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Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />

6 Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der<br />

von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenutzten<br />

Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich Wald,<br />

Gewässer sowie die im Erschliessungsplan oder in einem Überbauungsplan<br />

über Landabzüge ausgeschiedenen Strassen- und Trottoirflächen<br />

der Grund- und Groberschliessung.<br />

Art. 67<br />

Gebäude- und<br />

Firsthöhe<br />

1 Als Gebäudehöhe gilt das Mittel des Masses aller Hauptgebäudeecken<br />

vom gewachsenen Boden bis zum Schnitt mit der Dachfläche. Durch<br />

Terrainveränderungen dürfen die Vorschriften über die maximalen Gebäudehöhen<br />

nicht umgangen werden.<br />

2 Die Firsthöhe wird ab Niveaupunkt bis Oberkant First gemessen. Die<br />

Niveaupunkthöhe ergibt sich aus dem Mittel der Schnittpunkte aller<br />

Hauptgebäudeecken mit dem gewachsenen Boden.<br />

3 Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden<br />

Baukörper ermittelt.<br />

Art. 68<br />

Gebäudelänge<br />

1 Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei<br />

abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten<br />

Projektion auf eine gerade Linie, die der jeweiligen ausgemittelten<br />

Grenzlinie entspricht.<br />

Art. 69<br />

Gebäudeabstand<br />

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen zwei gegenüberliegenden<br />

Gebäudefassaden und wird von den Umfassungswänden<br />

an gerechnet. Bei Bauten auf demselben Grundstück ist er<br />

ebenfalls einzuhalten.<br />

2 Auskragende Gebäudeteile, wie offene Balkone, Erker, Vordächer, dürfen<br />

bis zu 1.5 m in den Gebäudeabstand hineinragen. Ihre Gesamtlänge<br />

darf, ausgenommen Vordächer, 2/5 der Fassadenlänge nicht überschreiten.<br />

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