Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />
Art. 16<br />
Grund- und Groberschliessung<br />
1 Die Grunderschliessung umfasst das übergeordnete Strassennetz, die<br />
Wasserversorgungs-, die Abwasserreinigungs- sowie die Kehrichtbeseitigungs-<br />
und übrigen Entsorgungsanlagen wie Kompostierung.<br />
2 Die Groberschliessung umfasst die Sammel- und Erschliessungsstrassen<br />
sowie die Hauptleitungen und zugehörenden Anlagen der Wasserversorgung<br />
sowie der Abwasserbeseitigung.<br />
3 Zu den Anlagen der Grob- und Grunderschliessung zählen in der Regel<br />
die Land- und Forstwirtschaftswege sowie die Rad-, Fuss- und Wanderwege.<br />
Art. 17<br />
Feinerschliessung<br />
1 Die Feinerschliessung umfasst die Quartierstrassen sowie gemeinsame<br />
Anlagen, die mehreren Grundeigentümern dienen. Dazu gehören<br />
ferner alle Zufahrten und die Anschlussleitungen einzelner Grundstücke<br />
an die öffentlichen Anlagen der Grund- oder Groberschliessung.<br />
2 Für die Ausgestaltung und Benützung der Anlagen der Feinerschliessung<br />
gelten die Bestimmungen der von der <strong>Gemeinde</strong> erlassenen Erschliessungsreglemente<br />
sowie die Vorschriften der Überbauungspläne.<br />
Art. 18<br />
Finanzierung Grundund<br />
Groberschliessung<br />
Beiträge<br />
1 Die Finanzierung der Öffentlichen Anlagen der Grund- und Groberschliessung<br />
ist Sache der <strong>Gemeinde</strong>. Die Grundeigentümer beteiligen<br />
sich an den Kosten durch Grundeigentümerbeiträge, Anschluss- und<br />
Benützungsgebühren.<br />
2 Grundeigentümerbeiträge an den Bau und den Ausbau der öffentlichen<br />
Verkehrsanlagen sind gestützt auf den Erschliessungsplan im Rahmen<br />
des durchzuführenden Perimeterverfahrens zu leisten. Die Höhe der Beiträge<br />
richtet sich nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem<br />
Grundeigentümer aus der Erstellung, dem Ausbau oder der Abänderung<br />
solcher Anlagen erwächst. Wird der Ausbau allein von einzelnen Verursachern<br />
hervorgerufen, kann die <strong>Gemeinde</strong> diesen die gesamten Mehrkosten<br />
überbinden.<br />
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