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Vertriebserfolg 2020

Zukunftsweisende Perspektiven, erfolgreiche Strategien und motivierende Ideen für Vermittler und Berater! + Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung + die Digitalisierung verändert die Gesellschaft und im speziellen die Finanz- und Versicherungsbranche. Nicht nur Produktgeber und Dienstleister besonders Vermittler stehen vor neuen Herausforderungen, die gleichzeitig auch gute Chancen bringen. Wie kann der klassische Vermittler die Herausforderungen der Zukunft meistern? Kann die Maschine besser beraten als ein Experte? Wachsen Honorar- und Provisionsberatung zusammen? Akzeptieren Kunden eine Honorarberatung? Welche Fehler sollten Makler bei der Nachfolgeplanung vermeiden? Weitere große Themen sind die Regulierung und die Auswirkungen eines Provisionsdeckels bei Lebensversicherungen auf Vermittler. Wie entwickeln sich Maklerpools? Wer bietet den besten Maklerservice? Mit welchen Produkten und Dienstleistungen kann man am besten beim Kunden punkten? Wie aufgeschlossen sind Verbraucher für neue digitale Trends in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft? Ist die Fondsvermögensverwaltung ein neuer Hype? Bleiben Investments in Wohnimmobilien auch 2020 ein Muss? Wie am besten Kapital anlegen und dabei Klima schützen? Antworten auf diese und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2020“. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen, News und rechtlichen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche.

Zukunftsweisende Perspektiven, erfolgreiche Strategien
und motivierende Ideen für Vermittler und Berater!
+ Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung +
die Digitalisierung verändert die Gesellschaft und im speziellen die Finanz- und Versicherungsbranche. Nicht nur Produktgeber und Dienstleister besonders Vermittler stehen vor neuen Herausforderungen, die gleichzeitig auch gute Chancen bringen.
Wie kann der klassische Vermittler die Herausforderungen der Zukunft meistern? Kann die Maschine besser beraten als ein Experte? Wachsen Honorar- und Provisionsberatung zusammen? Akzeptieren Kunden eine Honorarberatung? Welche Fehler sollten Makler bei der Nachfolgeplanung vermeiden?
Weitere große Themen sind die Regulierung und die Auswirkungen eines Provisionsdeckels bei Lebensversicherungen auf Vermittler. Wie entwickeln sich Maklerpools? Wer bietet den besten Maklerservice? Mit welchen Produkten und Dienstleistungen kann man am besten beim Kunden punkten?
Wie aufgeschlossen sind Verbraucher für neue digitale Trends in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft? Ist die Fondsvermögensverwaltung ein neuer Hype? Bleiben Investments in Wohnimmobilien auch 2020 ein Muss? Wie am besten Kapital anlegen und dabei Klima schützen?
Antworten auf diese und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2020“.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen, News und rechtlichen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche.

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RECHT | <strong>Vertriebserfolg</strong> <strong>2020</strong><br />

Überprüfung der<br />

Provisionsabrechnungen des<br />

Vermittlers nur 3 Jahre möglich<br />

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 03.08.2017 – Az.: VII ZR 32/17<br />

von Rechtsanwalt Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis, Hamburg<br />

