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Vertriebserfolg 2020

Zukunftsweisende Perspektiven, erfolgreiche Strategien und motivierende Ideen für Vermittler und Berater! + Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung + die Digitalisierung verändert die Gesellschaft und im speziellen die Finanz- und Versicherungsbranche. Nicht nur Produktgeber und Dienstleister besonders Vermittler stehen vor neuen Herausforderungen, die gleichzeitig auch gute Chancen bringen. Wie kann der klassische Vermittler die Herausforderungen der Zukunft meistern? Kann die Maschine besser beraten als ein Experte? Wachsen Honorar- und Provisionsberatung zusammen? Akzeptieren Kunden eine Honorarberatung? Welche Fehler sollten Makler bei der Nachfolgeplanung vermeiden? Weitere große Themen sind die Regulierung und die Auswirkungen eines Provisionsdeckels bei Lebensversicherungen auf Vermittler. Wie entwickeln sich Maklerpools? Wer bietet den besten Maklerservice? Mit welchen Produkten und Dienstleistungen kann man am besten beim Kunden punkten? Wie aufgeschlossen sind Verbraucher für neue digitale Trends in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft? Ist die Fondsvermögensverwaltung ein neuer Hype? Bleiben Investments in Wohnimmobilien auch 2020 ein Muss? Wie am besten Kapital anlegen und dabei Klima schützen? Antworten auf diese und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2020“. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen, News und rechtlichen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche.

Zukunftsweisende Perspektiven, erfolgreiche Strategien
und motivierende Ideen für Vermittler und Berater!
+ Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung +
die Digitalisierung verändert die Gesellschaft und im speziellen die Finanz- und Versicherungsbranche. Nicht nur Produktgeber und Dienstleister besonders Vermittler stehen vor neuen Herausforderungen, die gleichzeitig auch gute Chancen bringen.
Wie kann der klassische Vermittler die Herausforderungen der Zukunft meistern? Kann die Maschine besser beraten als ein Experte? Wachsen Honorar- und Provisionsberatung zusammen? Akzeptieren Kunden eine Honorarberatung? Welche Fehler sollten Makler bei der Nachfolgeplanung vermeiden?
Weitere große Themen sind die Regulierung und die Auswirkungen eines Provisionsdeckels bei Lebensversicherungen auf Vermittler. Wie entwickeln sich Maklerpools? Wer bietet den besten Maklerservice? Mit welchen Produkten und Dienstleistungen kann man am besten beim Kunden punkten?
Wie aufgeschlossen sind Verbraucher für neue digitale Trends in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft? Ist die Fondsvermögensverwaltung ein neuer Hype? Bleiben Investments in Wohnimmobilien auch 2020 ein Muss? Wie am besten Kapital anlegen und dabei Klima schützen?
Antworten auf diese und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2020“.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen, News und rechtlichen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche.

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<strong>Vertriebserfolg</strong> <strong>2020</strong> |<br />

