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Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />

Art. 16<br />

Grund- und Groberschliessung<br />

1 Die Grunderschliessung umfasst das übergeordnete Strassennetz, die<br />

Wasserversorgungs-, die Abwasserreinigungs- sowie die Kehrichtbeseitigungs-<br />

und übrigen Entsorgungsanlagen wie Kompostierung.<br />

2 Die Groberschliessung umfasst die Sammel- und Erschliessungsstrassen<br />

sowie die Hauptleitungen und zugehörenden Anlagen der Wasserversorgung<br />

sowie der Abwasserbeseitigung.<br />

3 Zu den Anlagen der Grob- und Grunderschliessung zählen in der Regel<br />

die Land- und Forstwirtschaftswege sowie die Rad-, Fuss- und Wanderwege.<br />

Art. 17<br />

Feinerschliessung<br />

1 Die Feinerschliessung umfasst die Quartierstrassen sowie gemeinsame<br />

Anlagen, die mehreren Grundeigentümern dienen. Dazu gehören<br />

ferner alle Zufahrten und die Anschlussleitungen einzelner Grundstücke<br />

an die öffentlichen Anlagen der Grund- oder Groberschliessung.<br />

2 Für die Ausgestaltung und Benützung der Anlagen der Feinerschliessung<br />

gelten die Bestimmungen der von der <strong>Gemeinde</strong> erlassenen Erschliessungsreglemente<br />

sowie die Vorschriften der Überbauungspläne.<br />

Art. 18<br />

Finanzierung Grundund<br />

Groberschliessung<br />

Beiträge<br />

1 Die Finanzierung der Öffentlichen Anlagen der Grund- und Groberschliessung<br />

ist Sache der <strong>Gemeinde</strong>. Die Grundeigentümer beteiligen<br />

sich an den Kosten durch Grundeigentümerbeiträge, Anschluss- und<br />

Benützungsgebühren.<br />

2 Grundeigentümerbeiträge an den Bau und den Ausbau der öffentlichen<br />

Verkehrsanlagen sind gestützt auf den Erschliessungsplan im Rahmen<br />

des durchzuführenden Perimeterverfahrens zu leisten. Die Höhe der Beiträge<br />

richtet sich nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem<br />

Grundeigentümer aus der Erstellung, dem Ausbau oder der Abänderung<br />

solcher Anlagen erwächst. Wird der Ausbau allein von einzelnen Verursachern<br />

hervorgerufen, kann die <strong>Gemeinde</strong> diesen die gesamten Mehrkosten<br />

überbinden.<br />

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