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Bauordnung Niederurnen neu_k - Gemeinde Glarus Nord

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Niederurnen</strong> 01.07.2011<br />

Art. 6<br />

Nutzungsplan<br />

1 Der Nutzungsplan ordnet die Nutzung des <strong>Gemeinde</strong>gebietes. Er bezeichnet<br />

Bauzonen, die Land- und Forstwirtschaftszonen, die Schutzzonen<br />

und weitere Zonen. Er enthält ferner die Ortsbildschutzgebiete, die<br />

schützenswerten Bauten oder Bauteile, die zu erhaltenden Ufer- und<br />

Feldgehölze, Baumgruppen und Alleen. Er legt die Gebiete fest, in denen<br />

nur auf Grund rechtskräftiger Überbauungspläne Baubewilligungen<br />

erteilt werden können. Der Nutzungsplan bezeichnet ausserdem Flächen,<br />

die mit einem Hochbauverbot belegt sind.<br />

2 Die Nutzungszonen können durch Schutz- oder weitere Zonen überlagert<br />

werden. In diesen Fällen sind die Vorschriften der Nutzungszone als<br />

auch derjenigen Zone einzuhalten, die die Nutzungszone überlagert.<br />

Art. 7<br />

Erschliessungsplan<br />

1 Der Erschliessungsplan bildet die Grundlage für die Erschliessung des<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebietes, insbesondere der besiedelten Gebiete. Er bezeichnet<br />

in genereller Form die bestehenden und geplanten Strassen, Wege<br />

und Parkierungsanlagen, die öffentlichen Versorgungsleitungen und die<br />

wichtigsten Versorgungsanlagen. In ihm können die zur Freihaltung von<br />

Verkehrsflächen und von wichtigen Versorgungsleitungen erforderlichen<br />

Baulinien gezogen werden.<br />

2 Der Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte<br />

und für die Bemessung der Erschliessungsbeiträge. Er legt die von der<br />

<strong>Gemeinde</strong> und den Privaten zu tragenden Kostenanteile an den Verkehrsanlagen<br />

fest.<br />

3 Der Erschliessungsplan kann in Teilpläne unterteilt werden.<br />

Massgebend ist das Erschliessungsreglement.<br />

Art. 8<br />

Überbauungsplan<br />

1 Der Überbauungsplan regelt die Überbauung und Erschliessung eines<br />

zweckdienlich abgegrenzten Gebietes der Bauzonen. Die Gebiete können<br />

unterteilt werden, sofern es sich als zweckmässig erweist und die<br />

Überbauung und Erschliessung des gesamten Pflichtgebietes nicht negativ<br />

präjudiziert wird.<br />

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