfolgreiche Strategien
und motivierende Ideen für Vermittler und Berater!
+ Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung +
die Digitalisierung verändert die Gesellschaft und im speziellen die Finanz- und Versicherungsbranche. Nicht nur Produktgeber und Dienstleister besonders Vermittler stehen vor neuen Herausforderungen, die gleichzeitig auch gute Chancen bringen.
Wie kann der klassische Vermittler die Herausforderungen der Zukunft meistern? Kann die Maschine besser beraten als ein Experte? Wachsen Honorar- und Provisionsberatung zusammen? Akzeptieren Kunden eine Honorarberatung? Welche Fehler sollten Makler bei der Nachfolgeplanung vermeiden?
Weitere große Themen sind die Regulierung und die Auswirkungen eines Provisionsdeckels bei Lebensversicherungen auf Vermittler. Wie entwickeln sich Maklerpools? Wer bietet den besten Maklerservice? Mit welchen Produkten und Dienstleistungen kann man am besten beim Kunden punkten?
Wie aufgeschlossen sind Verbraucher für neue digitale Trends in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft? Ist die Fondsvermögensverwaltung ein neuer Hype? Bleiben Investments in Wohnimmobilien auch 2020 ein Muss? Wie am besten Kapital anlegen und dabei Klima schützen?
Antworten auf diese und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2020“.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen, News und rechtlichen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche.

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RECHT | <strong>Vertriebserfolg</strong> <strong>2020</strong><br />

nicht darauf ankomme, dass die<br />

Abrechnung vollständig ist. Der<br />

Buchauszug diene gerade der<br />

Prüfung der Abrechnung. Es könne<br />

daher nicht Voraussetzung<br />

sein, dass die zu prüfende Abrechnung<br />

vollständig ist. Dies war<br />

aber immer wieder ein beliebtes<br />

Argument der den Handelsvertreter<br />

vertretenden Rechtsanwälte in<br />

einem solchen Rechtsstreit.<br />

Buchauszugsanspruch nicht erst<br />

geltend zu machen<br />

Das Entstehen des Anspruchs auf<br />

Buchauszug hänge auch nicht davon<br />

ab, dass der Handelsvertreter<br />

den Anspruch geltend mache.<br />

Entgegen weitverbreiteter Auffassung<br />

handle es sich nicht um<br />

einen solchen sogenannten verhaltenen<br />

Anspruch, weil der Unternehmer<br />

den Buchauszug auch<br />

schon vorher erteilen kann.<br />

Buchauszugsanspruch<br />

unabhängig vom Vertragsende<br />

Quelle: © Free-Photos - pixabay.com<br />

FinanzBusinessMagazin.de<br />

Schließlich sei nicht erforderlich,<br />

dass das Vertragsverhältnis bereits<br />

beendet ist. Der Buchauszug<br />

kann nach dem Gesetz immer gefordert<br />

werden. Die Einforderung<br />

des Buchauszugs stelle insbesondere<br />

keinen Grund dar, ob dessen<br />

der Unternehmer den Handelsvertretervertrag<br />

außerordentlich<br />

kündigen könnte. Die Forderung<br />

könne zwar das Verhältnis erheblich<br />

belasten, das sei aber keine<br />

spezifische Besonderheit des<br />

Buchauszugs.<br />

Keine weiteren Kenntnisse des<br />

Handelsvertreters nötig<br />

Der Handelsvertreter besitzt mit<br />

der abschließenden Abrechnung<br />

die für den Verjährungsbeginn<br />

erforderlichen Kenntnisse. Erneut<br />

komme es nicht darauf an, dass<br />

der Handelsvertreter Zweifel an<br />

der Abrechnung hat.<br />

4.) Vertragliche Ausschlussfristen<br />

beachten<br />

Eine besondere Verschärfung der<br />

Situation kann eintreten, wenn im<br />

Handelsvertretervertrag – wie üblich<br />

– Ausschlussfristen vereinbart<br />

sind. Diese sind an §§ 305c, 307<br />

BGB zu prüfen. Sind diese wirksam<br />

(dies werden wir in einem<br />

gesonderten Beitrag behandeln),<br />

gelten sie nach h.M. auch für<br />

den Anspruch auf Buchauszug,<br />

vgl. Küstner/Thume, Hdb. d. VertriebsR,<br />

Kap. VI, Rn. 119.<br />

5.) Ansprüche bei<br />

unzureichendem Buchauszug<br />

Wird ein Buchauszug erteilt und<br />

ist dieser unvollständig, hat der<br />

Handelsvertreter grundsätzlich<br />

das Recht auf Nachbesserung, bei<br />

völliger Unbrauchbarkeit auch auf<br />

Neuerteilung, vgl. OLG Bamberg,<br />

NJW-RR 2008, 1422. Daneben<br />

besteht das Recht auf Bucheinsicht<br />

(§ 87 Abs. 4 HGB). Die Ansprüche<br />

schließen selbstständig<br />

an den ursprünglichen Anspruch<br />

auf Bucheinsicht an und verjähren<br />

auch selbständig.<br />

Fazit<br />

Hatte der Handelsvertreter bisher<br />

nach vielen der vertretenen Ansätze<br />

die Möglichkeit, am Ende<br />

des Vertrags einen Buchauszug<br />

auch über länger zurückliegende<br />

Geschäfte zu verlangen, fällt<br />

dieser Schachzug nun praktisch<br />

weg. Der Unternehmer muss bei<br />

der Erteilung des Buchauszugs nie<br />

länger als drei Jahre zurückgehen,<br />

wenn er die Provisionen immer<br />

abgerechnet hat. Bei entsprechender<br />

Vereinbarung sogar noch<br />

kürzer. Will der Handelsvertreter<br />

keine möglichen Ansprüche verschenken,<br />

muss er regelmäßig, z.<br />

B. alle drei Jahre, einen Buchauszug<br />

verlangen. Dass diese Forderung<br />

beim Unternehmer auf wenig<br />

Gegenliebe stoßen wird und<br />

in den meisten Vertragsverhältnissen<br />

wohl Utopie bleiben muss,<br />

ist absehbar. Der BGH sorgt damit<br />

insgesamt für einen schnelleren<br />

Rechtsfrieden, allerdings zu dem<br />

Preis, dass die Handelsvertreter<br />

ihr gesetzliches Kontrollrecht oftmals<br />

nicht mehr werden ausüben<br />

können.<br />

Autor: www.kanzlei-michaelis.de<br />

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