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Vertriebserfolg 2020

Zukunftsweisende Perspektiven, erfolgreiche Strategien und motivierende Ideen für Vermittler und Berater! + Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung + die Digitalisierung verändert die Gesellschaft und im speziellen die Finanz- und Versicherungsbranche. Nicht nur Produktgeber und Dienstleister besonders Vermittler stehen vor neuen Herausforderungen, die gleichzeitig auch gute Chancen bringen. Wie kann der klassische Vermittler die Herausforderungen der Zukunft meistern? Kann die Maschine besser beraten als ein Experte? Wachsen Honorar- und Provisionsberatung zusammen? Akzeptieren Kunden eine Honorarberatung? Welche Fehler sollten Makler bei der Nachfolgeplanung vermeiden? Weitere große Themen sind die Regulierung und die Auswirkungen eines Provisionsdeckels bei Lebensversicherungen auf Vermittler. Wie entwickeln sich Maklerpools? Wer bietet den besten Maklerservice? Mit welchen Produkten und Dienstleistungen kann man am besten beim Kunden punkten? Wie aufgeschlossen sind Verbraucher für neue digitale Trends in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft? Ist die Fondsvermögensverwaltung ein neuer Hype? Bleiben Investments in Wohnimmobilien auch 2020 ein Muss? Wie am besten Kapital anlegen und dabei Klima schützen? Antworten auf diese und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2020“. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen, News und rechtlichen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche.

Zukunftsweisende Perspektiven, erfolgreiche Strategien
und motivierende Ideen für Vermittler und Berater!
+ Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung +
die Digitalisierung verändert die Gesellschaft und im speziellen die Finanz- und Versicherungsbranche. Nicht nur Produktgeber und Dienstleister besonders Vermittler stehen vor neuen Herausforderungen, die gleichzeitig auch gute Chancen bringen.
Wie kann der klassische Vermittler die Herausforderungen der Zukunft meistern? Kann die Maschine besser beraten als ein Experte? Wachsen Honorar- und Provisionsberatung zusammen? Akzeptieren Kunden eine Honorarberatung? Welche Fehler sollten Makler bei der Nachfolgeplanung vermeiden?
Weitere große Themen sind die Regulierung und die Auswirkungen eines Provisionsdeckels bei Lebensversicherungen auf Vermittler. Wie entwickeln sich Maklerpools? Wer bietet den besten Maklerservice? Mit welchen Produkten und Dienstleistungen kann man am besten beim Kunden punkten?
Wie aufgeschlossen sind Verbraucher für neue digitale Trends in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft? Ist die Fondsvermögensverwaltung ein neuer Hype? Bleiben Investments in Wohnimmobilien auch 2020 ein Muss? Wie am besten Kapital anlegen und dabei Klima schützen?
Antworten auf diese und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2020“.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen, News und rechtlichen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche.

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RECHT | <strong>Vertriebserfolg</strong> <strong>2020</strong><br />

rungsnehmers“[13] individuellen,<br />

für das betreffende Objekt passenden<br />

Versicherungsschutz zu<br />

besorgen. Deshalb ist er – anders<br />

als sonst der Handels- oder Zivilmakler<br />

– dem ihm durch einen<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen<br />

