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Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />

Art. 78<br />

Bauentscheid<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat entscheidet beförderlich über das Baugesuch und<br />

gleichzeitig über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.<br />

2 Wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften<br />

nicht entspricht, ist die Baubewilligung zu verweigern, sofern die Mängel<br />

nicht durch Auflagen und Bedingungen in der Baubewilligung behoben<br />

werden können.<br />

3 Der Bauentscheid und die allfälligen Entscheide über die öffentlichrechtlichen<br />

Einsprachen sind dem Gesuchsteller und den Einsprechern<br />

sofort nach Abschluss des Verfahrens schriftlich mitzuteilen. Ablehnende<br />

Bauentscheide, die Entscheide über Einsprachen sowie die Anordnung<br />

von Auflagen und Bedingungen sind zu begründen.<br />

Art. 2 und 79 BauV sind unmittelbar anwendbar.<br />

Art. 79<br />

Bedingungen und<br />

Auflagen, Revers<br />

1 Baubewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft<br />

werden, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, in einem sachlichen<br />

Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid stehen und notwendig<br />

sind, um einen rechtmässigen Zustand zu gewährleisten.<br />

2 Dauernde Auflagen sind auf Kosten des Bauherrn im Grundbuch anmerken<br />

zu lassen. 1<br />

Art. 76 RBG ist unmittelbar anwendbar.<br />

Art. 80<br />

Vorbescheid<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann vor Einreichung eines Baugesuchs vom Bauherrn<br />

um seine grundsätzliche Stellungnahme über einzelne wesentliche<br />

Punkte des Bauvorhabens ersucht werden.<br />

2 Der Vorbescheid gibt weder dem Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung<br />

der Baubewilligung noch bindet er den <strong>Gemeinde</strong>rat bei der Beurteilung<br />

des ordentlichen Baugesuchs und allfälliger Einsprachen. Der Vorbescheid<br />

kann nicht angefochten werden.<br />

Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar.<br />

1 Infolge übergeordneter Gesetzesvorschriften ist der Hinweis betr. Grundbuchanmerkung unerheblich.<br />

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