IInsbesondere bei Beendigung<br />

eines Handelsvertretervertrags<br />

entsteht oft Streit über die ausstehenden<br />

Provisionen. Wichtigstes<br />

Hilfsmittel und besonderes<br />

Druckmittel des Handelsvertreters<br />

ist die Forderung nach einem<br />

Buchauszug. Dieser spielt auch<br />

bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs<br />

eine wichtige<br />

Rolle. Der BGH hat nun mit o.g.<br />

Entscheidung klargestellt, dass<br />

die Verjährung dieses Anspruchs<br />

in ganz entscheidendem Maße<br />

von der Abrechnung der Provision<br />

abhängt. Sämtlichen anderen<br />

Auffassungen erteilte der BGH<br />

eine klare Absage.<br />

Der BGH-Entscheidung vom<br />

03.08.2017 liegen folgende<br />

Gedanken zugrunde:<br />

Der Unternehmer ist verpflichtet,<br />

die Provision des Handelsvertreters<br />

laufend abzurechnen,<br />

vgl. § 87c Abs. 1 S. 1 HGB. Der<br />

Handelsvertreter muss mindestens<br />

alle drei Monate eine Provisionsabrechnung<br />

erhalten. Üblicherweise<br />

wird monatlich oder<br />

sogar noch kürzer abgerechnet.<br />

Dem Handelsvertreter ist es<br />

oft während des Vertragsverhältnisses<br />

und bei Beendigung<br />

des Vertragsverhältnisses nicht<br />

bewusst, ob die erhaltene Abrechnung<br />

dann alle relevanten<br />

Geschäfte umfasst. Teilweise<br />

vergisst der Unternehmer auch<br />

die Abrechnung oder „vergisst“<br />

einige Passagen.<br />

Vielen Handelsvertretern ist nicht<br />

bewusst, dass der Zeitpunkt der<br />

Abrechnung dann trotzdem besondere<br />

Bedeutung für den Verlust<br />

ihrer Ansprüche und spätere<br />

Konflikte hat. Die Abrechnung ist<br />

im laufenden Vertrag und nach<br />

dessen Beendigung die Grundlage<br />

des Provisionsanspruchs.<br />

Dieser Anspruch bildet auch einen<br />

zentralen Teil der sachlichen<br />

Grundlage für den Handelsvertreterausgleich<br />

am Vertragsende.<br />

Weil der Handelsvertreter nur begrenzt<br />

Zugriff auf Informationen<br />

hat, was tatsächlich aus den von<br />

ihm vermittelten Aufträgen wird,<br />

gewährt ihm das Gesetz einen Informationsanspruch.<br />

Er kann vom<br />

Unternehmer immer und ohne besonderen<br />

Anlass einen Buchauszug<br />

über die provisionspflichtigen<br />

Geschäfte verlangen, vgl. § 87c<br />

Abs. 2 HGB. Dieser muss dann<br />

sämtliche relevanten Informationen<br />

zu den für eine Provision in<br />

Frage kommenden Geschäften<br />

enthalten. Der Buchauszug ist damit<br />

im Zweifel für die korrekte Bestimmung<br />

der Provisionsansprüche<br />

von elementarer Bedeutung.<br />

Die von der Rechtsprechung aufgestellten<br />

Kriterien sind zudem<br />

für den Unternehmer nur mit<br />

großen Mühen und erheblichem<br />

Aufwand zu erfüllen. Jedenfalls<br />

kann der Handelsvertreter mit der<br />

Forderung nach einem Buchauszug<br />

dem Unternehmer erhebliche<br />

Kosten und die Bindung wichtiger<br />

personeller Ressourcen verursachen.<br />

Über die Forderung nach<br />

einem Buchauszug gelingt es dem<br />

Handelsvertreter daher häufig,<br />

den Unternehmer in eine größere<br />

„Kompromissbereitschaft“ zu<br />

drängen. Der Unternehmer ist daher<br />

stark daran interessiert, den<br />

Buchauszugsanspruch abzuwehren,<br />

der Handelsvertreter wird<br />

sich den Anspruch in jedem Fall<br />

behalten wollen. Auf der anderen<br />

Seite wird er ihn auch nicht ohne<br />

Not geltend machen, um das Verhältnis<br />

der Zusammenarbeit nicht<br />

zu belasten.<br />

In dieser bekannten Melange aus<br />

Interessen und Streitstrategien<br />

sorgt die o.g. Entscheidung des<br />

BGH nun für Klarheit und eine<br />

potentielle Verbesserung der Situation<br />

des Unternehmers. Zuletzt<br />

schien die Rechtsprechung fast<br />

rückhaltlos den Interessen des<br />

Handelsvertreters beizustehen. So<br />

verfestigte sich die Rechtsansicht,<br />

dass selbst die jahrelang widerspruchslose<br />

Hinnahme von Provisions-Abrechnungen<br />

nicht als<br />

Anerkenntnis eines Kontokorrent-<br />

Saldos des Provisionskontos anzusehen<br />

sei, vgl. LG Karlsruhe, Urt.<br />

v. 08.02.2013 – Az.: 6 O 440/10.<br />

Die aktuelle Entscheidung des<br />

BGH senkt nun die Waage der Justitia<br />

wieder etwas mehr in Richtung<br />

der Unternehmer.<br />

FinanzBusinessMagazin.de<br />

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