RECHT<br />

Praxistipp: Das Problem lösen Sie,<br />

indem Sie in den Arbeitsvertrag<br />

neben dem Arbeitsort zusätzlich<br />

eine Versetzungsklausel aufnehmen.<br />

Danach dürfen Sie den<br />

Mitarbeiter entsprechend seiner<br />

Leistungen und Fähigkeiten an<br />

anderer Stelle beschäftigen. So<br />

behalten Sie es sich vor, Ihren Mitarbeiter<br />

einer neuen Arbeitsstätte<br />

zuzuordnen (BAG, Urteil vom<br />

26.09.2012 Az. 10 AZR 414/11,<br />

Abruf-Nr. 198853; BAG, Urteil<br />

vom 13.06.2012 Az. 10 AZR<br />

296/11, Abruf-Nr. 122730).<br />

Ihr Mitarbeiter wird sich eventuell<br />

gegen eine Versetzung wehren.<br />

Dafür braucht er triftige Gründe.<br />

Eine Beeinträchtigung des persönlichen<br />

Lebens oder eine höhere<br />

Belastung bei der Anfahrt sind<br />

dafür nicht ausreichend (BAG Urteil<br />

vom 28.08.2013, Az. 10 AZR<br />

537/12, Abruf-Nr. 200239; BAG,<br />

Urteil vom 10.07.2013, Az. 10<br />

AZR 915/12, Abruf-Nr. 132468).<br />

Umfang der Arbeitszeit<br />

Ihr Weisungsrecht gilt nicht für<br />

den Umfang der Arbeitszeit.<br />

Sprich: Sie müssen den Umfang<br />

der Arbeitszeit immer eindeutig<br />

mit Ihrem Mitarbeiter vereinbaren.<br />

Haben Sie mit Ihrem Mitarbeiter<br />

also eine wöchentliche<br />

Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart,<br />

können Sie diese nicht<br />

eigenmächtig ändern.<br />

Reduzierung der Arbeitszeit<br />

Sie müssen die vertragliche Mindestarbeitszeit<br />

im Interesse Ihrer<br />

Mitarbeiter einhalten. Diese haben<br />

nicht nur die Pflicht, sondern<br />

auch das Recht, die vereinbarten<br />

Arbeitsstunden zu leisten<br />

und entsprechendes Gehalt zu<br />

bekommen.<br />

Praxistipp: Sie können die Arbeitszeit<br />

nicht einseitig reduzieren.<br />

Das geht selbst dann nicht,<br />

wenn Sie einen entsprechenden<br />

Vorbehalt im Arbeitsvertrag aufnehmen<br />

würden. Möchten Sie<br />

die Arbeitszeit Ihres Mitarbeiters<br />

reduzieren, muss dieser immer<br />

zustimmen.<br />

Quelle: © Gerd Altmann - pixabay.com<br />

Erhöhung der Arbeitszeit<br />

Sie können die Arbeitszeit Ihres<br />

Mitarbeiters nicht einfach erhöhen.<br />

Und Sie können auch nicht anweisen,<br />

dass Ihr Mitarbeiter<br />

Mehrarbeit leisten muss, weil der<br />

Umfang der Arbeitszeit zwischen<br />

Ihnen und Ihren Mitarbeitern klar<br />

vereinbart wurde.<br />

Beispiel. Die Mitarbeiterinnen B<br />

und C arbeiten beide halbtags<br />

für den Makler A. Mitarbeiterin<br />

B fällt krankheitsbedingt einige<br />

Wochen aus. A kann nicht von C<br />

verlangen, dass sie die Stunden von<br />

B auffängt.<br />

Eine Ausnahme besteht in „notfallartigen<br />

Sondersituationen“, z. B.<br />

in Fällen, in denen die Arbeitszeit<br />

Ihres Mitarbeiters bereits beendet,<br />

aber noch eine sehr wichtige Frist<br />

einzuhalten ist. Ihrem Maklerunternehmen<br />

würde erheblicher Schaden<br />

drohen, wenn der Mitarbeiter die<br />

Aufgabe nicht erledigt.<br />

Praxistipp: Anders als bei der Reduzierung<br />

ist es jedoch arbeitsrechtlich<br />

möglich und in der Praxis<br />

auch üblich, dass Sie das Recht,<br />

Überstunden anzuweisen, in den<br />

Arbeitsvertrag aufnehmen.<br />

MUSTERFORMULIERUNG /<br />

Überstundenregelung<br />

im Arbeitsvertrag<br />

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich<br />

– sofern betriebliche Belange dieses<br />

erfordern – bis zu … Überstunden<br />

(z. B. 10 Stunden bei einer Vollzeitkraft)<br />

im Monat zu leisten. … Überstunden<br />

(z. B. 4 Stunden) sind mit<br />

der arbeitsvertraglich vereinbarten<br />

Vergütung abgegolten. Jede weitere<br />

Überstunde im Monat wird mit<br />

… Euro brutto pro Stunde vergütet.<br />

Um keine Überstunden vergüten<br />

zu müssen, können Sie auch Freizeitausgleich<br />

für die Überstunden<br />

gewähren.<br />

Höchstarbeitszeit<br />

für ihre Mitarbeiter<br />

Gesetzlich gilt eine Höchstarbeitszeit<br />

von 8 Stunden pro Tag/6 Tage die<br />

Woche und damit pro Woche maximal<br />

48 Stunden. Ausnahmsweise<br />

dürfen Ihre Mitarbeiter 10 Stunden<br />

pro Tag ohne Pausen arbeiten.<br />

Wichtig: Das Arbeitszeitgesetz ist<br />

ein „Schutzgesetz“. Es ist durchaus<br />

opportun (und nicht verboten),<br />

wenn Ihr Mitarbeiter eigenverantwortlich<br />

möglicherweise<br />

einmal mehr arbeitet. Ihr Mitarbeiter<br />

kann aber immer darauf<br />

bestehen, dass die Regelungen<br />

des Schutzgesetzes eingehalten<br />

werden.<br />

Fazit: Bei der Formulierung von Arbeitsverträgen<br />

ist große Sorgfalt<br />

erforderlich. Achten Sie darauf,<br />

dass Ihre Arbeitsvertragsvorlagen<br />

stets aktuell sind.<br />

Autor: www.kanzlei-Michaelis.de<br />

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