Versicherungsnehmer<br />

gegenüber zur Tätigkeit, meist<br />

zum Abschluss des gewünschten<br />

Versicherungsvertrages verpflichtet.[14]<br />

Daraus folge wiederum,<br />

dass der Versicherungsmakler das<br />

Risiko selbständig zu untersuchen<br />

und ein Objekt zu prüfen hat.[15]<br />

Hiergegen habe die Beklagte verstoßen,<br />

da die genaue Ermittlung<br />

des Versicherungsbedarfs bedeutet<br />

hätte, von sich aus nachzufragen,<br />

welche Schäden in einem<br />

„Lohnbetrieb“ wie dem der Klägerin<br />

auftreten können. Dann<br />

folgt der entscheidende Satz:<br />

„dem erkennbaren Interesse des<br />

Klägers, einen (…) umfassenden,<br />

mithin lückenlosen Versicherungsschutz<br />

zu erhalten, hat der<br />

(…) vermittelte Versicherungsschutz<br />

nicht entsprochen, (…).“<br />

Denn dieser, so das OLG weiter,<br />

habe das „naheliegende Risiko“<br />

von verschuldeten Bearbeitungsschäden<br />

nicht abgedeckt. [16]<br />

Dem Beweisproblem des LG widmet<br />

sich das Berufungsgericht<br />

dagegen nur mit einer Randnummer.<br />

Entsprechender Versicherungsschutz,<br />

der auch Bearbeitungsschäden<br />

abgedeckt hätte,<br />

sei bereits zum Zeitpunkt des damaligen<br />

Vertragsschlusses erhältlich<br />

gewesen.<br />

dogmatische Probleme<br />

Insgesamt zwei Probleme sollen<br />

hier genauer analysiert werden:<br />

der Umgang des Gerichts mit der<br />

konkreten Leistungsbestimmung<br />

des Versicherungsmaklers und<br />

die Rechtsqualität in diesem konkreten<br />

Fall.<br />

FinanzBusinessMagazin.de<br />

Quelle: © sdecoret - fotolia.com<br />

1.) normative Auslegung<br />

Das OLG stellt in der o.g. entscheidenden<br />

Sequenz zum einen<br />

darauf ab, dass der Versicherungsmakler<br />

das Risiko nicht<br />

selbst anhand objektiver Wertung<br />

des „erkennbaren Interesses“ beurteilte<br />

und zum anderen postuliert<br />

es eine Nachfragepflicht beim<br />

Kunden. Sichtlich meint es damit,<br />

dass dieser – als zu Rate gezogener<br />

Fachmann – eigene Verantwortung<br />

dafür trägt, sich eine Beurteilungsgrundlage<br />

zu schaffen.<br />

Es wird aber auch deutlich, dass<br />

das OLG in seinem Bemühen,<br />

den BGH-Formeln zu folgen, der<br />

Überblendung von unterschiedlichen<br />

Regelungsbereichen zu<br />

wenig Beachtung schenkt, die<br />

sich hinter diesen gängigen Sätzen<br />

versteckt.<br />

Indem die „gefestigte“ BGH-<br />

Rechtsprechung immer wieder<br />

auf die „Weite“ der Maklerpflichten<br />

abhebt, wird aus dogmatischer<br />

Sicht doch lediglich<br />

festgestellt, dass der zu behandelnde<br />

Fall nicht nach den<br />

Lösungen der vorvertraglichen<br />

Aufklärungspflicht, sondern<br />

nach denen der vertraglichen<br />

Haftung zu behandeln ist.[17]<br />

Das ist eine wichtige Unterscheidung,<br />

entlässt das Gericht dann<br />

aber nicht, diese Vorgaben auch<br />

einzuhalten.<br />

Das vorvertragliche Schuldverhältnis<br />

zielt u.a. auf den Schutz der<br />

rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung.<br />

Wie können etwa Erwartungen<br />

einer Partei geschützt<br />

werden, die auf die Fachkenntnisse<br />

eines anderen vertraut?[18]<br />

Da solche „Erwartungen“ nicht<br />

erfüllt werden können, besteht<br />

auch der Vorwurf eines Fehlverhaltens<br />

nicht in deren Ausbleiben,<br />

sondern im Vorwurf, diese Vorstellung<br />

beim anderen überhaupt<br />

genährt bzw. ihre Entstehung<br />

nicht gehindert zu haben.[19] Das<br />

dogmatische Hauptproblem der<br />

vorvertraglichen Haftung besteht<br />

darin, festzulegen, wann und unter<br />

welchen Voraussetzungen die<br />

eine Seite für diese fehlerhaften<br />

Vorstellungen herangezogen<br />

werden kann.[20] Es ist ein Problem<br />

der Risikoverteilung in einer<br />

Verständigung, die sich an dem<br />

Leitbild des § 122 Abs. 2 BGB<br />

orientiert und anhand materialer<br />

Wertungen der Vertrauensgabe,<br />

das durch Rechtsfortbildung der<br />

Rechtsprechung geschaffen wurde.[21]<br />

Das Problem ist ein anderes,<br />

wenn ein Maklervertrag vorausgegangen<br />

ist. Hier hat der Makler<br />

die Verantwortung für die<br />

Selbstbestimmung der Kundenseite<br />

vertragsgemäß übernommen.<br />

Ob er diese Pflicht einhielt,<br />

entscheidet sich dann anhand<br />

der üblichen Regeln, d.h. Auslegung<br />

der Parteierklärungen nach<br />

Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes.[22]<br />

Dogmatischer<br />

Schwerpunkt ist damit die Handhabe<br />

dieser Auslegung. Die Bestimmung<br />

des Leistungsversprechens<br />

erfolgt durch die normative<br />

Auslegung. Neben dem ausdrück-<br />

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