Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />
Art. 6<br />
Nutzungsplan<br />
1 Der Nutzungsplan ordnet die Nutzung des <strong>Gemeinde</strong>gebietes. Er bezeichnet<br />
Bauzonen, die Land- und Forstwirtschaftszonen, die Schutzzonen<br />
und weitere Zonen. Er enthält ferner die Ortsbildschutzgebiete, die<br />
schützenswerten Bauten oder Bauteile, die zu erhaltenden Ufer- und<br />
Feldgehölze, Baumgruppen und Alleen. Er legt die Gebiete fest, in denen<br />
nur auf Grund rechtskräftiger Überbauungspläne Baubewilligungen<br />
erteilt werden können. Der Nutzungsplan bezeichnet ausserdem Flächen,<br />
die mit einem Hochbauverbot belegt sind.<br />
2 Die Nutzungszonen können durch Schutz- oder weitere Zonen überlagert<br />
werden. In diesen Fällen sind die Vorschriften der Nutzungszone als<br />
auch derjenigen Zone einzuhalten, die die Nutzungszone überlagert.<br />
Art. 7<br />
Erschliessungsplan<br />
1 Der Erschliessungsplan bildet die Grundlage für die Erschliessung des<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebietes, insbesondere der besiedelten Gebiete. Er bezeichnet<br />
in genereller Form die bestehenden und geplanten Strassen, Wege<br />
und Parkierungsanlagen, die öffentlichen Versorgungsleitungen und die<br />
wichtigsten Versorgungsanlagen. In ihm können die zur Freihaltung von<br />
Verkehrsflächen und von wichtigen Versorgungsleitungen erforderlichen<br />
Baulinien gezogen werden.<br />
2 Der Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte<br />
und für die Bemessung der Erschliessungsbeiträge. Er legt die von der<br />
<strong>Gemeinde</strong> und den Privaten zu tragenden Kostenanteile an den Verkehrsanlagen<br />
fest.<br />
3 Der Erschliessungsplan kann in Teilpläne unterteilt werden.<br />
Massgebend ist das Erschliessungsreglement.<br />
Art. 8<br />
Überbauungsplan<br />
1 Der Überbauungsplan regelt die Überbauung und Erschliessung eines<br />
zweckdienlich abgegrenzten Gebietes der Bauzonen. Die Gebiete können<br />
unterteilt werden, sofern es sich als zweckmässig erweist und die<br />
Überbauung und Erschliessung des gesamten Pflichtgebietes nicht negativ<br />
präjudiziert wird.<br />
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