Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />
6 Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der<br />
von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenutzten<br />
Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich Wald,<br />
Gewässer sowie die im Erschliessungsplan oder in einem Überbauungsplan<br />
über Landabzüge ausgeschiedenen Strassen- und Trottoirflächen<br />
der Grund- und Groberschliessung.<br />
Art. 67<br />
Gebäude- und<br />
Firsthöhe<br />
1 Als Gebäudehöhe gilt das Mittel des Masses aller Hauptgebäudeecken<br />
vom gewachsenen Boden bis zum Schnitt mit der Dachfläche. Durch<br />
Terrainveränderungen dürfen die Vorschriften über die maximalen Gebäudehöhen<br />
nicht umgangen werden.<br />
2 Die Firsthöhe wird ab Niveaupunkt bis Oberkant First gemessen. Die<br />
Niveaupunkthöhe ergibt sich aus dem Mittel der Schnittpunkte aller<br />
Hauptgebäudeecken mit dem gewachsenen Boden.<br />
3 Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden<br />
Baukörper ermittelt.<br />
Art. 68<br />
Gebäudelänge<br />
1 Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei<br />
abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten<br />
Projektion auf eine gerade Linie, die der jeweiligen ausgemittelten<br />
Grenzlinie entspricht.<br />
Art. 69<br />
Gebäudeabstand<br />
1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen zwei gegenüberliegenden<br />
Gebäudefassaden und wird von den Umfassungswänden<br />
an gerechnet. Bei Bauten auf demselben Grundstück ist er<br />
ebenfalls einzuhalten.<br />
2 Auskragende Gebäudeteile, wie offene Balkone, Erker, Vordächer, dürfen<br />
bis zu 1.5 m in den Gebäudeabstand hineinragen. Ihre Gesamtlänge<br />
darf, ausgenommen Vordächer, 2/5 der Fassadenlänge nicht überschreiten.<br />
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