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Vertriebserfolg 2020

Zukunftsweisende Perspektiven, erfolgreiche Strategien und motivierende Ideen für Vermittler und Berater! + Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung + die Digitalisierung verändert die Gesellschaft und im speziellen die Finanz- und Versicherungsbranche. Nicht nur Produktgeber und Dienstleister besonders Vermittler stehen vor neuen Herausforderungen, die gleichzeitig auch gute Chancen bringen. Wie kann der klassische Vermittler die Herausforderungen der Zukunft meistern? Kann die Maschine besser beraten als ein Experte? Wachsen Honorar- und Provisionsberatung zusammen? Akzeptieren Kunden eine Honorarberatung? Welche Fehler sollten Makler bei der Nachfolgeplanung vermeiden? Weitere große Themen sind die Regulierung und die Auswirkungen eines Provisionsdeckels bei Lebensversicherungen auf Vermittler. Wie entwickeln sich Maklerpools? Wer bietet den besten Maklerservice? Mit welchen Produkten und Dienstleistungen kann man am besten beim Kunden punkten? Wie aufgeschlossen sind Verbraucher für neue digitale Trends in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft? Ist die Fondsvermögensverwaltung ein neuer Hype? Bleiben Investments in Wohnimmobilien auch 2020 ein Muss? Wie am besten Kapital anlegen und dabei Klima schützen? Antworten auf diese und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2020“. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen, News und rechtlichen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche.

Zukunftsweisende Perspektiven, erfolgreiche Strategien
und motivierende Ideen für Vermittler und Berater!
+ Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung +
die Digitalisierung verändert die Gesellschaft und im speziellen die Finanz- und Versicherungsbranche. Nicht nur Produktgeber und Dienstleister besonders Vermittler stehen vor neuen Herausforderungen, die gleichzeitig auch gute Chancen bringen.
Wie kann der klassische Vermittler die Herausforderungen der Zukunft meistern? Kann die Maschine besser beraten als ein Experte? Wachsen Honorar- und Provisionsberatung zusammen? Akzeptieren Kunden eine Honorarberatung? Welche Fehler sollten Makler bei der Nachfolgeplanung vermeiden?
Weitere große Themen sind die Regulierung und die Auswirkungen eines Provisionsdeckels bei Lebensversicherungen auf Vermittler. Wie entwickeln sich Maklerpools? Wer bietet den besten Maklerservice? Mit welchen Produkten und Dienstleistungen kann man am besten beim Kunden punkten?
Wie aufgeschlossen sind Verbraucher für neue digitale Trends in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft? Ist die Fondsvermögensverwaltung ein neuer Hype? Bleiben Investments in Wohnimmobilien auch 2020 ein Muss? Wie am besten Kapital anlegen und dabei Klima schützen?
Antworten auf diese und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2020“.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen, News und rechtlichen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche.

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<strong>Vertriebserfolg</strong> <strong>2020</strong> |<br />

RECHT<br />

„Service Calls“ eines<br />

Versicherungsmaklers können<br />

unzulässige Werbung sein<br />

D<br />

Das hat das OLG Düsseldorf in<br />

einem Urteil vom 19.09.2019 zum<br />

Geschäftszeichen: 15 U 37/19<br />

entschieden.<br />

Es untersagte einem Versicherungsmakler,<br />

seinen Kunden ohne<br />

vorherige Einwilligung anzurufen,<br />

wenn dieser Anruf über die gesetzliche<br />

Betreuungspflicht bereits<br />

vermittelter Versicherungsverträge<br />

hinausgeht. Das OLG Düsseldorf<br />

verwies den Versicherungsmakler<br />

darauf, vorher eine Einwilligung<br />

einzuholen oder den Kunden auf<br />

anderen Wegen zu kontaktieren.<br />

Im entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsmakler<br />

seinen Kunden<br />

mehrfach angerufen, um sich nach<br />

dessen Zufriedenheit zu erkundigen.<br />

Diese sogenannten „Service Calls“<br />

hat er zum Anlass genommen,<br />

seine weitergehenden Maklerdienste<br />

anzubieten und zu erfragen,<br />

ob der Kunde weitere Angebote für<br />

Versicherungen wünsche oder ob<br />

es Sinn macht, bestehende Versicherungen<br />

umzudecken. Eine<br />

ausdrückliche Werbeeinwilligung<br />

hatte der Kunde dem Versicherungsmakler<br />

nicht erteilt.<br />

Und das war laut den<br />

Entscheidungsgründen des OLG<br />

Düsseldorf auch das Problem.<br />

Das OLG Düsseldorf führt zunächst<br />

und unter Hinweis auf<br />

die sehr weitgehende Rechtsprechung<br />

des BGH aus, dass unter<br />

Werbung alles fällt, was dem<br />

Absatz einer Ware oder Dienstleistung<br />

dient. Das können bspw.<br />

auch Zufriedenheitsumfragen bei<br />

Kunden sein. Da diese „Service<br />

Calls“ im konkreten Fall auch der<br />

möglichen Vermittlung von Versicherungen<br />

dienten, ging das<br />

OLG Düsseldorf von Werbung<br />

aus und diese ist telefonisch nur<br />

zulässig, wenn der Kunde vorher<br />

eingewilligt hat. Eine solche<br />

Einwilligung konnte der beklagte<br />

Versicherungsmakler jedoch<br />

nicht beweisen. Dass er auch zu<br />

einer Nachbetreuung verpflichtet<br />

sein kann und dass damit auch<br />

regelmäßige Anrufe zur Zufriedenheit<br />

des Kunden verbunden<br />

sein können, hat das OLG Düsseldorf<br />

zwar gesehen. Es meinte<br />

jedoch, dass auch solche Anrufe<br />

im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht<br />

stehen müssen. Es<br />

sei auch nicht unbillig, dass der<br />

Versicherungsmakler dafür entweder<br />

eine Einwilligung einholt<br />

Quelle: © Sergey Nivens - stock.adobe.com<br />

oder den Kunden auf andere<br />

Weise kontaktiert. Dieses Urteil<br />

zeigt einmal mehr, dass Versicherungsmakler<br />

darauf achten<br />

sollten, sich entsprechende<br />

Einwilligungen beim Kunden<br />

einzuholen. Denn insbesondere<br />

bei „Telefonwerbung“ sind der BGH<br />

(und so auch das OLG Düsseldorf)<br />

sehr verbraucherorientiert.<br />

„Nichtsdestotrotz ist dieses Urteil<br />

sehr kritisch zu sehen und eher<br />

fragwürdig. Das OLG Düsseldorf<br />

hat nicht ausreichend gewürdigt,<br />

dass den Versicherungsmakler<br />

sehr weitgehende Pflichten treffen<br />

und sich auch aus einem Telefongespräch<br />

ein Anlass zu einer weitergehenden<br />

Beratung ergeben kann.<br />

Es bleibt daher zu hoffen, dass<br />

dieses Urteil ein Einzelfall bleibt“,<br />

so Fachanwalt Tobias Strübing<br />

von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte<br />

in Berlin.<br />

Autor: www.wirth-rechtsanwaelte.com<br />

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