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Vertriebserfolg 2020

Zukunftsweisende Perspektiven, erfolgreiche Strategien und motivierende Ideen für Vermittler und Berater! + Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung + die Digitalisierung verändert die Gesellschaft und im speziellen die Finanz- und Versicherungsbranche. Nicht nur Produktgeber und Dienstleister besonders Vermittler stehen vor neuen Herausforderungen, die gleichzeitig auch gute Chancen bringen. Wie kann der klassische Vermittler die Herausforderungen der Zukunft meistern? Kann die Maschine besser beraten als ein Experte? Wachsen Honorar- und Provisionsberatung zusammen? Akzeptieren Kunden eine Honorarberatung? Welche Fehler sollten Makler bei der Nachfolgeplanung vermeiden? Weitere große Themen sind die Regulierung und die Auswirkungen eines Provisionsdeckels bei Lebensversicherungen auf Vermittler. Wie entwickeln sich Maklerpools? Wer bietet den besten Maklerservice? Mit welchen Produkten und Dienstleistungen kann man am besten beim Kunden punkten? Wie aufgeschlossen sind Verbraucher für neue digitale Trends in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft? Ist die Fondsvermögensverwaltung ein neuer Hype? Bleiben Investments in Wohnimmobilien auch 2020 ein Muss? Wie am besten Kapital anlegen und dabei Klima schützen? Antworten auf diese und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2020“. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen, News und rechtlichen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche.

Zukunftsweisende Perspektiven, erfolgreiche Strategien
und motivierende Ideen für Vermittler und Berater!
+ Kapitalanlage + Versicherung + Investment + Finanzierung +
die Digitalisierung verändert die Gesellschaft und im speziellen die Finanz- und Versicherungsbranche. Nicht nur Produktgeber und Dienstleister besonders Vermittler stehen vor neuen Herausforderungen, die gleichzeitig auch gute Chancen bringen.
Wie kann der klassische Vermittler die Herausforderungen der Zukunft meistern? Kann die Maschine besser beraten als ein Experte? Wachsen Honorar- und Provisionsberatung zusammen? Akzeptieren Kunden eine Honorarberatung? Welche Fehler sollten Makler bei der Nachfolgeplanung vermeiden?
Weitere große Themen sind die Regulierung und die Auswirkungen eines Provisionsdeckels bei Lebensversicherungen auf Vermittler. Wie entwickeln sich Maklerpools? Wer bietet den besten Maklerservice? Mit welchen Produkten und Dienstleistungen kann man am besten beim Kunden punkten?
Wie aufgeschlossen sind Verbraucher für neue digitale Trends in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft? Ist die Fondsvermögensverwaltung ein neuer Hype? Bleiben Investments in Wohnimmobilien auch 2020 ein Muss? Wie am besten Kapital anlegen und dabei Klima schützen?
Antworten auf diese und viele weitere spannende Themen finden Sie auf den nächsten Seiten dieser Ausgabe von „Vertriebserfolg 2020“.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre mit aktuellen Entwicklungen, Studien, Umfragen, News und rechtlichen Themen rund um den Vertrieb in der Versicherungs- und Finanzbranche.

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<strong>Vertriebserfolg</strong> <strong>2020</strong> |<br />

RECHT<br />

Quelle: © itchaznong - stock.adobe.com<br />

Absatz 3 BGB in Verbindung mit<br />

den §§ 283 Satz 1, 252 BGB für<br />

grundsätzlich möglich gehalten<br />

(z.B. BAG vom 12.12.2007 und<br />

vom 10.12.2008, 10 AZR 97/07,<br />

10 AZR 889/07).<br />

Der Arbeitgeber habe, wenn im<br />

Arbeitsvertrag Zielvereinbarungen<br />

vorgesehen sind, die Pflicht, ein<br />

Gespräch mit dem Arbeitnehmer<br />

über eine Zielvereinbarung<br />

anzuberaumen und ein Angebot<br />

vorzulegen „Verhandlungspflicht<br />

des Arbeitsgebers“ (BAG vom<br />

12.05.2010, 10 AZR 390/09).<br />

Die Pflicht des Arbeitnehmers<br />

ist es wiederum, auf diese Angebote<br />

zu reagieren. Wenn der<br />

Arbeitnehmer nicht reagiert, also<br />

z.B. keine eigenen Angebote vorgelegt<br />

hat oder nicht offenbart,<br />

weshalb er die Angebote des Arbeitgebers<br />

nicht für annahmefähig<br />

hält, kann er den Arbeitgeber<br />

nicht in Verzug setzen. Ein solches<br />

Verhalten sei widersprüchlich und<br />

verstoße gegen den Grundsatz<br />

von Treu und Glauben. Denn der<br />

Arbeitgeber muss lediglich alles<br />

aus seiner Sicht Notwendige in<br />

die Wege geleitet haben, um eine<br />

Zielvereinbarung zu erreichen<br />

(BAG, ArbG Köln, aaO).<br />

In diesem Spannungsfeld bewegen<br />

sich die wechselseitigen<br />

Verpflichtungen bei Zielvereinbarungen<br />

zwischen Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer.<br />

Wenn Zielvereinbarungen in<br />

einem Arbeitsvertrag vorgesehen<br />

sind, muss mithin sowohl der Arbeitgeber,<br />

als auch der Arbeitnehmer<br />

sehr gründlich die rechtlichen<br />

Schritte abwägen.<br />

Durch die Vermeidung einer arbeitsvertraglichen<br />

Pflicht zur Verhandlung<br />

einer Zielvereinbarung<br />

kann jedoch insbesondere der Arbeitgeber<br />

in diesem Punkt flexibler<br />

werden. Auch bei Zielvereinbarungen<br />

könnte der Arbeitgeber<br />

es arbeitsvertraglich so gestalten,<br />

dass er Jahr für Jahr „nur“ freiwillig<br />

dem Arbeitnehmer Angebote<br />

für Zielvereinbarungen vorlegt.<br />

Und auch bei Zielvereinbarungen<br />

spielt das Thema Verfallklausel (siehe<br />

oben) eine große Rolle.<br />

III. Fazit<br />

Variable Vergütung ist ein sehr<br />

wichtiges arbeitsvertragliches Instrument<br />

im Vertrieb, auch und<br />

besonders im Finanz-Vertrieb. Es<br />

kann sowohl für den Arbeitgeber<br />

als auch für den Arbeitnehmer<br />

um erhebliche Beträge gehen.<br />

Eine gründliche, möglichst arbeitsrechtlich<br />

geprüfte arbeitsvertragliche<br />

Vereinbarung über<br />

variable Vergütung („Provisionen,<br />

Umgang mit Stornierungen, Zielvereinbarungen<br />

etc.“) sollte daher<br />

für jedes Unternehmen und für<br />

jeden Arbeitnehmer eine Selbstverständlichkeit<br />

sein.<br />

Autor: www.kanzlei-michaelis.de<br />

94 FinanzBusinessMagazin.de

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