Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />
3 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in der Kern- und<br />
Dorfzone, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat davon abweichende Masse gestatten.<br />
4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten<br />
vorschreiben oder die Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten,<br />
Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung<br />
zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.<br />
Art. 35<br />
Abstellplätze für<br />
Motorfahrzeuge:<br />
Pflichtparkplätze<br />
1 Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen<br />
Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in<br />
nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche<br />
Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die<br />
Parkierung offenzuhalten.<br />
2 Es sind bereitzustellen bei:<br />
• Wohnbauten 1 Platz pro Wohnung bis100 m2 Bruttogeschossfläche,<br />
darüber 2 Plätze<br />
• Büro- u. Kleingewerbebauten 1 Platz pro 30 m2 Bruttogeschossfläche<br />
• Verkaufslokale 1 Platz pro 20 m2 Ladenfläche<br />
• Pensionen, Hotels 1 Platz pro 3 Fremdenbetten<br />
• Restaurants 1 Platz pro 5 Sitzplätze (ohne Hotelspeisesäle)<br />
3 Für andere Bauten und Anlagen bestimmt der <strong>Gemeinde</strong>rat die Anzahl<br />
der Pflichtparkplätze, wobei er die VSS-Normen berücksichtigt.<br />
4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann in besonderen Fällen in allen Zonen die Anzahl<br />
Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen.<br />
5 Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zur Schaffung<br />
von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage<br />
verpflichtet werden, sofern es die Verkehrsverhältnisse erfordern.<br />
Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar.<br />
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